Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Teilrevision des Verwaltungsverfahrensgesetzes (EFFILEX) | |
| vom: | 13. Januar 2004 | |
| Nr.: | 2004-001 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
5. Erläuterungen zur Änderung weiterer Gesetze
5.1 Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte
§ 86 Absatz 3 (Entscheid und Verfügungen)
Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts sollen aus demokratischen Gründen weiterhin kostenlos sein, da bei diesen in der Regel nicht der individuelle Rechtsschutz einer Person im Vordergrund steht (vgl. Bemerkungen zu § 20a Absatz 5).
5.2 Änderung des Personalgesetzes
§ 71 Absatz 3 (Beschwerde gegen Verfügungen der Anstellungsbehörde)
Das Obligationenrecht (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR) statuiert für die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse die Kostenfreiheit für die arbeitsrechtlichen Prozesse bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.--. Aus Gründen der Gleichstellung muss dieser Minimalstandart auch für die öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse gelten.
5.3 Änderung des Gemeindegesetzes
§ 172a Kosten der Beschwerdeverfahren
Bei Beschwerden gegen Erlasse und Entscheide der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates stehen Fragen der Allgemeinheit und nicht des persönlichen Rechtsschutzes im Vordergrund. Deshalb sollen diese kostenlos bleiben (vgl. Bemerkungen zu § 20a Absatz 5).
§ 175a (Aufschiebende Wirkung bei Entscheiden der Vormundschaftsbehörde)
Da nun gemäss § 34 Absatz 2 des Entwurfs die verfügende Instanz generell einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen kann, ist diese Spezialbestimmung für das Vormundschaftsrecht hinfällig geworden (vgl. Bemerkungen zu § 34 Absatz 2) und deshalb aufzuheben.
5.4 Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes
§ 13 Absatz 5 (Verfahren bei kantonalen Nutzungsplänen)
Die Einsprachen gegen kantonale Nutzungspläne dienen nicht in erster Linie dem individuellen Rechtsschutz, sondern helfen vielfach die planerische Qualität zu verbessern. Deshalb sollen diese Verfahren kostenlos sein (vgl. Bemerkungen zu § 20a Absatz 5).
§ 31 Absatz 3 (Verfahren bei kommunalen Nutzungsplänen)
Ebenso dienen die Einsprachen gegen kommunale Nutzungspläne nicht in erster Linie dem individuellen Rechtsschutz, sondern helfen die planerische Qualität zu verbessern. Deshalb sollen diese Verfahren kostenlos sein (vgl. Bemerkungen zu § 20a Absatz 5).
§ 133 Absatz 2 (Beschwerderecht)
Gemäss allgemeiner Regel (§ 20a Absatz 1) wird nun auch in Baurekursverfahren die Kostenpflicht eingeführt, weshalb dieser Absatz ersatzlos aufgehoben wird.
5.5 Änderung des Sozialhilfegesetzes
§ 39a Kosten der Rechtsmittelverfahren und der unentgeltlichen Rechtspflege
Absatz 1
Die Kostenlosigkeit des innerkommunalen Einspracheverfahrens ist aus sozialpolitischen Gründen zu verankern.
Absatz 2
Da die Beschwerden im Sozialhilfebereich praktisch ausschliesslich von bedürftigen Personen erhoben werden, sollen diese Verfahren weiterhin kostenlos bleiben (vgl. Bemerkungen zu § 20a Absatz 5).
Absatz 3
Es ist klarzustellen, dass jedes Gemeinwesen in seinen Verfahren für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege aufzukommen hat.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, gemäss beiliegendem Entwurf (Beilage 1) zu beschliessen.
Liestal, 13. Januar 2004
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Straumann
der Landschreiber: Mundschin
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