Vorlage an den Landrat


Gesetz über die Einführung eines zweistufigen Instanzenzugs in Steuersachen (Staats- und direkte Bundessteuer) - ENTWURF

Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) wird wie folgt geändert:


§ 5 Absatz 2
2 Bei Beschwerden wegen Verletzung der Volksrechte gemäss § 39 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie bei Beschwerden oder Klagen in Sozialversicherungs- und Steuersachen ist innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist auch eine Begründung mit Angabe der Tatsachen und Be-weismittel einzureichen. In den übrigen Verfahrenszweigen setzt die präsidierende Person die Frist zur Einreichung der Begründung fest.


§ 6 Absatz 3
3 Bei Beschwerden in Steuersachen können auch neue Anträge, Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden.


§ 18 Absatz 3
3 Bei Beschwerden in Steuersachen ist das Kantonsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden, sondern es stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie den Einschätzungsbehörden.


§ 21 Absatz 3
3 Bei Beschwerden in Steuersachen kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters bzw. einer Vertreterin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden.


§ 45 Umfang der Beurteilung
1 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gerügt werden:


2 Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.


§ 48 Beschwerdefrist
Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen. Bei Beschwerden in Steuersachen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung des Entscheids.


II.


Das Gesetz vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) wird wie folgt geändert:


§ 124 Absatz 3
3 Im Rekurs sind die Begehren sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben.


§ 131 Absatz 1
1 Gegen den Entscheid des Steuergerichts und den Präsidialentscheid kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) schriftlich Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerde sind die Begehren sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist beizulegen.


§ 165 Absatz 2
2 Das Steuergericht kann Bussen nur erhöhen, wenn weitere Widerhandlungen festgestellt werden.


III.


Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.



Liestal,


IM NAMEN DES LANDRATES
der Präsident:
der Landschreiber:



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