Vorlage an den Landrat


4. Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft am Projekt "DEEP HEAT MINING"

4.1. Nutzen für den Kanton Basel-Landschaft


Die finanzielle Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft zielt auf eine Mitwirkung und Mitentscheidung bei der Realisierung und beim Betrieb des Geothermie-Kraftwerks. In den Vorverhandlungen wurde dem Kanton Basel-Landschaft ein Verwaltungsratssitz zugesichert.


Sicherung des Bezugs von geothermisch produziertem Strom
Aufgrund des Anlagestandortes in Kleinhüningen kommt für den Kanton Basel-Landschaft eine Wärmenutzung nicht in Frage. Der Kanton Basel-Landschaft sichert sich aber entsprechend seiner Beteiligung an der Projektgesellschaft einen Teil des geothermisch produzierten Stroms, und die EBL wird diesen Strom an die Verbraucher im Kanton Basel-Landschaft vermarkten.


Entsprechend der Beteiligung der EBL und des Kantons Basel-Landschaft können jährlich insgesamt 4 bis 5 GWh geothermisch produzierter Strom an die Baselbieter Verbraucher geliefert werden, was dem Strombedarf von 1'000 bis 1'500 Haushalten entspricht. Die kalkulierten Stromgestehungskosten liegen bei 15 Rp. pro kWh. Die EBL rechnet damit, dass diese relativ geringen Mehrkosten im Vergleich zu den heutigen durchschnittlichen Strombeschaffungskosten über einen Ökostrom-Zuschlag wieder erwirtschaftet werden können.


Zum Vergleich: Mittels rund 120 Photovoltaikanlagen werden im Kanton Basel-Landschaft trotz jahrelanger Unterstützung durch kantonale Förderungsbeiträge höchstens 0,8 GWh Solarstrom pro Jahr produziert . Die Produktionskosten für Solarstrom liegen heute im Mittel bei etwa 90 Rp. pro kWh.


Wirtschaftlich-strategischer Nutzen
Da es sich beim geplanten geothermischen Heiz-Kraftwerk um eine Pilotanlage handelt, lässt sich der wirtschaftliche Nutzen nicht präzis quantifizieren. Aber auch die grossen Wasserkraftwerkprojekte, welche heute die solide Basis der schweizerischen Stromversorgung bilden, wurden bei der damaligen Entscheidung keinesfalls als risikolos betrachtet.


Folgende Punkte sprechen für eine Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Pilotanlage:




4.2. Beteiligungen und Partner


Der Kanton Basel-Landschaft ist in der Vergangenheit bereits öfters und mit Erfolg Partnerschaften und Beteiligungen bei Umwelt- bzw. Energieprojekten und Energieanlagen eingegangen, z.B. bei der Pro Rheno, der ARA Basel, der KVA Basel, der ARA Rhein, der Redag, der AREWA und den Wasserkraftwerken in Augst und Birsfelden. Die Regierung des Kantons Basel-Landschaft beabsichtigt, sich mit einem Betrag von 3,2 Mio. Franken am Aktienkapital der zu gründenden Projektgesellschaft zu beteiligen. Die Liberierung des Aktienkapitals erfolgt schrittweise entsprechend dem Mittelbedarf der Explorationsphase.


Auch die EBL geht davon aus, dass die Strom- und Wärmeproduktion mit Erdwärme langfristig einen bedeutenden Beitrag zu einer ökologisch verträglichen und ökonomisch erschwinglichen Energieversorgung leisten wird. Die EBL wird sich deshalb mit 6,4 Mio. Franken - entsprechend einem Anteil von 20% - an der Projektgesellschaft beteiligen.


Unter der Voraussetzung, dass die Variante einer Kombination Geothermie-Gasturbine realisiert wird, hat die Gasverbund Mittelland AG (GVM) ebenfalls eine Beteiligung von 3,2 Mio. Franken zugesagt.


An der Projektgesellschaft werden sich demnach voraussichtlich folgende Partner beteiligen:

Tabelle 2: voraussichtliche Beteiligungen an der Projektgesellschaft


Es ist nicht auszuschliessen, dass sich noch weitere Partner am Projekt beteiligen werden.




4.3. Finanzierung der Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft


Die Finanzierung der Beteiligung am Projekt "DEEP HEAT MINING" erfolgt nach Finanzhaushaltgesetz (FHG) § 35 Abs. 4. Gemäss Angaben der Abteilung Finanzen und Controlling der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft beträgt der jährlich wiederkehrende Saldo 0,4 Mio. Franken (siehe Tabelle 3).

1) Wir gehen davon aus, dass das Eigenkapital (=Beteiligung) nicht verzinst wird.


Tabelle 3: Jährlich wiederkehrender Saldo laufende Rechnung



Tabelle 4 zeigt die in Betracht zu ziehenden Abschreibungsmodalitäten für die vorgesehene Beteiligung in der Höhe von 3,2 Mio. Franken.

Tabelle 4: Darstellung der Abschreibungen


Gemäss § 31, Absatz 1, Buchstabe b der Kantonsverfassung unterstehen Beschlüsse des Landrats über einmalige Ausgaben von mehr als 500'000 Franken dem fakultativen Finanzreferendum. Dieser Umstand ist beim vorliegenden Geschäft erfüllt.


Die Auswirkung der Beteiligung auf den Finanzhaushalt, bzw. auf die Planung der Nettoinvestitionen wird in den nachfolgenden Abbildungen 5 und 6 dargestellt.


Abbildung 5: Planung der Nettoinvestitionen 2002 - 2012


Abbildung 6: Finanzierungssaldo aus Finanzplan 2001 - 2006




5. Antrag


Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.


Liestal, 31. August 2004


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Ballmer
der Landschreiber: Mundschin




Landratsbeschluss (Entwurf)



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