Vorlage an den Landrat


Landratsbeschluss 2:
Energiegesetz (Entwurf)

Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Energiegesetz vom 4. Februar 1991 (1) wird wie folgt geändert:


"C. bis Förderabgabe"


§ 17a


1 Auf dem Strombezug der Endverbraucherinnen und Endverbraucher wird eine Förderabgabe erhoben.


2 Die Förderabgabe beträgt 0.15 Rappen pro bezogene Kilowattstunde (kWh).


3 Der Landrat kann

4 Mit der Förderabgabe finanziert der Kanton die ihm aus diesem Gesetz erwachsenden Verpflichtungen, insbesondere

5 Die Förderabgabe wird für Rechnung des Kantons von den Stromlieferantinnen und Stromlieferanten erhoben. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen.


6 Wenn die Zahlung der Förderabgabe verweigert wird, erlässt die kantonale Behörde eine Veranlagungsverfügung.


7 Die vollziehende Behörde führt mit den Mitteln aus der Förderabgabe einen Energiefonds, für den eine separate Rechnung geführt wird.


8 Der Regierungsrat berichtet dem Landrat

II.


Diese Änderung tritt mit der Änderung der Kantonsverfassung vom ....... in Kraft.


III.


Die am 5. Februar 2004 überwiesene Motion


2003/311 der SP-Fraktion vom 10. Dezember 2003: Förderabgabe zur Finanzierung der sich aus dem Energiegesetz ergebenden finanziellen Verpflichtungen


wird abgeschrieben.


Liestal,


Im Namen des Landrates
die Präsidentin:
der Landschreiber:



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Fussnote:


1 GS 30.585, SGS 490