Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
|
| Vorlagentitel: | Erhebung einer Förderabgabe zur Finanzierung von Fördermassnahmen im Energiebereich (Änderung des Energiegesetzes vom 4. Februar 1991) | |
| vom: | 31. August 2004 | |
| Nr.: | 2004-187 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Landratsbeschluss 2:
Energiegesetz (Entwurf)
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Energiegesetz vom 4. Februar 1991 (1) wird wie folgt geändert:
"C. bis Förderabgabe"
§ 17a
1 Auf dem Strombezug der Endverbraucherinnen und Endverbraucher wird eine Förderabgabe erhoben.
2 Die Förderabgabe beträgt 0.15 Rappen pro bezogene Kilowattstunde (kWh).
3 Der Landrat kann
| a. | die Förderabgabe bis auf 0.25 Rappen pro bezogene kWh erhöhen, wenn es der Zweck des Energiegesetzes erfordert, |
| b. | die Höhe der Förderabgabe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen. |
4 Mit der Förderabgabe finanziert der Kanton die ihm aus diesem Gesetz erwachsenden Verpflichtungen, insbesondere
| a. | die dem Kanton aus diesem Gesetz erwachsenden Verpflichtungen zur Prüfung förderungswürdiger Massnahmen, |
| b. | die Entrichtung von Kantonsbeiträgen im Sinne von § 16, |
| c. | den Bau, den Betrieb oder die Beteiligung des Kantons an Anlagen und Projekten zur Erforschung, Erprobung, Gewinnung, Verteilung oder umweltschonenden Nutzung im Sinne von § 17, |
| d. | Information, Beratung, Fortbildung im Sinne von § 15. |
5 Die Förderabgabe wird für Rechnung des Kantons von den Stromlieferantinnen und Stromlieferanten erhoben. Sie ist auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen.
6 Wenn die Zahlung der Förderabgabe verweigert wird, erlässt die kantonale Behörde eine Veranlagungsverfügung.
7 Die vollziehende Behörde führt mit den Mitteln aus der Förderabgabe einen Energiefonds, für den eine separate Rechnung geführt wird.
8 Der Regierungsrat berichtet dem Landrat
| a. | jährlich im Amtsbericht und in der Staatsrechnung über die Verwendung dieser Mittel, |
| b. | periodisch in einem besonderen Bericht über die Wirkung der eingesetzten Mittel. |
II.
Diese Änderung tritt mit der Änderung der Kantonsverfassung vom ....... in Kraft.
III.
Die am 5. Februar 2004 überwiesene Motion
2003/311 der SP-Fraktion vom 10. Dezember 2003: Förderabgabe zur Finanzierung der sich aus dem Energiegesetz ergebenden finanziellen Verpflichtungen
wird abgeschrieben.
Liestal,
Im Namen des Landrates
die Präsidentin:
der Landschreiber:
Back to Top
Fussnote: