Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Bewilligung der Verpflichtungskredite für die Sanierung der Schlammbehandlung der ARA Ergolz 2 in Füllinsdorf und für die Optimierung der Betriebsräume "Anlagen im Netz" auf dem Areal der ARA Ergolz 2 | |
| vom: | 28. Oktober 2003 | |
| Nr.: | 2003-250 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
2. Rechtliche Grundlagen
Die beiden Projekte umfassen schwergewichtig Erhaltungsmassnahmen und Ersatzinvestitionen an bestehenden Bauten.
Massgebende rechtliche Grundlagen für Erhaltungsmassnahmen der Infrastruktur der Abwasseranlagen sind:
| Stufe Bund | Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (Stand 21. Dezember 1999) |
| Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2002) | |
| Stufe Kanton | Gesetz über den Gewässerschutz (GSchG BL)vom 18. April 1994 |
| Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion, Teil AIB vom 18.12.2001 |
Gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer sorgen die Kantone für die Erstellung der öffentlichen Kanalisation und der zentralen Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser.
| 814.20
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (Stand 21. Dezember 1999)
Art. 10 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen
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Gestützt auf die Gewässerschutzverordnung müssen die Inhaber von Abwasseranlagen die Anlagen in funktionstüchtigem Zustand erhalten.
| 814.21
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2002)
Art
. 13 Fachgerechter Betrieb
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Im kantonalem Gewässerschutzgesetz sind die Aufgaben wir folgt geregelt:
| § 5 Verschmutzes Abwasser; Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton sorgt für die Ableitung des verschmutzen Abwassers zu den Abwasserreinigungsanlagen, für die Reinigung des Abwassers sowie für die Verwertung oder Entsorgung der Rückstände. Er erstellt, betreibt und erneuert die nötigen Bauten und Anlagen. |
Gemäss Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion ist das Amt für Industrielle Betriebe unter anderem verantwortlich für den Bau und Betrieb der kantonalen Abwasseranlagen. Dazu gehören auch die Schlammbehandlungsanlagen als Bestandteil der Kläranlagen und die den Kläranlagen vorgelagerten Anlagen im Netz (Kanäle, Abwasserpumpwerke, Anlagen zur Mischwasserbehandlung, Sonderbauwerke etc.).
Fortsetzung >>>
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