Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Erlass eines Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter | |
| vom: | 29. Juni 2004 | |
| Nr.: | 2004-164 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
5. Problemstellungen
5.1 Wesentliches auf gesetzlicher Grundlage
Gemäss § 36 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 sind alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen im Gesetz zu verankern. Diesem Anspruch vermag das geltende Recht, wie es vorstehend beschrieben wurde, im Bereich der Alters- und Pflegeheime nicht zu genügen. Geltendes Recht sind § 16 und § 16a des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976 (SGS 930), das Gesetz vom 23. Juni 1982 über die Aufgabenteilung § 4 Buchstabe f. (SGS 107), das Alters- und Pflegeheimdekret vom 19. Februar 1990 (SGS 854.1), die Investitionsverordnung APH (SGS 845.11) und die Beitragsverordnung APH-Gemeinden (SGS 845.12).
Was ist grundlegend und wichtig? Der Regierungsrat hält im Folgenden die ihm wichtig scheinenden Problemkreise fest - wobei in einem Gesetz auch nicht so Wichtiges stehen kann, solange damit eine normative Aussage gemacht wird. Von Bedeutung bei der Gesetzgebung ist auch die Eliminierung von Widersprüchen. Diese bestehen heute zum Spitalgesetz.
Aber vorerst ist hier eine gewichtige Klammerbemerkung aufzutun:
Was wurde nicht geregelt?
Insbesondere in der Arbeitsgruppe machte sich ein Unbehagen breit, weil die folgenden Bereiche beim Gesetzgebungsverfahren nicht jetzt schon berücksichtigt werden konnten (weil eine Gesetzgebung einmal ein Ende haben sollte).
| - | Die Gemeinden haben offenbar grosse Bedenken, die Finanzierung der Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen langfristig sicherzustellen. Ein Grund zunehmender und ungewisser Mehrbelastungen für die Gemeinden ist der Nachzug betagter Angehöriger (Migration) von hier lebenden Ausländerinnen und Ausländern. |
| - | Weitere unsichere Faktoren sind die Beteiligung der Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen an den Kosten für Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner. Falls der Bund diese Leistungen aufhebt, kommen erhebliche Mehrkosten auf die Gemeinden zu. Ohne EL-Berechnung würde neu auch die Grundlage für die Verfügung des Gemeindebeitrages fehlen. |
| - | Als drittes sind die noch im Detail unbekannten Auswirkungen des neuen Finanzausgleiches, der, wenn überhaupt, 2007 in Kraft tritt, zu nennen. |
| - | Auch ist nicht sicher, wie lange noch das 4-Stufen-Modell für die Leistungen der Krankenversicherer in den Alters- und Pflegeheimen vor dem 8- oder 12-Stufen-Modell Stand hält. In diesem Bereich soll der Regierungsrat eine kostenneutrale Verordnungslösung anbieten können (§ 27). |
Der Regierungsrat musste sich die Frage stellen, wie oder wo er die Alters- und Pflegeheimgesetzgebung unterbringen sollte.
Folgende Möglichkeiten standen zur Diskussion:
| 1. | Erlass eines Alters- und Pflegeheimgesetzes / Bereinigung des Spitexgesetzes |
| 2. | Erlass eines Gesetzes für die Betreuung und Pflege im Alter (Alters- und Pflegeheime und Spitex integriert) / Aufhebung des separaten Spitexgesetzes |
| 3. | Erlass eines Gesetzes für die Betreuung und Pflege im Alter (Alters- und Pflegeheime und Spitex aber nur per Verweis integriert) / separates Spitexgesetz bleibt bestehen, wird aber bereinigt |
Der Regierungsrat hat sich für die zweite und dritte Möglichkeit entschieden, da die Einheit der Materie mit einem Haupt adressat - den Gemeinden - gegeben ist. Den Vorzug vor der zweiten Möglichkeit gab er der dritten, da er im sensiblen Bereich der freiwilligen und gemeinnützigen Tätigkeit erst kürzlich Erreichtes (ein eigenes Spitexgesetz 1996) nicht durch dessen Aufhebung durch Integration in ein umfassenderes Gesetz rückgängig machen wollte.
Ein Gesetz für das Alter tanzt nicht aus der Reihe. Der Kanton hat dann im Bereich Gesundheitswesen neben dem Gesundheitsgesetz, das zur Zeit auch in Revision steht, folgende Gesetze:
| a. | das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976 (17) (revidiert per 2002); |
| b. | das Spitexgesetz vom 19. September 1996 (18) ; |
| c. | das Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter vom (19) ; |
| d. | das Schulgesundheitsgesetz vom 12. Dezember 1955 (20) ; |
| e. | das Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz vom 19. September 1996 (21) ; |
| f. | das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 25. März 1996 (22) (revidiert per 2003); |
| g. | das Gesetz über das Begräbniswesen vom 19. Oktober 1931 (23) . |
Im Gesundheitsgesetz sollen generell die Rechte der Patientinnen und Patienten verankert werden. Daher findet sich in der vorliegenden Gesetzgebung davon nichts - ausser in § 2 (zitiert in der Übersicht, Seite 3).
5.3 Hauptaufgaben der Gemeinden
Die Hauptaufgaben der Gemeinden müssen neu ausführlich und widerspruchsfrei definiert sein. Das ist heute im Bereich der Alters- und Pflegeheime nicht der Fall, weil beispielsweise die Spitalgesetzgebung - im Gegensatz etwa zur aktuellen Trägerschafts- und Finanzierungszuständigkeit der Gemeinden für die Alters- und Pflegeheime - immer noch den Kanton alleine als zuständig erklärt für jegliche stationäre Pflege.
Aufgrund insbesondere der Aufgabenneuverteilung 1997 hat sich die Zuständigkeit der Gemeinden sowohl für die Spitex als auch für die Alters- und Pflegeheime ergeben. Das war nicht zufällig so, denn zusammengefasst heisst dies die Zuständigkeit der Gemeinden für die Betreuung und Pflege im Alter - wobei die "obere" Zuständigkeitsgrenze - beim erwähnten hohen Nachfrageüberhang an Pflegebetten - dort liegt, wo die Pflege im Spitalmilieu erfolgen sollte, weil die definierte Spitalbedürftigkeit gegeben ist.
Die "untere" Grenze der Zuständigkeit der Gemeinden ergibt sich aus der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips: Kommunale Hilfe muss notwendig sein; kommunale Hilfe, wie die Betreuung durch die Spitex oder in der Alterswohnung, oder im Alters- und Pflegeheim setzt erst ein, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind.
Daraus ergeben sich für die Gemeinden als Hauptaufgaben:
| - | die konzeptionelle und planerische Erfassung der Hauptaufgaben; |
| - | die Schaffung und der Betrieb der erforderlichen Betreuungs- und Pflegestrukturen nach diesem Gesetz; |
| - | die Einzelberechnung und Leistung bedarfsgerechter Gemeindebeiträge an die stationären Betreuungs- und Pensionskosten ihrer Heimbewohnerinnen und -bewohner; |
| - | Betriebskostenübernahme in der Spitex; |
| - | Ausschöpfen vielfältiger Betreuungs- und Pflegemöglichkeiten auf Stufe Gemeinde; |
| - | die Information der Einwohner und Einwohnerinnen. |
Die generelle Hauptaufgabe des Kantons im allgemeinen stationären Pflegebereich ist wohl der Betrieb (Investitionen und Betriebsdefizit) der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Klinik für spitalbedürftige Patientinnen und Patienten.
Es soll aber diesbezüglich nicht länger - wie das jetzt noch im Spitalgesetz definiert ist - Aufgabe des Kantons sein, " die Unterkunft und Pflege (all) seiner kranken und pflegebedürftigen Einwohner" zu ermöglichen und " Beitragsleistungen an Heime im Kanton ( zu gewähren) , sofern diese dem Kanton Aufgaben der Hospitalisierung abnehmen ".
Im stationären Betreuungs- und Pflegebereich sind die Gemeinden als die Hauptakteure zu bestätigen, wenn es um ihre noch nicht oder nicht mehr spitalbedürftigen Einwohnerinnen oder Einwohner geht. Der stationäre Bereich soll damit mehr oder weniger zweigeteilt werden, wobei im Schnittstellenbereich der Kanton ausnahmsweise auch ohne Vorhandensein der Spitalbedürftigkeit eine Pflege im Spitalmilieu übernimmt, wenn diese angezeigt ist. Wo genau dieser Schnittstellenbereich liegt, ist eine stets aufs Neue zu stellende Frage - die auch immer dann anders bewertet wird, wenn sich die Bettensituation verändert hat. Die Antwort ist von vielen Faktoren abhängig. So wehren sich beispielsweise anlässlich der Vernehmlassung zur Pflegeheimliste einige Leistungserbringer gegen die Verlegung aus ihrem Heim hinaus ihrer dementen Heimbewohner und -bewohnerinnen, die andere lieber zentral durch den Kanton betreut sähen.
Der Kanton betreibt auch Betten in seinen Spitälern und der Kantonalen Psychiatrischen Klinik für Personen, die nicht unmittelbar bei Wegfall der Spitalbedürftigkeit einen kommunalen Platz finden. Das alles muss jedoch auf gesetzlicher Basis mit dieser Gesetzgebung unter Einbezug einer koordinierenden Anpassung des Spitalgesetzes in den Übergangsbestimmungen bereinigt werden (§ 45 GeBPA).
Daraus ergeben sich für den Kanton als Hauptaufgaben:
| - | Betreuung der gesetzlichen Grundlagen; |
| - | das Erheben / Erstellen der demografischen und fachlichen Grundlagen für die Planung insbesondere zuhanden der Gemeinden; |
| - | eine beratende und koordinierende Tätigkeit im Betreuungs- und Pflegebereich (Fachkommission für die Betreuung und Pflege im Alter?); |
| - | konsiliarische psychogeriatrische Betreuung der kommunalen Alters- und Pflegeinrichtungen und der Spitex (Personal sowie Patientinnen und Patienten); |
| - | das Leisten von Investitionsbeiträgen an definierte, stationäre Pflegeeinrichtungen. |
5.5 Kanton / Gemeinden: Wer finanziert welche Schwerpunkte?
Wenn klar ist, wer welche Aufgaben zu tragen hat, so ist auch die Finanzierung verständlich. Es ist nun aber nicht immer ganz einfach, eine klare Aufgabenzuweisung vorzunehmen. Der Regierungsrat geht davon aus, dass die sich in diesem Gesetz niederschlagende, weitgehend an das tatsächlich Bestehende anknüpfende Aufgabenverteilung vernünftig ist. Einzig die oft geltend gemachte Überforderung der Gemeinden bei der Aufgabe der stationären Pflege ihrer sehr pflegebedürftigen Einwohner und Einwohnerinnen (kleine Spitäler!) hat man im Ohr. Richtig. Aber es gibt einige Gründe diese anspruchsvolle Pflege in unserem Kanton nicht den Gemeinden "wegzunehmen" und an zwei drei Orten zu konzentrieren. Besser ist, den Gemeinden diese anspruchsvolle Aufgabe weiterhin mit einem Investitionsbeitrag und anderen Hilfen zu ermöglichen. Unter diesem Aspekt sind die nachgehenden Ausführungen zu verstehen.
Vorweg sei gesagt, dass der Kanton für die ganze stationäre Versorgung seiner Bevölkerung sowohl im Bereich der Investitionen als auch im Bereich des Betriebes für spitalbedürftige Patientinnen und Patienten voll zuständig ist (und für die Prämienverbilligung, die Millionen verschlingt und wohl auch die Sozialbudgets der Gemeinden entlastet), also Leistungen in Millionenhöhe erbringt (in einigen Kantonen Tragen auch die Gemeinden an diesen Lasten mit). Die entsprechenden Budget- oder Rechnungsposten der Klinik- und Spital-Defizite und der ausserkantonalen Hospitalisationen sind bezüglich Gewichtigkeit dieser Aufgabe selbsterklärend. Mit der neuen Spitalfinanzierung nach KVG wird der Kanton noch mehr gefordert sein, so dass nicht erwartet werden kann, dass er sich hier bei der Finanzierung nach diesem Gesetz mehr engagieren kann als bisher.
Im Bereich der Alters- und Pflegeheime finanziert der Kanton heute den kleineren Teil der anrechenbaren Investitionskosten, nämlich 45 %, wobei hier auf das Problem der fristgerechten Auszahlung der Beiträge hinzuweisen ist, das zur Zeit wegen der restriktiven Budgets noch kontrovers diskutiert wird. Ferner trägt er das Defizit seiner Spitäler und Kliniken auch für seine Betreuung und Pflege von Kantonseinwohnern und Kantonseinwohnerinnen, die nicht spitalbedürftig sind, aber trotzdem ein Spitalbett belegen. Er leistet die (noch zu erweiternde) konsiliarische psychogeriatrische Betreuung der kommunalen Alters- und Pflegeinrichtungen (Personal sowie Patientinnen und Patienten) und er beteiligt sich an der Auskunftsstelle und besoldet den neu im APH- und Spitexbereich klar engagierten Ombudsman.
Die Gemeinden haben neu als Träger der Aufgabe Leistungen an die erforderlichen Investitionen zu erbringen (§ 4 Buchstabe b GeBPA). Ferner leisten sie die Gemeindebeiträge an ihre Heimbewohnerinnen und -bewohner, die aus eigener Kraft (inklusive Ergänzungsleistungen AHV/IV) den kostendeckenden Tarif nach den Krankenversicherungsleistungen für das Heim nicht aufbringen können. Für ihre Einwohnerinnen und Einwohner in Spitalbetten werden kostendeckende Tarife verlangt, die in der Regel höher sind als die Tarife der Alters- und Pflegeheime, wobei durch die höheren Tarife nicht die Betreuten zu belasten sind, sondern die Gemeinden. Das ist ein Anreiz für die Gemeinden, selber genügend Betten bereitzustellen.
Auch der Kanton muss dringend noch Betten erstellen - im Behindertenbereich: Im Nachgang zum vorigen Abschnitt, wo von Anreizen die Rede ist, sei auf den folgenden Sachverhalt hingewiesen: Nach geltendem Recht "müssen" die Heime auch vorzeitig invalid gewordene jüngere Personen aufnehmen, die - wie die Personen im AHV-Alter - Beiträge erhalten. Früher - das hat der kurze geschichtliche Abriss gezeigt - hat der Kanton allein diese Beiträge finanziert und sich mit dieser Vorschrift quasi selber belastet. Heute sind es allein die Gemeinden, welche für diese invaliden Bewohnerinnen und Bewohner in den Alters- und Pflegeheimen die Beiträge finanzieren - die eigentlich der Kanton (und der Bund) für Invalide übernehmen müsste. Diese Kostenübernahme ist jedoch heute ausgeschlossen, weil ein Alters- und Pflegeheim heute keine IV-beitragsberechtigte Institution ist. Die Gemeinden finanzieren somit die laufenden Kosten für in den Alters- und Pflegeheimen aufgenommene Invalide, die nicht im AHV-Alter stehen. Auf der anderen Seite finanziert die IV und der Kanton die Aufenthalte von invaliden Personen - die im AHV-Alter stehen, und somit von den Gemeinden finanziert werden müssten - in IV-Heimen. Diese Ausrichtung der Beitragsleistung nicht nach der Altersgrenze oder Invalidität, sondern nach dem Aufenthaltsort soll nun aus Gründen der Praktikabilität so bleiben, aber mit verschiedensten Korrekturen.
Es ist hier darauf hinzuweisen, dass es zur Zeit im Kanton Basel-Landschaft zu wenig Invalidenheimplätze gibt. Die wichtigste Korrektur wird die Schaffung von neuen Plätzen sein, welche den Druck auf die Alters- und Pflegeheime (und Spitäler) zur Aufnahme von jüngeren Invaliden wesentlich entschärfen wird. Diese Korrektur ist angelaufen. Die zweite Korrektur wird sein, mit einigen Alters- und Pflegeheimen eine behindertengerechte Struktur für die nun noch in den Alters- und Pflegeheimen betreuten Behinderten aufzubauen und als Einrichtung der IV nach den Regeln der IV zu finanzieren, also ohne Gemeindebeiträge. Dabei sei bemerkt, dass die Aufnahme von jüngeren Invaliden in die Alters- und Pflegeheime nicht mehr als Voraussetzung für Investitionsbeiträge formuliert ist, es den Gemeinden aber nicht verwehrt werden kann, im Leistungsauftrag mit den Heimen die Aufnahme dieses Personenkreises weiterhin zu stipulieren, besonders dann, wenn eine behindertengerechte Struktur besteht. Was für die Alters- und Pflegeheime gilt, gilt auch für die Spitäler: Es hat immer wieder Personen in den Spitälern, die den Behinderten und nicht den Spitalpflege-Bedürftigen zuzurechnen sind, die aber keinen entsprechenden Platz finden. Auch die Spitäler (ein Kantonsspital) werden nicht darum herumkommen, eine Behindertenabteilung auszugliedern, um Behinderte, die auf einen IV-Heimplatz warten, behindertengerecht und dementsprechend finanziert, weiter zu betreuen.
Sowohl in der Spitex als auch in den Alters- und Pflegeheimen leisten die Krankenversicherer vertraglich ausgehandelte Beiträge - die indessen nicht kostendeckend sind, auch wenn man nur den Kernbereich - die Pflegeleistung - in Betracht zieht.
In den Alters- und Pflegeheimen wurde das System der Solidarität - wie es heute noch in den Spitälern mit einer Taxe für alle Personen der allgemeinen Abteilung unabhängig vom Behandlungs- und Betreuungsaufwand gelebt wird - unter den Heimbewohnerinnen und -bewohnern schon seit Jahren wohl zu Recht verlassen: Der Pflege- und Betreuungsaufwand wird gemessen und entsprechend den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern Rechnung gestellt. Heute sind es die Krankenversicherer, die ihre Leistungen für die Pflege auch nach Aufwand erbringen und das Bewertungssystem "diktieren".
Da grössere Krankenversicherungsleistungen die Gemeindebeiträge im Bereich der Alters- und Pflegeheime und der Spitex (Defizitübernahme) reduzieren, ist genügend Anreiz gegeben, diese Leistungen genau zu beobachten. Es bedeuten höhere Leistungen der Krankenversicherer - aber auch höhere Prämien. Höhere Prämien bedeutet ein zweifaches:
| - | Höhere Prämien werden bei der Berechnung der finanziellen Leistungskraft bei den persönlichen Bedürfnissen der Heimbewohnerinnen und -bewohner bei der Ergänzungsleistung berücksichtigt. Diese wird grösser. Eine Mehrleistung der Krankenversicherer wird so wieder geschmälert. |
| - | Wenn dies Personen mit Anspruch auf Prämienverbilligung betrifft, verlagert sich ein Teil der höheren Prämien von den Gemeinden weg auf den Bund und den Kanton. |
Es ist nicht davon auszugehen, dass sich im Bereich der Spitex und der Alters- und Pflegeheime bezüglich Höhe deren Beiträge Wesentliches ändern wird, obschon immer wieder für die Heime Überlegungen nach folgendem Modell angestellt werden: Der Tarifschutz verhindere eine Belastung der Heimbewohnerinnen und -bewohner (mit einer Entlastung durch Subjektsubventionen durch die Gemeinden) über die Krankenpflegeversicherungstaxen hinaus. Die wohl nie kostendeckenden Krankenpflegeversicherungstaxen hätten folglich Objektdefizite für die Gemeinden zur Folge. Die seit 1967 im Kanton Basel-Landschaft eingeführte bedarfsgerechte Subjektsubventionierung der einzelnen Heimbewohnerinnen und -bewohner wäre nicht weiter möglich. Damit dieses Modell im Kanton nicht zum Tragen kommen kann, wurde aus dem Pflegekostenbeitrag (den die Krankenversicherer zu tragen haben) ein Betreuungskostenbeitrag herausgelöst, der dem von der Krankenversicherung nicht getragenen Anteil an den Betreuungs- und Pflegekosten entspricht.
Noch ganz offen ist zur Zeit, wie sich der Neue Finanzausgleich in der Spitex auf die Gemeinden auswirken wird. Es ist hier nicht der Platz für diesbezügliche Spekulationen, aber es ist festzuhalten, dass nicht damit gerechnet werden darf, dass der Kanton sich direkt an der kommunalen Spitex beteiligen wird.
5.7 Solidarität unter den Gemeinden im Heimbereich
Die geltende Regel lautet, dass jede Gemeinde für ihre Heimbewohnerinnen und -bewohner die Gemeindebeiträge zu leisten hat, dass aber in Gemeinden, die gemeinsam Träger eines Alters- und Pflegeheimes sind (Beitragsgemeinden) die Beiträge zusammen nach Massgabe der Einwohnerzahl auf die Beitragsgemeinden verteilt werden. Das verhindert grosse Budgetschwankungen in kleinen Gemeinden, wenn sich die Zahl ihrer Heimbewohnerinnen und -bewohner beispielsweise von einem Jahr auf das andere verdreifacht, was beispielsweise der Fall ist, wenn zu einer Einzelperson hin noch ein Ehepaar aus der gleichen Gemeinde ins Alters- und Pflegeheim geht. Es verhindert aber auch, dass man in einer Gemeinde die Kosten direkt und individuell den im Heim betreuten Personen zurechnen kann.
Naturgemäss werden die Gemeinden sehr unterschiedlich mit den Beiträgen belastet, da die finanzielle Leistungskraft der Baselbieterinnen und Baselbieter sehr unterschiedlich ist, aber doch regionenweise Ähnlichkeiten aufweist. Daraus ist die postulierte (1999/221) Forderung entstanden, die bei den Beitragsgemeinden geltende Regel des gemeinsamen Tragens nach Massgabe der Einwohnerzahl auf alle Gemeinden des Kantons zu übertragen. Dieser Forderung wurde nicht entsprochen, da die abstrakte Zahlung aufgrund der Einwohnerzahl ein Rückschritt in der Philosophie der Verantwortung der Gemeinde für ihre Heimbewohnerinnen und -bewohner wäre. Das kann hier so leichthin gesagt werden, weil anderenorts - beim neuen kantonalen Finanzausgleich - eine Regel gefunden wurde, welche die unterschiedliche "Sozial-Belastung" unter den Gemeinden zum Ausgleich bringen kann. Eine kleine Änderungen in diesem Bereich wird trotzdem vorgeschlagen: Es gilt, dass man zwei oder mehrere gleichwertige und gleich grosse Gemeinden (wie Frenkendorf und Füllinsdorf) aus der Beitrags-Zwangsgemeinschaft wird entlassen müssen, da nicht einzusehen ist, warum eine Gemeinde sich an den Kosten der anderen Gemeinde aufgrund einiger Einwohner oder Einwohnerinnen mehr soll beteiligen müssen.
5.8 Vollzugsfragen für die Gemeinden
Im Vorfeld der letzten Revision des Alters- und Pflegeheimdekretes vom 23. Juni 1999 wurde erstmals darüber diskutiert, ob die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion weiterhin die Berechnung der Gemeindebeiträge für alle Gemeinden als unentgeltliche Aufgabe haben soll. Das wurde damals noch bejaht. Heute sieht die Lage etwas anders aus. Die Betroffenen sind einerseits datensensibler geworden und bedienen die Heime oder die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion nicht mehr immer innert zumutbaren Fristen mit allen erforderlichen Daten. Andererseits sind wichtige Daten ohne grossen Aufwand für die Direktion nicht mehr so einfach zugänglich. Seit beispielsweise die Schenkung an Ehegatten und Nachkommen nicht mehr besteuert wird, kann die Verantwortung der Direktion für die korrekte Berechnung der Gemeindebeiträge fast nicht mehr wahrgenommen werden. Die Gemeinden sollen neu die finanzielle Leistungskraft für die Beiträge, die sie ausrichten, selber errechnen, aber basierend auf den Erhebungen der EL - was sehr vieles vereinfacht.
Diese administrative Aufgabe wird die Gemeinden sicherlich belasten, auch wenn auf den EL Daten basiert wird. Es sollte aber andererseits zur Kenntnis genommen werden, dass die Berechnung der finanziellen Leistungskraft eines eigenen Einwohners oder einer eigenen Einwohnerin eine adäquate, in einigen Aufgabengebieten bereits angewendete Lösung ist.
Eine weitere Vollzugsproblematik ergibt sich bei den Beitragsgemeinden aus den zu fällenden Beschlüssen, die sonst einer einzelnen Gemeinde zugeeignet sind (z.B. Ausnahmen von der Karenzfrist). Auch das Zusammenwirken einzelner Gemeinden in der Beitragsgemeinschaft kann - muss aber nicht - Probleme aufgeben. Mit der erst kürzlich abgeschlossenen Revision des Gemeindegesetzes wurde ein entsprechendes Instrumentarium geschaffen.
5.9 Vollzugsfragen für den Kanton
Für die konzeptionellen Arbeiten des Kantons wird die Abteilung Alters- und Pflegeheime zuständig bleiben, unterstützt allenfalls durch eine Fachkommission. Ob sie zu einem Amt für Altersbetreuung mit Diensstellencharakter wird, ist nicht in diesem Gesetz zu entscheiden. Allenfalls bedarf es noch Erfahrungen darüber, wie sich die Verschiebung des Vollzuges von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion auf die Gemeinden auswirkt. Man denke an die möglichen Beschwerden, die in diesem sensiblen finanziellen Bereich nicht ausbleiben werden, und die gemäss den gegebenen Strukturen im Verfahrensrecht von der zuständigen Direktion zu bearbeiten wären.
Die Pflege- und Betreuungsaufgaben des Kantons nach diesem Gesetz konzentrieren sich auf die Spitäler und die Kantonale Psychiatrische Klinik. Diese werden Personen aus allen Gemeinden aufnehmen oder behalten.
5.10 Vollzugsfragen für betroffene Privatorganisationen
Die in der Arbeitsgruppe mitwirkenden betroffenen Privatorganisationen werden sich neben dem Kanton, den Gemeinden und den Alters- und Pflegeheimen dort engagieren, wo es um eine neutrale Aufklärung der Bevölkerung allgemein oder im Einzelfall geht.
Die Einsitznahme der von diesem Gesetz Betroffenen in Gremien, die Einfluss auf die Alters- und Pflegeheime oder die lokale Betreuung durch die Spitex haben, kann von den Gemeinden als Berücksichtigung dieses Engagements beschlossen werden.
5.11 Aufgabenverteilung stationär in anderen Kantonen
Wie die Ausführungen unter Buchstabe a und b hiervor gezeigt haben, hat der Kanton Basel-Landschaft eine spezifische Geschichte in der Betreuung seiner Pflegebedürftigen im Alter. Die hier vorgesehenen Änderungen werden der spezifischen Vergangenheit und den heutigen Verhältnissen gerecht. Wenn auf andere Kantone hingewiesen wird, hat das rein informativen Charakter. Nicht explizit erörtert wird der Kanton Basel-Stadt. Er hat hier die Rolle der Gemeinde und die Aufgabenteilung kommt gar nicht zum Tragen. Gerade diese interessiert aber, und die Verantwortung für einzelne Bereiche, wie die Investitionen, die Betriebsdefizite oder die Unterstützung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner. Wir verweisen auf die tabellarische Darstellung in Anhang 2.
- Die letzte Änderung des Alters- und Pflegeheimdekretes stammt vom 16. Dezember 1999 (24) und betrifft nur gerade einen Paragraphen. Dazu folgende Erklärung: Bei den Beratungen am 23. Juni 1999 wurde der erstmals im Plenum thematisierte Antrag, den Vermögensfreibetrag (der Betrag, der bei einem vorgesehenen 10 % Vermögensverzehr bei der Berechnung der finanziellen Leistungskraft der Heimbewohnerinnen und der Heimbewohner nicht einbezogen wird) pro Person von Fr. 50'000.-- auf Fr. 100'000.-- zu erhöhen, überraschend angenommen. Da Dekrete nur einmal gelesen werden müssen, wurde am 16. Dezember 1999 eine erneute Dekretsänderung traktandiert, mit dem Ziel, die Erhöhung rückgängig zu machen. Die Gemeinden hatten heftig gegen die landrätliche Erhöhung protestiert. Zugunsten vermögender Heimbewohnerinnen und -bewohner hätten sie bei der Verdoppelung des Vermögens-Freibetrages rund 2,42 Mio. Fr. mehr zahlen müssen, bei einem Aufwand von insgesamt 10,1 Mio. Fr. (siehe Anhang 3). Die Rückgängigmachung gelang - wohl deshalb, weil die Gemeinden vor der Verdoppelung nicht angehört wurden, wie das vorgeschrieben wird - aber es wurden Voten abgegeben, die vermuten lassen, dass der Vermögensfreibetrag von Fr. 50'000.-- nicht sakrosankt ist. Es wurden bereits früher in der Vernehmlassung zum landrätlichen Dekret Maximalforderungen in der Grössenordnung von Fr. 400'000.-- für anerkannte Lebenspartner und jedes erbberechtigte Kind vorgetragen.
Wenn der Regierungsrat hier (und in Abweichung vom EL-Vermögensfreibetrag von Fr. 25.000.--) bei den Fr. 50'000.-- pro Person bleibt, so hat das seinen Grund in der Philosophie der Subsidiarität staatlicher Subventionen und im Willen, das Fuder so zu laden, dass es weiterfahren kann: Die Subjektsubventionierung muss für die Gemeinden langfristig finanzierbar bleiben.
Jetzt, wo die Möglichkeit der Volksabstimmung gegeben ist, wird die Frage des Vermögensfreibetrages sicher wieder zur Diskussion gestellt, aber unter anderen Vorzeichen. Dazu ist in Anhang 4 die Entwicklung der Subjektsubventionen von 1960 an bis heute dargestellt. Mit dieser Darstellung soll aufgezeigt werden, dass einhergehend zu den steigenden Tarifen zuerst der Kanton, dann der Kanton mit den Gemeinden und ab 1998 die Gemeinden allein die Subjektsubventionen Zug um Zug zugunsten der Heimbewohnerinnen und -bewohner und deren Angehörigen optimiert haben.
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auf das Folgende hinzuweisen: Man sagt, die bestehende Subventions-Ordnung honoriere gewissermassen das Sparen nicht, da ja die Gemeinde letztlich für die Finanzierungslücke zwischen der eigenen aktuellen finanziellen Leistungskraft und den Kosten des Heimaufenthaltes einstehe. Wenn programmatisch vorgeschlagen wird, dass SelbstzahlerInnen ohne Aufpreis eine erweiterte Leistung erhalten sollen, wird zum Ausdruck gebracht, dass Eigenleistungen so honoriert werden sollen. Gedacht wird an eine räumliche Bevorzugung, die wegen des Trends zu Einerzimmern für alle Heimbewohnerinnen und -bewohner allerdings nur in einem grösseren, besser gelegenen Einerzimmer bestehen kann. Allenfalls gibt es weitere Vorzüge - die Pflege ausgeschlossen - welche das Heim den SelbstzahlerInnen bieten kann, ohne eine offensichtliche Zweiklassenbewohnerschaft aufzuziehen. Aber dies im Ansatz zu verwirklichen, ist nicht Sache des Gesetzgebers. Zu verschieden sind die Ausgangslagen in den Alters- und Pflegeheimen. Der Ort, den Gedanken zu verwirklichen ist - wenn überhaupt - die Leistungsvereinbarung Heim mit Gemeinde. Oder aber der Selbstzahler wählt die rein private Alters-Residenz als den angemessenen Ort für das Alter.
- Es wird immer wieder berichtet, dass Personen ihr Vermögen gezielt auf den Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim verschenken oder gar nur eine scheinbare Schenkung tätigen, die das Vermögen dann beim Heimeintritt vermindert. Stossend ist das, wenn dadurch gezielt ein erhöhter Gemeindebeitrag ausgelöst wird, oder noch stossender wird es, wenn überhaupt keine Mittel mehr vorhanden sind, so dass die Person infolge der Schenkung und infolge ihres fiktiven Vermögens ohne Gemeindebeitrag ihren Heimaufenthalt aus den laufenden Einnahmen überhaupt nicht mehr zahlen kann. Gängige Praxis ist heute, dass dann die Sozialhilfe einsetzt, allenfalls mit der Verwandtenunterstützung. In diesem komplexen Bereich ist nun vorgesehen, das Schenken im Hinblick auf einen Heimaufenthalt zu erschweren und die Schnittstelle Gemeindebeiträge - Sozialhilfe zu eliminieren. Erstens wird auf die Schenkungs-Regelung der EL zurückgegriffen (Anhang 9 unten) , was eine zentrale Registrierung der in den Steuererklärungen neu zu deklarierenden Schenkungen nach sich ziehen muss - und zweitens werden die Folgen aus Schenkungen nicht mehr über das Sozialhilfegesetz abgewickelt, sondern nach diesem Gesetz: Wer infolge Schenkungen auf (höhere) Gemeindebeiträge angewiesen ist, soll diese erhalten, wenn die Beschenkten sich nicht auf freiwilliger Basis an den Heimkosten beteiligen. Diese so ausgelösten Gemeindebeiträge sollen dann sofort durch die Gemeinde von den Beschenkten zurückgefordert werden können. Ist dies im Einzelfall nicht oder nicht ganz möglich, so bleibt der Gemeinde eine Forderung an den Nachlass.
Fortsetzung >>>
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Fussnoten:
19 GS ; SGS (noch zu beschliessen)