Vorlage an den Landrat


VII. Kommentar und Umsetzung der Vernehmlassungsergebnisse

1. Parteien


Die Aushandlung der neuen Arbeitsbedingungen für die Mitarbeitenden der FHNW - und die Löhne sind ein Teil davon - wird die verschiedenen kantonalen Gegebenheiten zu berücksichtigen haben. Dabei kann bereits heute davon ausgegangen werden, dass auch den Kantonen Aargau und Solothurn die bestehende Situation bzw. die Staatsverträge grundsätzlich bekannt sind. Die Lektionenzahl entspricht etwa derjenigen vergleichbarer Institute.


Zur Forderung, die Modellumschreibung für die Bewegungserziehung aufzuheben, ist folgendes anzuführen: Der Zuordnung der Modellumschreibungen zu einer Lohnklassen liegt die Arbeitsbewertung zu Grunde. An die Funktion "Bewegungserziehung" sind andere Ausbildungsanforderungen gestellt als an jene Dozierendenfunktionen in der Lohnklasse 7. Die Ausbildungsdauer ist geringer. Dies wirkt sich in der Bewertung im Merkmal "Ausbildung" aus und führt in die Lohnklasse 8.


Die Ansiedelung der Weiterbildung für Lehrpersonen ist ein organisatorisches Problem, das nicht im Rahmen dieser Vorlage zu lösen ist.


Der Einreihungsplan ist das Ergebnis der im Kanton angewandten arbeitsbewerterischen Grundsätze. Dabei werden die Funktionsinhalte anhand von 16 Kriterien durch ein paritätisch zusammengesetztes Team bewertet.


Das Fachhochschuldekret regelt jene Bestimmungen, für die die bestehende Personalgesetzgebung des Kantons keine Norm bereit hält. Die Ferienansprüche und die Anwendung der Jahresarbeitszeit sind im Personalrecht geregelt. Ein Regelungsbedarf besteht für die Lektionenzahl; aus dieser wiederum definiert sich - nach Abzug der Ferien - die Jahresarbeitszeit.


Die Regelung der Personalvorsorge wird Gegenstand der Verhandlungen zwischen der FHNW und den Trägerkantonen einerseits und den Sozialpartnern andererseits sein.




2. Fachhochschule beider Basel (FHBB) und Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB)


Die Änderungen in Ziffer II. 23 , 3, werden auf Grund des Berichtes zur Gründung der FHNW in der Vorlage wie folgt eingearbeitet: " (…) Am 27. Oktober / 9. November 2004 haben die Regierungen der Kantone AG, BL, BS und SO den Staatsvertrag über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) abgeschlossen und zur Genehmigung an die Parlamente weitergeleitet. Der Vertrag sieht die Gründung der FHNW per 1. Januar 2006 vor. (…)" b) Bezüglich der Regelung der personalrechtlichen Bestimmungen ist im Staatsvertrag vorgesehen, dass die Mitarbeitenden mit öffentlich-rechtlichen Verträgen angestellt und die Entlöhnung vereinheitlicht werden soll. Die Anstellungsbedingungen sollen in einem öffentlich-rechtlichen Gesamtarbeitsvertrag festgelegt werden. Kommt ein GAV nicht rechtzeitig zustande, legt der Fachhochschulrat die Anstellungsbedingungen fest. Die Anstellungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der vier Kantonsregierungen (…)".


Betreffend die Umsetzung ist festzuhalten, dass es besondere Gründe sind, die eine rückwirkende Inkraftsetzung nahelegen und rechtfertigen: Es sind dies die Betriebsaufnahme und die eidgenössische Anerkennung der HPSA-BB als Fachhochschule per anfangs 2004. Dieser Zeitpunkt ist der auslösende Moment um für alle Dozierenden transparente und einheitliche Bedingungen zu schaffen.


Redaktionelle Änderungen in den Modellumschreibungen wurden vorgenommen.


Eine Abänderung der Pflichtlektionen wurde nicht vorgenommen; eine allfällige staatliche Anschubfinanzierung ist nicht Gegenstand dieser Vorlage. Der Forderung nach Gewährung von 6 Wochen Ferien für die Dozierenden kann nicht zuletzt aus Gründen der Gleichbehandlung nicht nachgekommen werden.




3. Berufsverbände


Für Mitarbeitende, die bis zur Gründung der HPSA-BB der Lohngesetzgebung des Kantons Basel-Stadt unsterstehen, gilt die Besitzstandsregelung gemäss Weisung des zentralen Personaldienstes Basel-Stadt zu § 12 Lohngesetz: Übersteigt der bisherige Lohn das Maximum der Soll-Lohnklasse, ist die Funktion in das Maximum der zutreffenden Lohnklasse einzustufen. Der das Maximum übersteigende bisherige Lohnbetrag wird als besitzstandswahrender Frankenbetrag gutgeschrieben. Der Besitzstandsbetrag baut sich jedoch im Umfang eines allfälligen Teuerungsausgleiches ab.


Für Mitarbeitende, die bis zur Gründung der HPSA-BB der Pädagogischen Hochschule angehörten, gilt folgende Besitzstandsregelung:


Die Funktion wird in die zutreffende Lohnklasse und Erfahrungsstufe überführt. Ist der neu festgestellte Lohn tiefer als der bisherige, so wird die Differenz zum bisherigen Lohn als Besitzstandsbetrag ausgerichtet. Auf dem neu festgestellten Lohn wird eine allfällige Teuerung ausgerichtet und die Erfahrungsstufe gewährt. Der Besitzstandsbetrag baut sich im Umfang des Stufenanstiegs und einer allfälligen Teuerung ab.


Die Pflichtlektionenzahl entspricht gemäss den Abklärungen den schweizerischen Gepflogenheiten 24 . Es ergibt sich hieraus kein Handlungsbedarf.


Die Einreihung der Dozierenden für Bewegungserziehung und Instrumentalunterricht ergibt sich aus der Anwendung der Bewertungskriterien des anwendbaren Personalrechtes des Kantons.


Eine Ausdehnung des Besitzstandes auf weitere Aspekte der Anstellungsbedingungen würde nicht gewollte Ungleichheiten gegenüber einem Teil der Mitarbeitenden schaffen und stünde im klarem Widerspruch zur gängigen Praxis. Die neue Ausrichtung des Leistungsauftrages innerhalb einer einheitlichen Organisation bringt Verbesserungen und Verschlechterungen: Letztere sind jedoch nicht derart gravierend, dass sie geradezu stossend wären. Eine spezielle Norm zur Wahrung des Besitzstandes lässt sich auch gegenüber den Mitarbeitenden des Kantons nicht rechtfertigen; die Besitzstandsregelung für die Mitarbeitenden ex Basel-Landschaft entspricht derjenigen, die bei der Umsetzung der Lohnrevision angewandt wurde. Für die Mitarbeitenden ex Basel-Stadt gilt die Besitzstandsregelung des Kantons Basel-Stadt.


Die Regelung der Einreihung von Fachdidaktikdozierenden im Bereich Musik II ist nicht Gegenstand dieser Vorlage, da die Musikschule nicht in die gegenwärtige HPSA-BB integriert ist. Die Ansiedlung der Weiterbildungsangebotes der Lehrpersonen ist auch ein organisatorisches Problem, das unabhängig von dieser Vorlage behandelt werden muss.


Die Umsetzung der Forderung nach Finanzierung der Forschung über staatliche Mittel ist nicht Gegenstand der Vorlage.




VIII. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, dem Fachhochschuldekret und dem Einreihungsplan zuzustimmen.


Liestal, 11. Januar 2005


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
der Präsident: Ballmer
der Landschreiber: Mundschin



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Fussnoten:


23 Seiten 4 und 5


24 Vgl. Seite 9, Ziffer IV., 3