Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
|
| Titel: | Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton Basel-Landschaft | |
| vom: | 9. März 2004 | |
| Nr.: | 2004-058 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
4. Gründe für die Vereinbarung
Mit der vorliegenden Vereinbarung wird der verfassungsrechtliche Auftrag zur interkantonalen und regionalen Zusammenarbeit aufgenommen und in sinnvoller Art und Weise umgesetzt. Gemäss § 3 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV) (4) arbeiten die basellandschaftlichen Behörden zur Erfüllung von Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse liegen, mit anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen.
Im einzelnen sprechen für die Integration des RAV Breitenbach in die Baselbieter RAV insbesondere die folgenden Gründe:
Zusammenhängender Wirtschaftsraum:
Der Kanton Basel-Landschaft und die solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein bilden eine zusammenhängende Wirtschaftsregion. Insbesondere das RAV Laufen und das RAV Breitenbach waren bisher für ein Gebiet zuständig, das aus wirtschaftlicher und arbeitmarktlicher Sicht als Einheit angesehen werden muss. Beide RAV hatten mit arbeitslosen Personen aus den gleichen Firmen zu tun und vermittelten die Stellensuchenden bei denselben Unternehmen in derselben Region. Gerade der letztere Umstand sorgte bei den betroffenen Firmen immer wieder für Unverständnis, da sie jeweils von zwei verschiedenen staatlichen Einrichtungen in der gleichen Sache angesprochen wurden.
Betriebswirtschaftliche Gründe:
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht macht die Aufrechterhaltung zweier paralleler RAV in einem Umkreis von einigen wenigen Kilometern keinen Sinn. Gerade das RAV Laufen und das RAV Breitenbach bilden mit ihren jeweils vier Mitarbeitenden nur sehr kleine Organisationseinheiten und weisen dadurch eine kritische Grösse auf. Durch eine Zusammenlegung lassen sich sinnvolle Einsparungen erzielen, welche sich sowohl im personellen Bereich (namentlich bei den kostspieligen Leitungsfunktionen) als auch im Bereich der betrieblichen Infrastruktur (Fixkosten) niederschlagen. Weitere Kostenverminderungen lassen sich durch eine effizientere organisatorische Ausgestaltung sowie durch die Vermeidung unnötiger Doppelspurigkeiten realisieren.
Effizientere Vermittlungstätigkeit:
Die Aufhebung des RAV-Standortes Breitenbach und der Einbezug der dortigen Dienstleistungen in die RAV des Kantons Baselland, vorab in jenes am Standort Laufen, ermöglicht einen klaren Nutzengewinn für die Kundinnen und Kunden. Durch die Integration entsteht ein zentraler Ansprechpartner für Stellensuchende und Unternehmungen in sämtlichen Belangen der Arbeitsvermittlung für den Wirtschaftsraum Laufental-Dorneck-Thierstein. Dadurch resultiert eine optimale Koordination der Betreuung von Stellenlosen und Firmen, eine Steigerung der Professionalisierung durch gezieltere Nutzung der vorhandenen Synergien sowie namhafte Verbesserungen in organisatorischen und führungsmässigen Belangen.
Sicherung eines leistungsfähigen RAV in der Region Laufental-Dorneck-Thierstein:
Der Arbeitsmarktregion Laufental-Dorneck-Thierstein soll auch in Zukunft ein leistungsfähiges und anerkanntes RAV erhalten bleiben. Dieses Ziel setzt indessen voraus, dass das betroffene RAV über eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Grösse verfügt, was mit der vorliegenden Zusammenlegung verwirklicht wird. Demgegenüber erreichen heute sowohl das RAV Laufen als auch das RAV Breitenbach die für einen effizienten Betrieb sinnvolle Grösse, welche bei rund 1'000 Dossiers liegt, bei weitem nicht. Mit der Vereinbarung wird das RAV Laufen von einem schliessungsgefährdeten RAV mit prekärer Grösse zu einem leistungsfähigen und gefestigten Arbeitsmarktzentrum ausgebaut, welches in der Lage sein wird, dauerhaft attraktive Dienstleistungen für Arbeitnehmende und Arbeitgebende anzubieten.
5. Inhalt der Vereinbarung im Überblick
Die vorliegende Vereinbarung umfasst in den Grundzügen die folgenden inhaltlichen Aspekte:
| - | Der Kanton Solothurn überträgt dem Kanton Baselland für die Gemeinden der solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein sämtliche bisher durch das RAV Breitenbach im Rahmen des Vollzugs des AVIG wahrgenommenen Aufgaben. Demgegenüber verbleiben sämtliche Aufgaben im Bereich der Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigungen im Kompetenzbereich des Kantons Solothurn. Ebenso sind für die Belange der Arbeitslosenentschädigungen weiterhin die Arbeitslosenkassen des Kantons Solothurn zuständig. |
| - | Die solothurnischen Gemeinden, die bisher durch das RAV Breitenbach betreut worden sind, werden neu auf die Baselbieter RAV aufgeteilt. Von den insgesamt 23 Gemeinden des Schwarzbubenlandes wird die grosse Mehrheit, nämlich 14 Gemeinden, neu vom RAV Laufen bedient, davon sämtliche Gemeinden des Bezirks Thierstein. Die restlichen Gemeinden werden auf die übrigen RAV-Standorte des Kantons Baselland verteilt, wobei auf die geographische Nähe und die gute Erreichbarkeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bestmöglichst Rücksicht genommen worden ist. So werden inskünftig 4 solothurnische Gemeinden (Bättwil, Hofstetten-Flüh, Rodersdorf und Witterswil) vom RAV Binningen betreut, 3 Gemeinden (Dornach, Gempen und Hochwald) vom RAV Münchenstein und 2 Gemeinden (Büren und Nuglar-St. Pantaleon) vom RAV Liestal. |
| - | Um dem Kanton Basel-Landschaft die nötige organisatorische Flexibilität zu verleihen, wird in der Übereinkunft festgehalten, dass die vorstehend skizzierte Zuteilung nach Absprache mit den betroffenen Gemeinden bei Bedarf geändert werden kann. Der Kanton Basel-Landschaft garantiert indessen den Fortbestand des RAV Laufen. Zwecks Absicherung dieser Zusicherung wird vereinbart, dass eine allfällige Aufhebung des RAV Laufen die Beendigung der Vereinbarung auf das Ende des laufenden Kalenderjahres zur Folge hat. |
| - | Der Kanton Baselland übernimmt die vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RAV Breitenbach in die basellandschaftlichen RAV und unterstellt sie der Baselbieter Personalgesetzgebung. Ausschreibungen für Stellen in den basellandschaftlichen RAV erfolgen künftig auch im Amtsblatt des Kantons Solothurn. |
| - | Die Tripartite Kommission für die RAV des Kantons Basel-Landschaft nimmt ihre Aufgaben künftig auch für die solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein wahr. Dazu sollen die Gemeinden des Schwarzbubenlandes berechtigt sein, eine Vertretung als externe Fachperson in die Tripartite Kommission zu entsenden (vgl. § 1 Abs. 3 der Verordnung vom 7. Januar 2003 über die Tripartite Kommission für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (5) ). |
| - | Einsprachen von Versicherten mit Wohnsitz in den solothurnischen Bezirken Dorneck und Thierstein gegen Verfügungen in den übertragenen Bereichen gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (6) sind bei der verfügenden Behörde des Kantons Basel-Landschaft einzureichen. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide bezüglich den Verfügungen eines gemeinsamen oder kantonsübergreifenden RAV ist ebenso jenes Gericht zuständig, in dessen Territorium das gemeinsame oder kantonsübergreifende RAV liegt. In casu bedeutet dies, dass im Falle von Beschwerden gegen Einspracheentscheide seitens von Versicherten der solothurnischen Gemeinden das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zuständig ist (vgl. Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 AVIG und Art. 128 Abs. 2 AVIV, wonach das Versicherungsgericht desselben Kantons für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle zuständig ist). Eine zu dieser Frage vorgängig eingeholte Stellungnahme des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vom 16. Mai 2003 ist zum gleichen Ergebnis gelangt. Da die Zuständigkeit jedoch durch alle Gerichte jeweils selber überprüft wird und eine Voraussetzung für das Eintreten auf die Streitsache bildet, kann diese Frage nicht im Rahmen einer Vereinbarung zwischen zwei Kantonen geregelt werden. |
| - | Die Budgetierung und Abrechnung erfolgt gemäss den bereits bisher praktizierten Regeln der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung) (7) . Dem Kanton Basel-Landschaft werden durch die Übernahme der solothurnischen Gemeinden grundsätzlich keinerlei zusätzlichen Kosten erwachsen, da der Bereich der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen vollumfänglich durch den Bund refinanziert wird. |
Fortsetzung >>>
Back to Top
Fussnoten: