Vorlage an den Landrat


9. Resultat der Vernehmlassung

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 wurde die Vernehmlassung zum Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter eröffnet. Es beteiligten sich:


Politische Parteien - Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (ausdrücklich für alle Gemeinden) sowie einzelne Einwohnergemeinden - Verband gemeinnütziger Baselbieter Alters- und Pflegeheime sowie einzelne Heime - Alterskonferenz Baselland - weitere interessierte Verbände (Pro Senectute, Seniorenverband NWCH, Ärztegesellschaft BL) - santésuisse - Sozialversicherungsanstalt BL - Direktionen und Landeskanzlei - Frauenrat - Beratungsstelle für Behinderte - Ombudsman.


Die Frist wurde auf Wunsch vom 15. April 2003 bis zum 29. Mai verlängert.


Die Vernehmlassung war in dem Sinne sehr wertvoll, als dass insbesondere von den Akteuren - den Gemeinden und den Heimen - klare und eindeutige Botschaften gesendet wurden, zu Fragen, welche in der Arbeitsgruppe nicht so eindeutig beantwortet wurden. So ist beispielsweise durch und für die Gemeinden ganz klar zum Ausdruck gebracht worden,

Diese Anregungen wurden übernommen. Der Regierungsrat hat jedoch die Aufgaben des Kantons im Pflegebereich in den Kantonspitälern etwas zurückgebunden, um keine zum Elan der Gemeinden gegenteilige Botschaft zu senden.


Die Vertreter der Heime forderten, das Spitexgesetz ganz aus dem Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter zu nehmen. Das hätte zur Folge gehabt, dass das Gesetz nur noch die stationäre Seite berücksichtigt hätte, was dem Gedanken der umfassenden Betreuung und Pflege durch die Gemeinden nicht förderlich gewesen wäre. Diesem Wunsch und anderen Wünschen hinsichtlich Gemeindeautonomie und Gesetzessystematik wurde insofern nachgelebt, als der Aufgabenbereich nicht abschliessend formuliert wurde: Das Gesetz regelt, was der Kanton zu tun hat und was die Gemeinden, bleibt aber für weitere kommunale Aktivitäten ganz offen.


Seitens der Organisationen, welche die jeweils betroffenen Generationen vertreten, ist erneut in der Vernehmlassung auf die Bedeutung der Selbstbestimmung und der Würde der betreuungs- oder pflegebedürftigen und daher in einem gewissen Grade hilflosen Personen hingewiesen worden. Auch die angebotene Hilfe beim Formularkrieg beispielsweise müsse gewollt sein. Die Forderung nach der Fixierung eines Rechtes auf ein Einzelzimmer wurde gesetzlich nicht nachvollzogen; die Forderung, dass ein expliziter Anspruch auf Betreuung und Pflege besteht, aber schon.


In der Frage der Berechnung der finanziellen Leistungskraft steht die Anrechnung des Vermögens zur Diskussion. Bemerkenswert aus der Vernehmlassung in diesem Bereich ist die Tatsache, dass die Vertreter der betroffenen Generation (Seniorenverband NWCH) für eine sehr zurückhaltende Subjekt- und Objektsubventionierung sind, währenddem die FDP (erneut, wie im Postulat) hohe, bei der Berechnung nichtanrechenbare Vermögensfreibeträge wünscht, sich gegen die neuen Schenkungsregeln stellt und am bisherigen Einbezug des tiefen Katasterwertes anstelle des viel höheren Verkehrswertes festhält. Die Tatsache, dass auf der Subventionsgeberseite allein die Gemeinden von der Ausgestaltung dieser kantonalen Regeln betroffen sind, macht hier einen Entscheid nicht einfacher.


Auch nicht einfach sind die Entscheide bezüglich folgender Anregungen aus der Vernehmlassung:

Zum Schluss ist auf ein Problem hinzuweisen, welches mit dieser Gesetzgebung nicht abschliessend geregelt werden kann: Die Gemeinden haben in der Vernehmlassung klar die Forderung zum Ausdruck gebracht, dass der Kanton für die erwachsenen Behinderten, die noch nicht im AHV-Alter stehen, genügend Plätze zu schaffen habe, damit diese nicht in Alters- und Pflegeheimen untergebracht werden - und damit an Stelle des Kantonsbeitrages die Gemeinden für die Betreuung zu zahlen haben. Die Problematik wurde nun insofern entschärft, als der Investitionsbeitrag des Kantons an die Alters- und Pflegeheime nicht mehr an die Voraussetzung geknüpft wird, dass die Heime auch vorzeitig (vor dem AHV-Alter) invalid gewordene Personen aufzunehmen haben. Dass der Kanton damit gefordert bleibt, ist anerkannt. Zu ergänzen gilt es hier, dass in den vom Kanton getragenen Behindertenheimen Behinderte auch dann weiterhin vom Kanton und nicht von den Gemeinden unterstützt werden, wenn sie das AHV-Alter erreicht haben. Diese Zahl ist zunehmend.



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