Vorlage an den Landrat


7. Parlamentarische Vorstösse

Motion Schuler: Werbeverbot für Tabak und Alkoholgetränke ( 2002/194 )
Die Motion wurde am 5. September 2002 eingereicht und am 10. April 2003 an den Regierungsrat überwiesen. Sie verweist auf die gesundheitlichen Schäden und die Folgekosten durch Tabak- und übermässigen Alkoholgenuss. Ausgehend vom Bundesgerichtsurteil vom 28.03.2002 (Urteil 2P.207/2000) wird der Regierungsrat beauftragt, dem Landrat eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, die ein generelles Werbeverbot für Tabakwaren und Alkoholgetränke auf Plakatwänden auf öffentlichem Areal und auf von dort einsehbarem, privatem Grund zum Ziel hat. Die Motion wird mit dieser Vorlage vollumfänglich erfüllt und kann abgeschrieben werden.




Motion Göschke: Werbeverbot für Tabakwaren ( 2002/193 )
Auch diese Motion wurde am 5. September 2002 eingereicht und am 10. April 2003 überwiesen. Sie verweist wieder auf Gesundheitsfolgen und Kosten, die durch das Rauchen verursacht werden und macht Ausführungen zur konsumsteigernden Wirkung der Tabakwerbung und verweist auf den zunehmenden Tabakkonsum junger Frauen. Der Regierungsrat wird aufgefordert, ein kantonales Werbeverbot für Tabakwaren auszuarbeiten. Das Reklameverbot soll auf öffentlichem Grund sowie auf privatem Grund, soweit dieser öffentlich einsehbar ist, Geltung haben. Die Motion wird mit dieser Vorlage vollumfänglich erfüllt und kann abgeschrieben werden.




Postulat Schuler: Jugendliche rauchen immer früher ( 2002/088 )
Das Postulat vom 21. März 2002 wurde an der Landratssitzung vom 14. November 2002 in allen Punkten überwiesen. Wiederum ausgehend von der Beobachtung des zunehmenden Konsums von Tabakwaren durch Jugendliche, wird der Regierungsrat aufgefordert, zu berichten, ob es rechtlich möglich sei, im Kanton Basel-Landschaft, den Verkauf von Tabakwaren an unter 16-Jährige und das Aufstellen und Betreiben von Zigarettenautomaten im Freien, in Bahnhöfen, in Restaurants, usw. zu verbieten. Die Vorlage sieht ein Verkaufsverbot für Jugendliche unter 18 Jahren vor und gleicht sich in der Alterslimite damit dem Schutzalter für den Verkauf von gebrannten Wassern an. Diese beiden Punkte werden mit der Vorlage erfüllt.


Die Möglichkeit, den Tabakverkauf an Jugendliche gemeinsam mit Nachbarkantonen zu verbieten, wurde nicht weiter geprüft. Basel-Stadt hat schon ein die Plakatwerbung betreffendes Werbeverbot in seiner Gesetzgebung verankert und im Oktober 2004 hat der Grosse Rat gemäss Kurzprotokoll beschlossen, sich bezüglich Verkaufsverbot an Baselland anzunähern. Die gemeinsame Abstimmung soll auf der Basis dieser Vorlage erfolgen.


Das Postulat verlangt zudem Berichterstattung über andere wirksame Massnahmen oder Erfolg versprechende Lösungsansätze, die dazu beitragen könnten, die Problematik der immer jüngeren Raucherinnen und Raucher anzugehen und zu prüfen, ob der Kanton Basel-Landschaft seinen Einfluss geltend machen könne, dass in der Schweiz wirksame Tabakpräventionsmassnahmen ergriffen werden. Hierzu ist zu erwähnen, dass die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion die Fachstelle Tabakprävention der Lungenliga beider Basel und deren Aktivitäten mit 25'000 Franken jährlich finanziert und durch die Gesundheitsförderung weitere Präventionsmassnahmen zur Einschränkung des Tabakkonsums umsetzt. Auf nationaler Ebene sind die Aktivitäten des Bundesamtes für Gesundheit, mit dem die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion bei Ausarbeitung dieser Vorlage Kontakt suchte, verstärkt worden. Zweifellos wird das Alkohol- und Tabakgesetz des Kantons Basel-Landschaft bei der Einführung nicht nur in den anderen Kantonen, sondern auch auf Bundesebene eine wichtige Signalwirkung haben und weitere Massnahmen erleichtern. Auch dieses Postulat kann als erfüllt abgeschrieben werden.



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