Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Vorlagentitel: | Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen (Fachhochschuldekret) | |
| vom: | 11. Januar 2005 | |
| Nr.: | 2005-003 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Landratsbeschluss betreffend Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen (Fachhochschuldekret) - ENTWURF
vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 67 Absatz 1 Buchstabe d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 sowie auf § 30 und § 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. September 1997 1 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) beschliesst:
I.
A. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Dekret gilt für die Arbeitsverhältnisse der Dozierenden, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie der Assistierenden der Fachhochschulen.
§ 2 Erbringung der Jahresarbeitszeit
1 Die wöchentliche Zahl der Unterrichtslektionen der Dozierenden basiert auf 19 - 24 Lektionen. Die Unterrichtslektionen bilden einen Teil der Jahresarbeitszeit.
2. Die zeitliche Differenz zwischen wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung und Jahresarbeitszeit verwenden die Dozierenden für die Erfüllung der weiteren ihnen übertragenen Aufgaben.
§ 3 Lohnwesen
Der Einreihungsplan gemäss Anhang I bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Dekrets.
B. Übergangs- und Schlussbestimmungen
I. Verfahren für die Überführung vom bestehenden in den neuen Lohn
§ 4 Einreihung
Die Einreihung der Mitarbeitenden erfolgt durch die Anstellungsbehörden auf das Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets.
§ 5 Mitteilung an die Mitarbeitenden
1 Die Information über die neue Lohnklasseneinreihung und Erfahrungsstufenzuweisung erfolgt durch die Anstellungsbehörde spätestens einen Monat vor Inkrafttreten des Dekrets.
2 Die infolge Überführung festgelegte Lohneinreihung wird den Mitarbeitenden mittels Lohnabrechnung des dem Inkrafttreten dieses Dekrets folgenden Monats eröffnet.
§ 6 Wahrung des Besitzstandes
1 Der Besitzstand bezüglich Lohnklasse und Erfahrungsstufe wird für alle Mitarbeitenden, welche gemäss neuer Regelung einen tieferen Lohn erhalten, gewahrt.
2 Vorbehalten bleibt die richtige Einreihung und Berechnung der Erfahrungsstufe nach den bisherigen rechtlichen Grundlagen.
§ 7 Aufholerinnen und Aufholer
Sofern der bisherige Jahreslohn unter demjenigen gemäss neuer Lohntabelle (Anhang I) liegt, erfolgt die Anpassung in einem Schritt unmittelbar mit Inkraftsetzung dieses Dekrets.
§ 8 Änderung des Beschäftigungsgrades im Zusammenhang mit dem Besitzstand
1 Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades bei einer Besitzstandsgarantie des Lohnes führt zu keiner entsprechenden Erhöhung des Besitzstandsbetrages.
2 Eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades bei einer Besitzstandsgarantie führt zu einer anteilsmässigen Reduzierung des Besitzstandsbetrages. Eine Wiedererhöhung des Beschäftigungsgrades führt zu einer entsprechenden Erhöhung des Besitzstandsbetrages, jedoch höchstens bis zum Betrag, der zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Dekrets massgebend war.
II. Schlussbestimmungen
§ 9 Aufhebung des bisherigen Rechts
Ziff. 415 des Anhang I zum Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz wird aufgehoben.
§ 10 Inkrafttreten
Das Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2004 in Kraft.
II.
Das Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2004 in Kraft.
Liestal,
Im Namen des Landrates
der Präsident:
der Landschreiber:
Fussnote: