Vorlage an den Landrat


Formulierte Gesetzesinitiative (KMU-Entlastungsinitiative)

zur Reduktion der Regelungsdichte und zum Abbau der administrativen Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)


Die Initiative hat folgenden Wortlaut:


Gesetzesinitiative zur Reduktion der Regelungsdichte und zum Abbau der administrativen Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
(KMU Entlastungsinitiative)


Die unterzeichnenden, im Kanton Basel-Landschaft stimmberechtigten Personen, stellen gestützt auf § 28 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung das folgende formulierte Begehren:


Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
(KMU-Entlastungsgesetz) vom …..


A. Allgemeines


§ 1 Zweck


Der Kanton trifft Massnahmen, um die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen,




§ 2 Ziele


Der Kanton verfolgt dabei folgende Ziele:




§ 3 Begriff


Im Sinne dieses Gesetzes sind KMU wie folgt definiert:




B. Massnahmen


§ 4 Regulierungsfolgenabschätzung


1 Der Kanton führt eine Regulierungsfolgenabschätzung ein.


2 Die Regulierungsfolgenabschätzung wird durchgeführt, um feststellen zu können, in welchem Ausmass KMU, insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen, von behördlich verordneten Massnahmen betroffen sind (Überprüfung auf KMU-Verträglichkeit).


3 Die Regulierungsfolgenabschätzung wird angewandt:


4 Mit der Regulierungsfolgenabschätzung wird geprüft:


5 Zeigen die Resultate der Regulierungsfolgenabschätzung Handlungsbedarf auf, leitet der Regierungsrat die nötigen Korrekturmassnahmen zur Erreichung der Ziele im Sinne von § 2 ein.


6 Die Resultate der Regulierungsfolgenabschätzung sowie allfällige Korrekturmassnahmen gemäss Absatz 5 sind in der Regel Bestandteil der Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat.


7 Der Regierungsrat bezeichnet die Stellen, welche die Regulierungsfolgenabschätzung vornehmen.


§ 5 KMU-Forum


1 Der Regierungsrat wählt eine Konsultativkommission (KMU-Forum), die ihm als beratendes Organ bei der Durchführung dieses Gesetzes zur Seite steht.


2 Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertretern der Verwaltung und der Wirtschaft, wobei insbesondere die Wirtschaftskammer Baselland für letztere ein Vorschlagsrecht hat.


§ 6 Anlaufstelle für Unternehmen (One Stop Shop)


Der Regierungsrat sorgt für die Einsetzung einer Informations- und Koordinationsstelle in der Verwaltung (One Stop Shop). Diese bildet in der Regel die Schnittstelle zwischen den KMU, insbesondere den Kleinst- und Kleinunternehmen, und der Verwaltung. Sie erleichtert den Zugang zu den vom Regierungsrat bezeichneten Verwaltungsstellen und den geschäftlichen Verkehr mit diesen.




C. Schlussbestimmungen


§ 7 Vollzug


1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern § 8 nichts anderes bestimmt.


2 Der Regierungsrat erstattet dem KMU-Forum über die getroffenen Massnahmen und über den Sachstand regelmässig Bericht.


§ 8 Fristen


1 Die Regulierungsfolgenabschätzung ist bei bestehenden Erlassen gemäss § 4 Abs. 3 b. anhand einer zu erstellenden Prioritätenliste innerhalb von 2 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. Der Landrat kann diese Frist bei Bedarf angemessen verlängern.


2 Die Anlaufstelle (One Stop Shop) gemäss § 6 wird innerhalb von 1 Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes eingesetzt. Der Landrat kann diese Frist bei Bedarf angemessen verlängern.


§ 9 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Volksabstimmung in Kraft



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