Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Rechtsgültigkeit der formulierten Gesetzesinitiative zur Reduktion der Regelungsdichte und zum Abbau der administrativen Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU); KMU-Entlastungsinitiative | |
| vom: | 23. März 2004 | |
| Nr.: | 2004-084 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Formulierte Gesetzesinitiative (KMU-Entlastungsinitiative)
zur Reduktion der Regelungsdichte und zum Abbau der administrativen Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
| Publikation der Vorprüfung | Eingereicht
am |
Zustandegekommen
(Publikation) |
| 18. September 2003 | 4. November 2003 | 8. Januar 2004 |
Die Initiative hat folgenden Wortlaut:
Gesetzesinitiative zur Reduktion der Regelungsdichte und zum Abbau der administrativen Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
(KMU Entlastungsinitiative)
Die unterzeichnenden, im Kanton Basel-Landschaft stimmberechtigten Personen, stellen gestützt auf § 28 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung das folgende formulierte Begehren:
Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
(KMU-Entlastungsgesetz) vom …..
A. Allgemeines
§ 1 Zweck
Der Kanton trifft Massnahmen, um die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen,
| a. | die Regelungsdichte zu reduzieren, |
| b. | die administrative Belastung durch die Behörden und die Verwaltung abzubauen. |
§ 2 Ziele
Der Kanton verfolgt dabei folgende Ziele:
| a. | Sicherstellung der KMU-Verträglichkeit von Erlassen, durch welche KMU, insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen, im Rahmen ihrer Tätigkeit betroffen sind; |
| b. | Abbau von Vorschriften; |
| c. | Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren, beispielsweise durch Vereinfachung von Formularen, Festlegen von Bearbeitungsfristen etc.; |
| d. | Reduktion der Anzahl Stellen, die für ein einzelnes Vorhaben angegangen werden müssen; |
| e. | Förderung des Einsatzes privater Kontrollen und Zertifikate; |
| f. | Senkung des Aufwandes, der den KMU, insbesondere den Kleinst- und Kleinunternehmen, bei der Beschaffung der Informationen und bei der Umsetzung der einzuhaltenden Vorschriften entsteht; |
| g. | Einsatz praxistauglicher, elektronischer Behördendienstleistungen (z.B. Guichet Virtuel). |
§ 3 Begriff
Im Sinne dieses Gesetzes sind KMU wie folgt definiert:
| a. | Kleinstunternehmen (Mikrounternehmen): 0-9 Beschäftigte, |
| b. | kleine Unternehmen: 10-49 Beschäftigte; |
| c. | mittlere Unternehmen: 50-249 Beschäftigte. |
B. Massnahmen
§ 4 Regulierungsfolgenabschätzung
1 Der Kanton führt eine Regulierungsfolgenabschätzung ein.
2 Die Regulierungsfolgenabschätzung wird durchgeführt, um feststellen zu können, in welchem Ausmass KMU, insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen, von behördlich verordneten Massnahmen betroffen sind (Überprüfung auf KMU-Verträglichkeit).
3 Die Regulierungsfolgenabschätzung wird angewandt:
| a. | bei der Vorbereitung neuer Erlasse, von denen KMU betroffen sind; |
| b. | für bestehende Erlasse, von denen KMU betroffen sind. |
4 Mit der Regulierungsfolgenabschätzung wird geprüft:
| a. | die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit von Regulierungen; |
| b. | ob gegebenenfalls alternative Regulierungen den gleichen Zweck effizienter erfüllen können; |
| c. | die Effizienz im Vollzug von Regulierungen; |
| d. | die Belastung der KMU, namentlich im Hinblick auf: |
| 1. | den administrativen Mehraufwand, der durch die Regulierungen hervorgerufen wird; | |
| 2. | die Folgekosten der Regulierungen, beispielsweise infolge notwendig werdender Investitionen, erschwerter Betriebsabläufe, etc.. |
5 Zeigen die Resultate der Regulierungsfolgenabschätzung Handlungsbedarf auf, leitet der Regierungsrat die nötigen Korrekturmassnahmen zur Erreichung der Ziele im Sinne von § 2 ein.
6 Die Resultate der Regulierungsfolgenabschätzung sowie allfällige Korrekturmassnahmen gemäss Absatz 5 sind in der Regel Bestandteil der Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat.
7 Der Regierungsrat bezeichnet die Stellen, welche die Regulierungsfolgenabschätzung vornehmen.
§ 5 KMU-Forum
1 Der Regierungsrat wählt eine Konsultativkommission (KMU-Forum), die ihm als beratendes Organ bei der Durchführung dieses Gesetzes zur Seite steht.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertretern der Verwaltung und der Wirtschaft, wobei insbesondere die Wirtschaftskammer Baselland für letztere ein Vorschlagsrecht hat.
§ 6 Anlaufstelle für Unternehmen (One Stop Shop)
Der Regierungsrat sorgt für die Einsetzung einer Informations- und Koordinationsstelle in der Verwaltung (One Stop Shop). Diese bildet in der Regel die Schnittstelle zwischen den KMU, insbesondere den Kleinst- und Kleinunternehmen, und der Verwaltung. Sie erleichtert den Zugang zu den vom Regierungsrat bezeichneten Verwaltungsstellen und den geschäftlichen Verkehr mit diesen.
C. Schlussbestimmungen
§ 7 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern § 8 nichts anderes bestimmt.
2 Der Regierungsrat erstattet dem KMU-Forum über die getroffenen Massnahmen und über den Sachstand regelmässig Bericht.
§ 8 Fristen
1 Die Regulierungsfolgenabschätzung ist bei bestehenden Erlassen gemäss § 4 Abs. 3 b. anhand einer zu erstellenden Prioritätenliste innerhalb von 2 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. Der Landrat kann diese Frist bei Bedarf angemessen verlängern.
2 Die Anlaufstelle (One Stop Shop) gemäss § 6 wird innerhalb von 1 Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes eingesetzt. Der Landrat kann diese Frist bei Bedarf angemessen verlängern.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Volksabstimmung in Kraft
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