Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Änderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; Revision des Steuerbezugs und Anpassungen an die Bundesgesetzgebung | |
| vom: | 8. Juni 2004 | |
| Nr.: | 2004-132 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Ausgangslage
Der Kanton Basel-Landschaft hat anlässlich der Umstellung seines Steuersystems per 1. Januar 2001 auf die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung an der bisherigen Fälligkeit der Staatssteuer (30. September des Steuerjahres; Pränumerando-Bezug) bewusst festgehalten. Mit der Vorlage Nr. 2003-100 wurde daraufhin eine kundenfreundliche und allseits verständliche Verzugszinsregelung vorgeschlagen, die bisher zwar bereits praktiziert, jedoch erst per 1. Januar 2004 im Steuergesetz verankert wurde. In der erwähnten Vorlage wurde zudem darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Projektes "CENSUS" (neue EDV-Lösung für die Steuerverwaltung; Vorlage Nr. 2002-153 ) die Regelung des Steuerbezugs im Steuergesetz systematisch und redaktionell neu aufgebaut werden soll.
2. Zielsetzung und Übersicht
Materiell ändert sich in der Praxis mit der hier vorgeschlagenen Teilrevision des Steuergesetzes - mit wenigen Ausnahmen - kaum etwas. Es handelt sich vielmehr um eine redaktionelle Neuformulierung sowie eine neue, in sich geschlossene Gliederung des Steuerbezugs. Beispielsweise wird neu in Fälligkeit, Zahlungsfrist und Verzinsung gegliedert. Die bisherige Akontozahlung wird ersetzt durch den geläufigeren Begriff der provisorischen Rechnung. Damit sollen insgesamt eine verbesserte Systematik, Übersicht sowie Verständlichkeit der Bestimmungen im Steuergesetz erzielt werden.
Diese redaktionelle Neuregelung des Steuerbezugs erfolgt insbesondere aus Gründen der Harmonisierung mit der direkten Bundessteuer sowie mit anderen Kantonen, welche die EDV-Lösung "NEST" anwenden. NEST wird im Rahmen des kantonalen Projektes "CENSUS" zur Zeit in der Steuerverwaltung eingeführt.
Eine inhaltliche Neuregelung erfahren hingegen die Bestimmungen über die Sicherung der Steuerforderungen. Im Vordergrund stehen dabei die Sicherstellungsverfügung und der Arrest (§§ 143 und 144), die in der Praxis zur besseren Durchsetzbarkeit der Steuerforderungen verhelfen sollen. Diese Bestimmungen sollen neu inhaltlich an diejenigen der direkten Bundessteuer angeglichen werden. Ebenfalls von der Bundesregelung übernommen ist die vorgeschlagene Bestimmung über die Löschung im Handelsregister (§ 145).
Bei Anträgen auf Erlass, Rückforderung der Steuer oder Berichtigung von Rechnungs- und Schreibfehlern können die Kosten der gesuchstellenden Partei auferlegt werden, wenn deren Gesuch offensichtlich unbegründet ist und damit eine unnötige Inanspruchnahme der Verwaltung verursacht wurde. Diese in der Praxis sehr seltenen Vorkommnisse sind zwar schon heute durch allgemeine Bestimmungen im Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 20 Absatz 2 Buchstabe b VwVG) gedeckt. Neu sollen sie wegen der besseren Vorhersehbarkeit aber direkt ins Steuergesetz aufgenommen werden. Auch soll die Erhebung einer Gebühr für Vollstreckungshandlungen möglich sein. Damit sollen die mit einer Betreibung verbundenen Kosten und Umtriebe abgegolten werden.
Eine wichtige Neuerung bildet schliesslich die vollständige Befreiung von der Handänderungssteuer bei Umstrukturierungen von Unternehmen, wie dies die Mehrheit der Kantone bereits kennt. Diese Neuerung wird in den kommenden Jahren wegen des Fusionsgesetzes zwingend realisiert werden müssen und wurde schon im Jahre 1997 in einem Postulat der SP-Fraktion (Nr. 1997-104 ) angeregt. Dieses Hindernis für wirtschaftlich notwendige Umstrukturierungen von Unternehmen soll aber möglichst schnell aus dem Weg geräumt werden, damit der Kanton Basel-Landschaft auch in dieser Hinsicht ein attraktiver Standort bleibt. Mit der Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben soll zudem ein positives Signal an unsere Wirtschaft gesendet werden.
Wegen der steuerlichen Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes wird im Steuergesetz ein separater Abzug für behinderungsbedingte Mehrkosten eingeführt.
Näheres wird nachfolgend unter Ziffer 5 bei den Änderungen im Einzelnen beschrieben.
3. Finanzielle Auswirkungen
Da es sich grossmehrheitlich um eine rein redaktionelle Steuergesetzänderung handelt, sind wegen der Revision des Steuerbezugs allein keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
Durch die Neuregelung der Sicherstellung sowie des Arrestes kann aber davon ausgegangen werden, dass in Zukunft mit etwas weniger Abschreibungen von nicht einbringlichen Steuerforderungen gerechnet werden darf. Die Einführung der Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren und Umtriebskosten in speziellen Fällen dient der kostendeckenden Verwaltungstätigkeit.
Der gänzliche Verzicht auf die Erhebung von Handänderungssteuern bei Umstrukturierungen von Unternehmen ist mit einem jährlichen Ausfall von schätzungsweise ein bis zwei Mio. Franken verbunden, wenn man den Durchschnitt der letzten vier Jahre als repräsentativ betrachtet.
Die Einführung eines Abzugs für behinderungsbedingte Mehrkosten ist mit keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen verbunden, da diese Kosten schon bisher als direkte oder indirekte Invaliditätskosten in Abzug gebracht werden konnten.
4. Vernehmlassungsergebnis
Das Vernehmlassungsverfahren bei Parteien, Verbänden und Gemeinden hat insgesamt eine grossmehrheitliche Befürwortung der vorgeschlagenen Steuergesetzänderung ergeben. Die Vorlage hat deutliche Zustimmung erfahren, insbesondere auch die zeitlich vorgezogene Befreiung von der Handänderungssteuer bei Umstrukturierungen von Unternehmen.
Stellungnahmen haben abgegeben: Diverse Baselbieter Gemeinden, der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden VBLG, die CVP, FDP, SP, EVP, SFP, die drei Landeskirchen, die Treuhand-Kammer, die Liga der Baselbieter Steuerzahler, der Gewerkschaftsbund Baselland, Procap Baselland sowie die Direktionen des Kantons.
Da und dort wurden vereinzelte Änderungsvorschläge, Ergänzungen oder gar Weglassungen angeregt.
Berücksichtigt wurden folgende Anliegen:
| · | Die abzurechnende Quellensteuer für die Gemeinde wird neu ohne genauen internen Verwendungszweck geregelt (VBLG). |
| · | Auf die Erhebung von Gebühren für Betreibungs-/Vollstreckungshandlungen soll verzichtet werden (Liga der Steuerzahler; SFP). |
| · | Die Löschung einer juristischen Person im Handelsregister soll erst nach Rücksprache mit dem Gemeindesteueramt über allfällig noch ausstehende kommunale Steuern vorgenommen werden (CVP; VBLG). |
| · | Ein Eintrag im Grundbuch erst nach Bezahlung aller mit einer Liegenschaft zusammenhängenden Steuern (sog. Grundbuchsperre), wie dies bei der direkten Bundessteuer in Art. 172 DBG vorgesehen ist, wurde wegen möglicher verfassungsrechtlicher Bedenken (BGE 106 II 81) fallengelassen (VBLG; Liga der Steuerzahler). |
Nicht berücksichtigt wurden hingegen insbesondere folgende Anliegen:
| · | Allfällige Guthaben nach Verrechnung sollen nicht automatisch für das laufende bzw. das darauf folgende Jahr gutgeschrieben werden (FDP; Treuhand-Kammer). |
| · | Der Vergütungszins auf Verrechnungssteuer-Guthaben soll nicht wie vorgeschlagen erst mit dem Datum des Rückerstattungsantrags gewährt werden, sondern wie bisher generell ab dem 1. April des Folgejahres (Treuhand-Kammer; Liga der Baselbieter Steuerzahler). |
| · | Die Forderung nach einem grundsätzlichen Verzicht auf eine Gebührenerhebung bei besonderen, vermeidbaren Verwaltungshandlungen (Liga der Baselbieter Steuerzahler). |
| · | Der Verzicht auf eine Arrestbewilligung direkt durch die Steuerbehörde anstatt durch den Zivilrichter (FDP; Liga der Baselbieter Steuerzahler). |
| · | Kein Erlöschen des Rückforderungsanspruchs nach Ablauf von 10 Jahren als absolute Verwirkungsfrist wie beim Bund (CVP; VBLG). |
| · | Weitergehende Entlastungen für behinderungsbedingte Kosten direkt auch für betreuende oder pflegende Personen sowie eine generelle Entlastung für Rentner- und Rentnerinnen (SP; Procap Baselland). Diese Anliegen werden innerhalb der noch in diesem Jahr auszuarbeitenden Vorlage über die Reform der Familienbesteuerung geprüft. |
5. Die Änderungen im Einzelnen
Umbenennung in Steuergericht (§ 7 Abs. 3)
Anlässlich der Justizreform wurde die frühere "Steuerrekurskommission" als eigene Abteilung in das neu geschaffene Kantonsgericht integriert und erhielt neu den Namen "Steuergericht". Bei der entsprechenden Gesetzesänderung wurde diese Umbenennung in § 7 des Steuergesetzes vergessen, was nun nachgeholt wird.
Behinderungsbedingte Kosten (29 Abs. 1 Buchstabe m und n)
Zwecks Umsetzung der steuerharmonisierungsrechtlichen Normen (Art. 9 Abs. 2 Bst. h und h bis StHG) müssen ab dem 1. Januar 2005 die bisherigen Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten zwingend aufgeteilt werden in Krankheits- und Unfallkosten einerseits und in behinderungsbedingte Kosten andererseits. Diese Vorschriften des Steuerharmonisierungsgesetzes wurden im Zusammenhang mit dem Erlass des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz) eingeführt. Rein redaktionell wird deshalb der bisherige Buchstabe n von § 29 Absatz 1 aufgeteilt in einen neu formulierten Buchstaben m und n.
In der Praxis hat dies jedoch keine allzu grossen Auswirkungen. Schon bisher konnten die selbst getragenen Invaliditätskosten im Kanton Basel-Landschaft ohne jeglichen Selbstbehalt vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Neu ist hingegen, dass besondere Aufwendungen wie beispielsweise der Einbau eines Treppenliftes oder Kosten für den Umbau eines Fahrzeugs direkt von der veranlagenden Steuerbehörde als Abzug akzeptiert werden können. Bisher mussten solche Abzüge als indirekte Invaliditätskosten unter dem Gesichtspunkt des Härtefalls von der kantonalen Taxationskommission bewilligt werden.
Abrechnung der Quellensteuer mit den Landeskirchen (§ 68g)
Gemäss dem geltenden § 68g des Steuergesetzes ist die Quellensteuer mit den Gemeinden abzurechnen, welche sie zugunsten der Gemeinde- und Kirchensteuer sowie der Feuerwehrersatzabgabe verwenden müssen. In der Praxis wurde bisher der Kirchensteueranteil jedoch nicht über die politischen Gemeinden an die Kirchgemeinden, sondern direkt von der kantonalen Steuerverwaltung an die Landeskirchen überwiesen. Die Landeskirchen wiederum nehmen dann entweder eine Aufteilung auf ihre Kirchgemeinden vor oder verwenden diese Mittel zu deren Gunsten. Diese in der Praxis bereits gefestigte und vereinfachte Abrechnung des Kirchensteueranteils soll nun auch im Gesetz seine Grundlage finden. Die Aufteilung nach dem Verhältnis aller im Kanton wohnhaften Glaubensangehörigen wird aufgrund von statistischem Zahlenmaterial vorgenommen.
Keine Handänderungssteuer bei Umwandlung, Fusion und Abspaltung von Unternehmen (§§ 82 Absatz 1 Buchstabe h und 84 Absatz 3)
Im Fusionsgesetz des Bundes, welches per 1. Juli 2004 in Kraft gesetzt werden soll, wird den Kantonen mit einer Anpassungsfrist bis 30. Juni 2009 vorgeschrieben, dass bei Umstrukturierungen (Umwandlung, Fusion, Ab- und Aufspaltungen sowie dergleichen) keine Handänderungssteuer mehr erhoben werden darf. Auf Kantonsebene wurde bereits im Postulat der SP-Fraktion vom 29. Mai 1997 (Nr. 1997-104 ) angeregt, dass in solchen Fällen auf die Erhebung einer Handänderungssteuer zu verzichten sei und dazu eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden soll. Nach geltendem Recht wird bei derartigen Tatbeständen immer noch die Steuer erhoben, wenn auch nur zur Hälfte.
Zukünftig soll nun ganz auf die Handänderungssteuer verzichtet werden; das Anliegen wird sowohl in der Stossrichtung des Fusionsgesetzes als auch des erwähnten Postulats bereits im jetzigen Zeitpunkt realisiert. Damit soll die Standortattraktivität des Kantons erhalten und ein Zeichen für die Wirtschaft im momentan schwierigen Umfeld gesetzt werden. Das erwähnte Postulat kann somit als erfüllt abgeschrieben werden.
Fälligkeit der Steuern (§ 135)
Diese Bestimmung wurde redaktionell vollständig überarbeitet und übersichtlicher aufgebaut als bisher. Es wird neu klar getrennt zwischen den periodisch geschuldeten Steuern mit allgemeinem Fälligkeitstermin und den nicht periodisch geschuldeten Steuern, bei welchen die Fälligkeit erst mit der Rechnungsstellung eintritt. Auch die besonderen Fälligkeitstermine, welche bei bestimmten Ereignissen vorzeitig eintreten, werden separat aufgelistet. Die Fälligkeitstermine selbst bleiben jedoch unverändert.
Zahlungsfristen und Verzugszinsen (§ 135a)
Hier hat ebenfalls eine neue redaktionelle Gliederung stattgefunden. Es wird neu klar unterschieden zwischen der Fälligkeit, der Zahlungsfrist sowie dem Eintritt des Laufes von Verzugszinsen. Die bisher bewährte Regelung, dass keine Verzugszinsen geschuldet werden, wenn der in der provisorischen oder definitiven Rechnung enthaltene Betrag fristgerecht bezahlt wird, ist inhaltlich unverändert übernommen worden.
Vorauszahlungen und Vergütungszinsen (§ 135b)
Die Verzinsung von Vorauszahlungen wird unverändert übernommen, d.h. sie ist auf das 1,2fache des laufenden und folgenden Steuerjahres begrenzt.
Die Verrechnungssteuer wird zwar wie bisher ab dem 1. April des folgenden Steuerjahres verzinst. Voraussetzung hierfür ist aber neu die Abgabe der Steuererklärung bis zu diesem Termin. Das Gleiche gilt für den Steuerrückbehalt USA. Bei später eingereichten Steuererklärungen (mit Rückerstattungsantrag) erfolgt die Verzinsung neuerdings erst ab diesem späteren Zeitpunkt, weil die Zahlungen des Bundes auch erst nach diesem Zeitpunkt an den Kanton erfolgen. Diese Regelung soll eingeführt werden, damit der Kanton Basel-Landschaft im Endergebnis keine Vorfinanzierung der Rückerstattung zulasten seiner eigenen Kasse vornehmen muss. Andere Kantone gewähren überhaupt keine Verzinsung des Verrechnungssteuerguthabens oder kennen eine gleichlautende oder ähnliche Regelung.
Provisorische Rechnung (§ 136)
Hier wird die provisorische Rechnungsstellung behandelt, welche im Steuergesetz bisher als Akontozahlung benannt worden ist. Materiell resultieren daraus jedoch keine Änderungen gegenüber dem geltenden Recht.
Definitive Steuerabrechnung (§ 137)
Unter diesem Titel wird die definitive Steuerrechnung abgehandelt, mitsamt den bisher erfolgten Zahlungen und Gutschriften auf das betreffende Konto des Steuerjahres. Materiell besteht keine Differenz zur bisherigen Praxis. Restguthaben werden als Vorauszahlung für das folgende Steuerjahr gutgeschrieben und verzinst. Unverständlich wäre hier eine Auszahlung des Restguthabens, welche die steuerpflichtige Person wiederum als Vorauszahlung für das laufende Steuerjahr einzahlen müsste. Solche unnötigen Hin- und Herzahlungen sind zu vermeiden.
Bezug der Gemeindesteuern (§ 138)
Diese Bestimmung bildet die Grundlage für den gemeinsamen Bezug von Staats- und Gemeindesteuern durch den Kanton, der nach der Umsetzung des Projekts "CENSUS" möglich sein wird. Voraussetzung hierfür ist aber aus technischer Sicht, dass bei der Gemeindesteuer die gleichen Fälligkeiten, Zinssätze etc. zur Anwendung gelangen wie bei der Staatssteuer. Dies soll nun direkt ins Gesetz aufgenommen werden. Wie bisher wird dann der Bezug der Gemeindesteuer gegen Entschädigung vorgenommen.
Vollstreckung/Betreibung (§ 139)
Wie bis anhin erfolgt eine Betreibung für nicht bezahlte Forderungen selbstverständlich erst nach vorheriger Mahnung. Sind jedoch Zahlungserleichterungen gewährt worden und fallen diese nachträglich dahin, so muss neu vor einer allfälligen Betreibung keine (weitere) Mahnung mehr verschickt werden. Im Übrigen soll diese Bestimmung an diejenige bei der direkten Bundessteuer angeglichen werden.
Zahlungserleichterungen und Erlass (§§ 139a und 139b)
Unter diesen beiden Titeln werden die bisherige Stundungsmöglichkeit sowie der Steuererlass eingehend formuliert. Die Voraussetzungen und das Verfahren werden ausführlicher beschrieben, als dies gegenwärtig der Fall ist. Die Bestimmungen werden zudem an diejenigen bei der direkten Bundessteuer angeglichen. Das Erlassverfahren ist zwar weiterhin kostenlos; nur wenn offensichtlich ein unbegründetes Gesuch gestellt wird, sollen ganz oder teilweise Kosten erhoben werden können.
Rechnungsfehler und Schreibversehen (§ 140)
Wie bisher sind Rechen- und Schreibfehler innert fünf Jahren zu berichtigen. Das Verfahren dazu ist ausführlicher formuliert als bisher. Ferner sollen Kosten erhoben werden können, wenn offensichtlich unbegründete Gesuche gestellt und damit unnötige Umtriebe verursacht werden.
Rückerstattung und Rückforderung (§§ 141 und 142)
Die Rückerstattung oder Gutschrift von Amtes wegen wird inhaltlich direkt von der bisherigen Regelung übernommen. Die Rückforderung irrtümlich bezahlter Steuern auf Gesuch hin wird ausführlicher als bisher behandelt. Das Gesuch muss innert 5 Jahren gestellt werden. Aus Gründen des Rechtsfriedens muss die ganze Angelegenheit einmal sein Ende finden (absolute Verwirkungsfrist), weshalb wie bei der direkten Bundessteuer der Anspruch nach Ablauf von 10 Jahren erlischt. Bei offensichtlich unbegründeten Rückforderungsgesuchen sollen die dadurch entstandenen Kosten für den unnötigen Verwaltungsaufwand auferlegt werden können.
Bei Guthaben aus Steuerzahlungen auf das gemeinsame Steuerkonto von Ehegatten tritt in der Praxis häufig die Frage auf, an wen wieviel zurückerstattet oder gutgeschrieben werden muss, wenn sich das Ehepaar in der Zwischenzeit getrennt hat oder geschieden wurde. Von der Sache her und der Einfachheit halber rechtfertigt sich in solchen Fällen pauschal eine hälftige Aufteilung des Rückerstattungs- oder Gutschriftbetrags, sofern nicht eine andere Vereinbarung oder Anordnung getroffen worden ist. Eine solche Regelung vereinfacht einerseits die Anrechnung von Steuerzahlungen von getrennten oder geschiedenen Ehegatten, wie sie bisher bereits in § 17 der Regierungsratsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz enthalten ist. Andererseits verhilft eine solche Regelung, die andere Kantone ebenfalls kennen, zu mehr Rechtsfrieden. Neu soll diese Bestimmung direkt ins Gesetz selbst aufgenommen werden.
Sicherstellung und Arrest (§§ 143 und 144)
Die Sicherstellung und der Arrest sind Massnahmen des Steuerbezugs mit lediglich vorläufigem Charakter, die der reinen Sicherung der geschuldeten Steuern dienen. Gemäss Art. 78 des Steuerharmonisierungsgesetzes des Bundes (StHG) können die Kantone Sicherstellungsverfügungen der kantonalen Steuerbehörde den Arrestbefehlen nach Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen.
Von dieser Kompetenz soll nun Gebrauch gemacht werden, indem dies im neuen § 144 des Steuergesetzes gleich wie bei der direkten Bundessteuer geregelt wird. Bisher musste ein Arrest zuerst durch den Zivilrichter bewilligt werden, bevor er durch das Betreibungsamt vollstreckt werden konnte. Dies brachte einerseits einen kostbaren Zeitverlust, andererseits aber auch ein umständliches Verfahren mit sich. Durch die neu eingeräumte Möglichkeit kann dies vermieden werden, indem die Steuerbehörde selbst einen Arrestbefehl ausstellen kann, welcher durch das zuständige Betreibungsamt dann vollzogen wird.
Die bisherige Schlechterstellung sowohl der Staats- als auch der Gemeindesteuer gegenüber der direkten Bundessteuer bezüglich Sicherung des Steueranspruchs kann somit beseitigt werden.
Löschung im Handelsregister (§ 145)
Diese Bestimmung wird neu in die Regelung des Steuerbezugs aufgenommen und ist der Bestimmung bei der direkten Bundessteuer nachgebildet. Sie hat eine reine Sicherungsfunktion.
Die Löschung einer juristischen Person im Handelsregister kann erst erfolgen, wenn die Steuern vollständig beglichen sind, was die kantonale Steuerverwaltung - nach Rücksprache mit dem jeweiligen Gemeindesteueramt über allfällig noch ausstehende kommunale Steuern - bescheinigen muss.
Was bei den natürlichen Personen nicht möglich ist (polizeiliche Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle erst nach Bezahlung aller Steuerschulden), ist bei den juristischen Personen geradezu notwendig; denn diese existieren nach deren Löschung im Handelsregister - im Gegensatz zu den natürlichen Personen - nicht mehr und können deshalb für allfällig noch offene Steuerschulden nicht mehr belangt werden. Daher wird diese Sicherung jetzt ins Gesetz aufgenommen.
Nachsteuern und Verjährung (§§ 146 und 147)
Wegen den redaktionellen Änderungen mussten auch die Bestimmungen über die Nachsteuern und die Verjährung bei der Nummerierung der Titel angepasst werden.
Materiell sind damit jedoch keine Änderungen verbunden, sondern diese beiden Paragrafen entsprechen der bisherigen Regelung bzw. den Bestimmungen bei der direkten Bundessteuer.
6. Politische Vorstösse
Das Postulat von Bruno Krähenbühl/der SP-Fraktion vom 29. Mai 1997 (Nr. 1997-104 ) "Verzicht auf die Erhebung der Handänderungssteuer bei Unternehmensumstrukturierungen" lautet wie folgt:
"Gemäss § 84 Ziffer 3 unseres Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974, wird bei Handänderungen infolge Umwandlung von Einzelfirmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen, bei Unternehmungszusammenschluss durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf eine andere Unternehmung, bei Abspaltung eines in sich geschlossenen oder selbständigen Betriebsteils der Unternehmung, die Handänderungssteuer zur Hälfte erhoben, sofern in all diesen Fällen keine wertmässige Änderung der Beteiligungsverhältnisse erfolgt und die bisherigen Buchwerte übernommen werden.
Da in den meisten Kantonen bei Firmenumstrukturierungen auf dieses steuerliche Erschwernis verzichtet wird, stösst unsere Lösung bei den Betroffenen vermehrt auf Unverständnis. Diese Besteuerung erschwert notwendige Unternehmensumstrukturierungen (Fusionen, Abspaltungen, Neugründungen) und beeinträchtigt damit die Standortattraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit unseres Wirtschaftsraumes.
Der Regierungsrat wird hiermit beauftragt, den § 84 Steuer- und Finanzgesetz so zu ändern, dass künftig in den erwähnten Fällen in Analogie zu der im Kanton Basel-Stadt getroffenen Lösung - die hälftige Handänderungssteuer nicht mehr zu entrichten ist. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Empfehlung der Geschäftsprüfungskommission vom 23.9.1996 verwiesen."
Dieses Postulat wird in der Vorlage vollständig berücksichtigt und kann demzufolge abgeschrieben werden.
Das Postulat von Peter Meschberger vom 11. Dezember 2002 (2002-324 ) "Sozialabzug für behinderungsbedingte Mehrkosten" lautet wie folgt:
"Bis Inkrafttreten der Steuergesetzrevision infolge der eidgenössischen Steuerharmonisierung beinhaltete der § 33 des BL-Steuergesetzes einen Sozialabzug für die Aufwendungen von Personen durch schwere Invalidität oder dauernde Pflegebedürftigkeit an Geldmitteln oder für die Arbeit mindestens in der Höhe des Abzugs für pflegebedürftige Drittpersonen.
Mit der Revision des Steuergesetzes im Zusammenhang mit der eidgenössischen Steuerharmonisierung fiel dieser Sozialabzug ohne klar ersichtlichen Grund weg. Damit werden die Nachteile, die Behinderte und ihre Angehörigen im Alltag in Kauf nehmen müssen, noch verstärkt. Ihre Behinderung bedeutet für viele Betroffene hohe Kosten, die sie selbst zu tragen haben.
Selbstverständlich kann es nicht darum gehen, Sozialabzüge zu kumulieren. Den Behinderten soll ermöglicht werden, von vornherein einen Abzug von Fr. 7000.-- zu machen. Weisen sie dann Krankheitskosten aus, die über diesen Betrag hinausgehen, können sie diese im Umfang des Fr. 7000.--übersteigenden Betrages geltend machen, wobei ein Selbstbehalt bei den Krankheitskosten nicht in Frage gestellt würde. Grundsätzlich aber gilt der Sozialabzug von Fr. 7000.-- bei schwerer Invalidität oder dauernder Pflegebedürftigkeit.
Gleichzeitig soll auch den Steuerpflichtigen, welche schwer behinderte oder dauernd pflegebedürftige Familienmitglieder oder Drittpersonen betreuen und unterstützen, ermöglicht werden, ihre Aufwendungen bis zur Höhe von Fr. 7000.-- steuerlich geltend zu machen.
Um den "alten" Zustand wieder herzustellen, bitte ich den Regierungsrat, zuhanden der nächsten Steuergesetzrevision folgende Änderungen aufzunehmen:
| 1. | In das Steuergesetz ist ein Sozialabzug aufzunehmen von Fr. 7000.-- pro Person für besondere, durch schwere Invalidität oder dauernde Pflegebedürftigkeit verursachte Aufwendungen an Geldmittel. |
| 2. | Steuerpflichtige, welche Arbeitsleistungen für unterstützte und betreute behinderte oder dauernd pflegebedürftige Familienmitglieder und Drittpersonen erbringen, können diese bis zur Höhe von Fr. 7000.-- geltend machen." |
Neu können sämtliche behinderungsbedingten Mehrkosten in unbeschränkten Ausmass vom Einkommen abgezogen werden. Dazu werden in der Praxis zwar Belege oder Zahlungsnachweise verlangt. Bei offensichtlichen oder sich wiederholenden Auslagen wird aber kein strenger Nachweis gefordert werden, weshalb sich im Gesetz eine Pauschale für die eigenen Kosten erübrigt (Punkt 1). Dieses Anliegen des Postulats wird durch die ab nächstem Jahr geltende Regelung des unbeschränkten Abzugs von behinderungsbedingten Kosten sogar übertroffen.
Bei den übernommenen Kosten oder Aufwendungen an Arbeit für pflegebedürftige Drittpersonen (Punkt 2 ) kann schon jetzt eine Pauschale von Fr. 5'000.- beansprucht werden (§ 33 lit. b). Allerdings ist dieser Abzug nur möglich, wenn die Pflegeaufwendungen mindestens Fr. 5'000.- betragen, und er kann nicht geltend gemacht werden für Ehegatten und Kinder. Eine Erhöhung dieses Abzugs drängt sich zur Zeit aber nicht auf und ist daher auch nicht Gegenstand dieser Vorlage. Da das Postulat auch im zweiten Punkt weitestgehend erfüllt wird, ist es abzuschreiben.
7. Anträge
| - | Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der Änderung des Steuergesetzes gemäss beiliegendem Entwurf zuzustimmen. |
| - | Das Postulat von Bruno Krähenbühl/SP-Fraktion vom 29.5.1997 ( 1997-104 ) ist abzuschreiben. |
| - | Das Postulat von Peter Meschberger vom 11.12.2002 ( 2002-324 ) ist abzuschreiben. |
Liestal,
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
der Präsident:
der Landschreiber:
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