Vorlage an den Landrat


Landratsbeschluss betreffend Formulierte Standesinitiative zur fakultativen Einführung des steuerprivilegierten Bausparens - ENTWURF

vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst die "Formulierte Standesinitiative zur fakultativen Einführung des steuerprivilegierten Bausparens":


Standesinitiative


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft ersucht die Bundesbehörden das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wie folgt zu ergänzen:




Art. 9a Steuerlich begünstigtes Bausparen


1 Die Kantone können bestimmen, dass gebundene Bausparrücklagen, die geäufnet werden, um erstmalig ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz zu beschaffen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können.


2 Der Abzug kann während maximal zehn Jahren geltend gemacht werden.


3 Die jährlichen Einzahlungen auf das Bausparkonto dürfen 16 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht übersteigen.


4 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können den Abzug je für sich beanspruchen.


5 Während der Dauer der Bausparrücklagen sind der auf dem Sparkapital anwachsende Zins von der Einkommenssteuer und das Sparkapital von der Vermögenssteuer befreit.


6 Wird das Bausparkapital nicht innert zwei Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer oder ab dem Zeitpunkt eines früheren Rückzuges zweckgemäss verwendet, dann erfolgt bei Fristablauf eine Nachbesteuerung als Einkommen.


7 Die Steuer wird auch nacherhoben, wenn in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer geändert oder wenn das Eigentum an Dritte abgetreten wird, ohne dass der erzielte Erlös zum Erwerb einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.


8 Die Nachbesteuerung des angesparten Kapitals inklusive Zinsen erfolgt unter Mitberücksichtigung des übrigen Einkommens und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz, der sich ergibt, wenn das Sparkapital durch die Anzahl der Sparjahre geteilt wird.


9 Der Tod des Steuerpflichtigen gilt als Grund zur Nachbesteuerung, sofern die Sparanlage nicht vom überlebenden Ehegatten oder den Nachkommen für die Restzeit als eigene Bausparrücklage fortgesetzt wird.




Begründung


1. Nach Ablehnung des Steuerpaketes 2001 soll es den Kantonen freigestellt werden, die im Abstimmungskampf nicht bestrittenen Wohnbauförderungs-Massnahmen in Form eines Abzuges vom steuerbaren Einkommen einzuführen.


2. Im Rahmen eines kantonalen Wohnbauförderungs-Paketes bietet der Kanton Basel-Landschaft u. a. ein Bausparmodell an, das hauptsächlich jüngeren Familien einen steuervergünstigten Start ins Wohneigentum ermöglicht. Dieses Bausparen löst im Kanton Basel-Landschaft bei vergleichsweise geringen Steuerausfällen ein Mehrfaches an Investitionen aus. Bausparen ist damit nicht nur echte Eigentumsförderung für jüngere Familien, sondern darüber hinaus auch eine hochwirksame wirtschaftsfördernde Massnahme. Jeder Kanton soll die Möglichkeit haben, ein solches Bausparmodell einzuführen.


3. Mit der Beendigung der Übergangsfrist in Art. 72d des StHG per 1. Januar 2005 und der Ablehnung des Steuerpaketes 2001 wäre der im Baselbieter Steuergesetz heute vorgesehene Abzug für Bausparrücklagen nicht mehr harmonisierungskonform. Die Einzahlungen zur Alimentierung der vorhandenen 1800 Bausparverträge könnten somit nicht mehr vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Dies würde bei den betroffenen Personen grosse Verunsicherung hervorrufen. Zudem ist damit zu rechnen, dass die meisten Verträge aufgelöst würden. Die Folge wäre, dass ein sehr erfolgreiches und sinnvolles Programm gestoppt würde. Dies gilt es zu verhindern.


4. Die Standesinitiative soll mit einer kleinen, vergleichsweise einfachen Änderung des StHG bewirken, dass alle Kantone, die diese Art der Förderung des Erwerbs von Wohneigentum ins Auge fassen, solche auch vom Bund erwünschten Wohneigentumsförderungs-Massnahmen freiwillig weiterführen oder einführen können.


Liestal,


IM NAMEN DES LANDRATES
die Präsidentin:
der Landschreiber:



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