Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Vorlagentitel: | Basler Privatspital Klinik Sonnenhalde: Verpflichtungskredit für die Jahre 2005 und 2006 aus dem Sonnenhalde-Vertrag | |
| vom: | 19. Oktober 2004 | |
| Nr.: | 2004-262 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Vertrag
mit der Psychiatrischen Klinik Sonnenhalde Riehen über die Hospitalisation von Patientinnen und Patienten in der Allgemeinen Abteilung (Sonnenhalde-Vertrag)
Änderung vom
Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, gestützt auf § 2 Absatz 1 Buchstabe c des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976, und die Klinik Sonnenhalde in Riehen (kurz: Klinik) vereinbaren:
I.
Der Vertrag vom 17. Dezember 2002 mit der Psychiatrischen Klinik Sonnenhalde Riehen über die Hospitalisation von Patientinnen und Patienten in der Allgemeinen Abteilung (Sonnenhalde-Vertrag) wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1
1
Der Kanton leistet dem Spital für spitalbedürftige und ausschliesslich KVG-grund-versicherte Personen in der allgemeinen Abteilung pro Pflegetag einen Beitrag, der zusammen mit den Leistungen der obligatorischen Krankenversicherer (gleich Bruttoprinzip, auch bei Staffeltaxen der Krankenversicherer) grundsätzlich die vollen anrechenbaren Pflegetagskosten deckt. Dabei darf aber insgesamt der Jahreshöchstbetrag von 750'000 Fr. (entspricht rund 3'300 Pflegetagen) nicht überschritten werden.
§ 4 Absatz 1
1
Die Abrechnung der Kantonsbeiträge erfolgt halbjährlich mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion. Es werden in Absprache a Kontozahlungen ausgerichtet.
§ 6 Absätze 1 und 3
1
Dieser Vertrag gilt bis zum Inkrafttreten der zweiten Teilrevision des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung, sofern diese die Finanzierung ausserkantonaler Spitalaufenthalte verändert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2006.
3
Die Vertragspartner verpflichten sich, in Berücksichtigung der neuen Spitalfinanzierung nach KVG einen Anschlussvertrag bis zum 31. Dezember 2006 im Rahmen von § 1 abzuschliessen, sofern dies zur Erfüllung des Geltungsbereiches erforderlich ist.
Anhang zum Sonnenhalde-Vertrag
Anrechenbare Kosten gemäss § 3
Die anrechenbaren Kosten werden jährlich aufgrund des folgenden Modells ermittelt und angepasst, wobei die anrechenbaren Kosten für das Jahr 2005 auf den Zahlen von 2003 basieren und 471 Fr. betragen.
II.
Diese Vertragsänderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie gilt unter dem Vorbehalt, dass der Landrat des Kantons Basel-Landschaft die wiederkehrenden Ausgaben gemäss § 3 als Verpflichtungskredit im Sinne des Finanzhaushaltgesetzes vom 18. Juni 1987 beschliesst. Vorbehalten bleibt zu diesem Landratsbeschluss das fakultative Finanzreferendum gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe b. der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984.
Liestal, den
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:
Der Landschreiber:
Riehen, den
Im Namen der Klinik Sonnenhalde
Zsolt Kubecska, Verwaltungsdirektor:
Dr. S. Pfeifer, Chefarzt:
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