Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Vorlagentitel: | Änderungen des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) betreffend Regelung der Arbeitszeit und des Berufsauftrags von Lehrpersonen (Umsetzung des Bildungsgesetzes) | |
| vom: | 20. April 2004 | |
| Nr.: | 2004-098 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Änderung des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) betreffend Regelung der Arbeitszeit und des Berufsauftrags von Lehrpersonen (Umsetzung des Bildungsgesetzes) - ENTWURF
Änderung vom 20. April 2004
Verfahrensantrag:
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: § 79 des Personaldekrets (SGS 150.1) wird wie folgt geändert:
§ 79 Inkrafttreten
3
Die Bestimmungen von § 5 sind unter Vorbehalt von § 79 Absatz 5 längstens bis zum Schuljahresende 200
5
befristet.
4
Spätestens ab Schuljahresbeginn
2005/2006
wird § 5 durch eine umfassende Regelung der Erbringung der Jahresarbeitszeit durch die Lehrpersonen ersetzt.
Materieller Antrag
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I. Das Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz
(1)
(Personaldekret) wird wie folgt geändert:
§ 5 Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen
1
Die nachstehend bezeichneten Unterrichtsstunden bilden einen Teil der Gesamtarbeitszeit gemäss § 4 Absatz 1. Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen beträgt unter Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen für:
| Stunden | |
| a. Kindergarten | 27 |
| b. Primarschule | 27 |
| c. Sekundarstufe I | 26 |
| d. Gymnasium | 21/25 |
| e. Berufsmittelschule inkl. Technikerschule | 21/25 |
| f. Kaufmännische Berufsfachschule | 22-23/25 |
| g. Gewerblich-industrielle Berufsfachschule | 23/25 |
| h. Vorlehre | 23/25 |
| i. Musikschule | 27 |
| l. Psychomotorik und Logopädie | 27 |
Die zeitliche Differenz zwischen wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung und Jahresarbeitszeit verwenden die Lehrpersonen für die Erfüllung der weiteren ihnen übertragenen Aufgaben.
2
Die Übernahme einer Spezialfunktion innerhalb des Schulbetriebs durch eine Lehrperson kann mit Unterrichtsstunden angerechnet werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3
Die Gemeinden bieten Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern pro Kindergartenklasse wöchentlich mindestens 22 Unterrichtsstunden an.
4
Der Regierungsrat legt Einzelheiten über den Berufsauftrag und die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung in der Verordnung fest.
§ 5a Absätze 1, 4, 5 und 6
1
Lehrpersonen wird auf deren Begehren ab dem Schuljahr nach Vollendung des 55. Altersjahres die Unterrichtsverpflichtung um 2 Unterrichtsstunden pro Woche reduziert, wenn die vereinbarte Unterrichtsverpflichtung nicht tiefer als 3 Stunden unter der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung gemäss § 5 dieses Dekrets ist.
4
Aufgehoben
5
Die Altersentlastung ist mit der Übernahme von zusätzlichen Unterrichtsstunden nicht vereinbar.
6
Der Regierungsrat legt Einzelheiten betreffend Übernahme anderer Aufgaben im Umfang der Unterrichtsreduktion (inkl. Vor- und Nachbereitung) in der Verordnung fest.
§ 6 Absatz 3
3
Die Anstellungsbehörde sowie bei Schulen des Kantons die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion können den Ferienanspruch gemäss Absatz 2 bei Vorliegen überdurchschnittlicher Arbeitsbelastung um maximal 10 Tage erhöhen.
§ 7 Absatz 3
3
Die Rektorinnen bzw. Rektoren und Konrektorinnen bzw. Konrektoren der Gymnasien, und der Berufsfachschulen können in den Schulferien mit Aufgaben betraut werden.
§ 12 Absatz 2
2
Für Lehrpersonen ist die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zuständig.
§ 22 Umwandlung des Lohnes in Urlaub
Der 13. Monatslohn kann auf Begehren der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters durch die Anstellungsbehörde, bei Lehrpersonen durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, in Urlaub umgewandelt werden.
§ 25 Absatz 2
2
Bei Lehrpersonen entscheidet die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag der Anstellungsbehörde.
Untertitel H (vor § 45)
Andere Formen des Lohnes und spezielle Vergütungen
§ 45a Lehrpersonen
1
Der Regierungsrat regelt die Vergütung der Lehrpersonen für die Ausübung einer speziellen Funktion innerhalb des Schulbetriebs.
2
Die Vergütung kann in Form einer Barentschädigung oder Reduktion der Unterrichtsverpflichtung erfolgen.
Untertitel C (vor § 77)
Aufgehoben
II.
Diese Änderung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Liestal, Im Namen des Landrates
der Präsident:
der Landschreiber:
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