Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Erhebung einer Förderabgabe zur Finanzierung von Fördermassnahmen im Energiebereich (Änderung des Energiegesetzes vom 4. Februar 1991) | |
| vom: | 31. August 2004 | |
| Nr.: | 2004-187 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Zusammenfassung
Am 5. Februar 2004 hat der Landrat die Motion 2003/311 der SP-Fraktion überwiesen. Die Kernaussage der Motion im Wortlaut: "Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Landrat eine Vorlage zur Einführung einer Förderabgabe auf dem kantonsweiten Stromverbrauch von mindestens 1% zu unterbreiten. Die Vorlage hat den Maximalsatz auf 3% festzulegen. Die Anpassung des Satzes zwischen 1% und 3% wird dem Regierungsrat zugewiesen." Diese Abgabe soll zur Finanzierung der sich aus dem Energiegesetz ergebenden finanziellen Verpflichtungen verwendet werden.
Die Energie- und Klimapolitik ist eine unserer ganz wichtigen Aufgaben. Wir wollen eine nachhaltige Entwicklung, und dazu gehört ein schonender Umgang mit den Ressourcen. Vom Ziel sind wir noch weit entfernt. Dies bestätigen zum Beispiel die neuesten CO 2 -Perspektiven des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL). Ohne weitere Massnahmen dürften die CO 2 -Emissionen bis 2010 gegenüber 1990 gesamthaft nur um 3,8 Prozent sinken statt um 10 Prozent, wie es das CO 2 -Gesetz verlangt. Um die Ziellücken zu schliessen, sind noch viel Einsatz und grosse Anstrengungen von allen Bürgerinnen und Bürgern wie auch vom Kanton, den Gemeinden und der Wirtschaft erforderlich.
Gestützt auf das erste kantonale Energiegesetz in der Schweiz setzt sich der Kanton Basel-Landschaft seit 1979 dafür ein, dass
| a. | die sichere, umweltgerechte, breit gefächerte und volkswirtschaftlich optimale Versorgung mit Energie gefördert wird; |
| b. | Energie sparsam, rationell und umweltschonend verwendet wird; |
| c. | nicht erneuerbare Energie möglichst durch erneuerbare Energie ersetzt wird; |
| d. | die Abhängigkeit von importierter Energie vermindert wird. |
Die im Energiegesetz vorgesehenen Fördermassnahmen hat der Kanton Basel-Landschaft seit 1988 umgesetzt.
Seit 1988 gewährt der Kanton Basel-Landschaft Beiträge an vorbildliche Energievorhaben im Sinne von § 16 des kantonalen Energiegesetzes (EnG). Bisher wurden die Kantonsbeiträge mit vom Landrat bewilligten Verpflichtungskrediten in Höhe von 22 Mio. Franken finanziert. Seit dem Jahr 2000 wurden diese Beiträge durch Globalbeiträge des Bundes an den Kanton von bisher rund 2 Mio. Franken ergänzt. Da nun auch der vierte vom Landrat am 16. Dezember 1999 bewilligte Verpflichtungskredit von 4 Mio. Franken ausgeschöpft ist (nicht in Form von Auszahlungen, sondern im Rahmen von Zusicherungen an geplante Vorhaben), ersucht der Regierungsrat den Landrat um Bewilligung eines fünften Verpflichtungskredites.
Im Sinne der oben erwähnten überwiesenen Motion 2003/311 für die Einführung einer Förderabgabe soll nun primär die Finanzierung dieser Energievorhaben gemäss § 16 des kantonalen Energiegesetzes (EnG) sowie die Finanzierung spezieller Projekte, wie das DEEP HEAT MINING-Projekt, über eine neue Finanzierungsquelle, eine Förderabgabe auf Strom, ermöglicht werden. Im Unterschied zur heutigen Lösung, bei der die Finanzierung der Kantonsbeiträge über die allgemeinen Steuern erfolgt, will die Motion also eine Finanzierung über eine Förderabgabe der Stromkonsumentinnen und Stromkonsumenten einführen. Es ist deshalb vorgesehen, die Finanzierung der Energievorhaben über den Verpflichtungskredit sofort einzustellen, sobald die Förderabgabe eingeführt ist. Die Förderabgabe tritt also an die Stelle des bisherigen Verpflichtungskredites und soll zusätzlich die Finanzierung spezieller Projekte ermöglichen.
Die Ausgaben für Elektrizität im Kanton Basel-Landschaft betragen ungefähr 240 Mio. Franken pro Jahr. Eine Förderabgabe von 1% auf dem Strompreis der im Kanton Basel-Landschaft abgegebenen elektrischen Energie würde dem Kanton somit einen Betrag von jährlich rund 2,4 Mio. Franken bringen. Als Bemessungsgrundlage der vorgesehenen Abgabe soll jedoch im Sinne der Empfehlung des Rechtsdienstes des Regierungsrates - aus Gründen des Rechtsgleichheitsgebots - nicht der Strompreis, sondern der Strombezug [bezogene Strommenge in Kilowattstunden (kWh)] bezeichnet werden. Es stellte sich deshalb die Frage, wie hoch die Förderabgabe pro bezogene Strommenge in kWh anzusetzen ist, damit der gleiche Gesamtbetrag von jährlich rund 2,4 Mio. Franken (=1 % des Strompreises) erreicht wird. Dies kann aufgrund des Gesamt-Stromverbrauchs im Kanton Basel-Landschaft ermittelt werden. Der Stromverbrauch im Kanton Basel-Landschaft betrug im Jahr 2000 1875 Gigawattstunden (GWh). Eine Förderabgabe von 0.13 Rappen pro bezogene kWh ergäbe ungefähr den gleichen jährlichen Betrag von rund 2,4 Mio. Franken. Wird die Förderabgabe aufgerundet auf 0,15 Rappen pro kWh Strombezug, so bringt dieser Abgabesatz dem Kanton jährlich einen Beitrag von rund 2,8 Mio. Franken. Damit kann in Zukunft der Staatshaushalt (von Verpflichtungskrediten für Energievorhaben gemäss § 16 des kantonalen Energiegesetzes), wie oben erwähnt, entlastet werden, und es stehen dem Kanton zusätzlich Mittel zur Finanzierung von ausgewählten Projekten wie DEEP HEAT MINING zur Verfügung.
Es ist vorgesehen, mit diesen Mitteln eine separate Energierechnung für die Finanzierung der Fördermassnahmen zu führen. Nicht verschwiegen werden soll, dass damit eine Entlastung des Staatshaushaltes erzielt wird, ohne dass das Ziel einer rationellen, umweltschonenden und innovativen Energienutzung dadurch gefährdet wird. Ganz im Gegenteil.
Wie die Erfahrungen des Amtes für Umweltschutz und Energie (AUE) zudem zeigen, trägt die Förderung der besseren Energienutzung sowie von erneuerbaren Energien nicht nur zur Senkung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Energien bei, sondern löst zusätzliche Impulse in Form von Investitionen aus und schafft oder erhält Arbeitsplätze beim lokalen und regionalen Gewerbe (z.B. Heizung, Spengler, Installateure, Elektriker, Baugewerbe).
Der Regierungsrat kommt zur Auffassung, dass heute die Voraussetzungen für die Einführung einer Förderabgabe gegeben sind und dass eine moderate Abgabe von 0,15 Rappen pro bezogene Kilowattstunde (kWh) Strom für die Finanzierung von Fördermassnahmen vertretbar ist. Der Regierungsrat geht davon aus, dass die pendente Faktor 4-Initiative mit der Einführung der vorgeschlagenen Förderabgabe zurückgezogen wird.
Fortsetzung >>>
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