Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Wirtschaftsbericht 2003 | |
| vom: | 14. Oktober 2003 | |
| Nr.: | 2003-231 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Steuerpolitik in Bewegung
In den vergangenen Jahren war die Tätigkeit der Steuerverwaltung im Bereich der Gesetzgebung geprägt von der erfolgreichen Umsetzung der eidgenössischen Steuerharmonisierung und dem reibungsarmen Übergang auf das System der einjährigen Gegenwartsbemessung. Änderungsbedarf aufgrund eidgenössischer Vorgaben wird weiterhin entstehen.
Trotz den in den vergangenen Jahren erlittenen Rangverlusten im interkantonalen Vergleich gemäss Gesamtindex der Steuerbelastung ist der Kanton Basel-Landschaft nach wie vor ein zugkräftiger Standortkanton. Diese Beurteilung wird unterstrichen durch die grundsätzlich positive Einschätzung der nachfolgend geschilderten allgemeinen Eigenschaften zur steuerlichen Standortattraktivität.
Die Baselbieter Steuerpolitik wird weiterhin auf Stetigkeit und Berechenbarkeit ausgerichtet bleiben. Das eigene gesetzgeberische Wirken soll in der Zukunft aber noch deutlicher auf eine nachhaltige Stärkung der steuerlichen Standortvorteile zielen. Folgende Themenbereiche stehen dabei im Vordergrund:
| - | das rasche Umsetzen der Anpassung der dem Kanton Basel-Landschaft eigenen Wohneigentumsförderung; die Arbeiten daran sind im Gang; |
| - | das Umsetzen der in den Grundzügen vom Bund vorgegebenen Familienbesteuerung; dabei soll auch eine gezielte Entlastung einkommensschwacher Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger erfolgen; |
| - | das Umsetzen einer Unternehmenssteuerreform, bei der die Einführung einer proportionalen Gewinnsteuer und die Milderung der Kapitalsteuerbelastung das Kernstück bilden. |
Der Kanton Basel-Landschaft im internationalen Umfeld
Gegebenheiten bei den Unternehmen (juristische Personen)
Eine im August 2001 publizierte Studie zur Steuerbelastung in 70 ausgewählten Regionen
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zeigt auf, dass für Unternehmen die regionalen Unterschiede innerhalb der Schweiz, Deutschlands und Frankreichs geringer sind als die generellen Steuerbelastungsunterschiede zwischen den drei Staaten. Die Grenzsteuerbelastung auf einer gerade noch rentablen Investition schwankt für eine Unternehmung in der Schweiz von 8,36 Prozent (Kanton Zug) bis 15,62 Prozent (Kanton Basel-Landschaft) über den Median von 24,40 Prozent (Ansbach, Coburg, Konstanz) bis hin zu 31,13 Prozent (Vosges).
Wird bei einer Gesamtbetrachtung auch die Steuerbelastung eines Portfolio-Investors oder eines Anlegers mit qualifizierter Beteiligung berücksichtigt, dann erhöht sich die Spannbreite deutlich, ohne dass sich die Rangfolge der Länder (Schweiz am besten vor Deutschland und Frankreich) ändert. Die Studie kommt denn auch zum Schluss, dass für den interregionalen Steuerwettbewerb die nationale Gesetzgebung entscheidend ist, und dass die steuerliche Belastung in der Schweiz allgemein tiefer liegt als in Deutschland und Frankreich.
Unterschiede bei Privatkunden (natürliche Personen)
Als Grenzkanton und besonders auch als Folge der bilateralen Verträge mit der Europäischen Union steht der Kanton Basel-Landschaft vermehrt auch im internationalen Steuerwettbewerb. Verschärft trifft dies im Vergleich zu den anliegenden Regionen Baden-Württemberg und Elsass zu. Erste Erfahrungen
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mit dem freien Personenverkehr mit der EU deuten darauf hin, dass Schweizer Privatpersonen kaum aufgrund der tieferen Boden- und Gebäudepreise in das umliegende Grenzland wegziehen; andererseits nutzen bisherige Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus steuerlichen Gründen die Möglichkeit, in den beiden Basel Wohnsitz zu nehmen. Die steuerliche Belastung natürlicher Personen liegt somit in der Schweiz auch tiefer als in Deutschland und Frankreich.
Der Kanton Basel-Landschaft im interkantonalen Vergleich
Der Kanton Basel-Landschaft liegt beim gesamtschweizerischen Vergleich der Steuerbelastung (juristische und natürliche Personen) traditionell deutlich unter dem Durchschnitt und damit im vorderen Mittelfeld.
Als Folge der eidgenössischen Steuerharmonisierung und des Übergangs zur einjährigen Veranlagungsperiode per 2001 haben einige Kantone ihr Steuersystem überprüft und dabei teilweise steuerliche Entlastungen vorgenommen. Die jährlich publizierte "Steuerbelastung in der Schweiz" zeigt in der Ausgabe per 2002
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auf, dass der Kanton Basel-Landschaft trotz der per 2001 ebenfalls vorgenommenen Herabsetzung des Einkommenssteuersatzes im gesamtschweizerischen Vergleich erneut etwas an Anziehungskraft verloren hat und beim Gesamtindex mit einem Wert von 95,8 Punkten
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nunmehr noch an 9. Stelle liegt. Im Mehrjahresvergleich hat das Baselbiet seit dem 6. Platz von 1999 jedes Jahr einen Rang verloren. Somit muss zusammengefasst eine "schleichende Erosion" des Ranges und zugleich eine Annäherung der Steuerbelastung im Kanton Basel-Landschaft an den Schweizer Durchschnitt festgestellt werden.
Von den umliegenden Kantonen hat sich der Aargau stark verbessert (neu auf Rang 4, 1999 und 2000 auf 10, 2001 auf 7), Basel-Stadt ist einen Rang nach vorne gerückt (neu auf Rang 19; 1999 bis 2001 jeweils 20), Solothurn ist von Rang 12 (1999 und 2000) auf Rang 17 zurückgefallen, und der Jura hat 2002 die "rote Laterne" abgegeben und liegt nunmehr auf Rang 23.
Neben den Steuersätzen bilden allerdings auch die Bemessungsgrundlagen einen wesentlichen Faktor; Näheres dazu wird in den folgenden Abschnitten zu den Unternehmen und zu den Privatkunden ausgeführt.
Die steuerliche Lage bei den Unternehmen (juristische Personen)
Beim Totalindex 2002 der Reingewinn- und Kapitalbelastung der Aktiengesellschaften liegt der Kanton Basel-Landschaft mit 115,1 Punkten auf Rang 21
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und somit im hinteren Drittel aller Kantone. Diese anhaltend unvorteilhafte Einordnung ist einerseits eine Folge des progressiven Steuertarifs bei der Gewinnsteuer, andererseits aber noch stärker negativ beeinflusst durch die hohe Kapitalsteuerbelastung.
Folgende Besonderheiten im Kanton Basel-Landschaft gilt es allerdings zu berücksichtigen:
| - | Bei neu gegründeten und meist noch schwach kapitalisierten Unternehmen wird das Verhältniskapital (Gewinn geteilt durch Kapital) in den ersten fünf Jahren anfänglich verdoppelt und dann degressiv jedes Jahr um 20 Prozent reduziert; im fünften Betriebsjahr beträgt die Erhöhung somit noch 20 Prozent. Auf diese Weise werden die Auswirkungen des renditeabhängigen Ertragssteuersatzes gemildert, was eine geschätzte Anfangshilfe in den meist eher schwierigen ersten Lebensjahren eines Unternehmens darstellt. |
| - | Es besteht eine grosszügige Abschreibungs- und Rückstellungspraxis, besonders auch für Umstrukturierungs- und Forschungsrückstellungen (letztere auch für Eigen- und nicht nur für Drittforschung). Dies erhöht die Sicherheit der Arbeitsplätze und hat eine Verstetigung der steuerlichen Ergebnisse zur Folge. |
| - | Das steuerbare Kapital wird jährlich an die Teuerung angepasst; für 2003 wird eine Geldentwertung seit 1987 von 38,32 Prozent angerechnet, wodurch die Belastung durch die Kapitalsteuer merklich sinkt. Dennoch gehört die Kapitalsteuerbelastung im Baselbiet zu den höchsten in der Schweiz. |
| - | Der mit zunehmender Rendite steigende Ertragssteuertarif in der Höhe von 6,5 Prozent bis 20 Prozent benachteiligt ertragsstarke und somit zukunftssichere Unternehmen und solche, die mit wenig Eigenkapital auskommen. Volkswirtschaftlich ist dies unerwünscht, weil renditestarke Unternehmen im Allgemeinen mehr und sicherere neue Arbeitsplätze schaffen und sie auch in wirtschaftlich schwächeren Zeitabschnitten besser erhalten können. |
| - | Die nach eidgenössischem Steuerharmonisierungsgesetz erlaubte Maximaldauer von 10 Jahren für Steuererleichterungen bei Zuzug ist derzeit im Kanton Basel-Landschaft gesetzlich höchstens 7 Jahre beschränkt. Dies hat zur Folge, dass der Kanton Basel-Landschaft bei Standortevaluationen einen zusätzlichen Nachteil in Kauf nehmen muss. |
Besonderes bei den Privatkunden (natürliche Personen)
Der Kanton Basel-Landschaft befindet sich 2002 mit einem Indexwert von 92,3 Punkten auf Platz 8 der schweizerischen Kantone. Gesamthaft liegen 2002 neun Schweizer Kantone unter dem Durchschnitt (= 100). Seit 1999 ist der Kanton Basel-Landschaft um zwei Ränge zurückgefallen, und sein Indexwert ist kontinuierlich von 86,8 auf 92,3 Punkte gestiegen.
Das Baselbieter Steuersystem ist charakterisiert durch eine recht hohe steuerfreie Einkommensgrenze; danach steigt die Progression indessen vergleichsweise steil an, sodass mit Ausnahme der Rentnerinnen und Rentner die natürlichen Personen ab einem steuerbaren Einkommen von mehr als 90'000 Franken
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meist über dem schweizerischen Durchschnitt besteuert werden.
Auch hier gilt es, Besonderheiten zu beachten:
| - | Die gemässigte Wohneigentumsbesteuerung ist gekennzeichnet durch die tiefsten Eigenmietwerte in der Schweiz und die gleichzeitig einzigartige Möglichkeit eines Steuerabzugs von zurzeit 1'000 Franken je Person, die in einem Mieterhaushalt wohnt. Eigenmietwerte und Mietkostenabzug müssen zur Sicherstellung der verfassungsmässigen Gleichbehandlung von Mieterinnen und Mietern mit Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern allerdings angepasst werden. |
| - | Hinzu kommt, dass die kantonalen Vermögenssteuerwerte für Liegenschaften, die so genannten Katasterwerte, zu den tiefsten der Schweiz gehören. |
| - | Der Kanton Basel-Landschaft verfügt über ein in der Schweiz einzigartiges, zugkräftiges Bausparmodell für Ersterwerberinnen und Ersterwerber von Wohneigentum. So können für die künftige Beschaffung von erstmaligem, selbst genutztem Wohneigentum während längstens 10 Jahren zinsbegünstigte Beiträge steuerlich abgezogen werden, und zwar in doppelter Höhe der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a; 12'154 Franken im Jahr 2003). Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können den doppelten Betrag geltend machen. Das Baselbieter Bausparmodell wurde auch in das Steuerpaket 2001 des Bundes übernommen und wird vorbehaltlich einer Referendumsabstimmung spätestens ab 2008 gesamtschweizerisch umgesetzt sein. |
| - | Seit März 2001 ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer für direkte Nachkommen wie in anderen Kantonen abgeschafft. Dies ist im Besonderen auch von Bedeutung bei der Unternehmensnachfolge durch eigene Nachkommen, da nun das zugewandte Geschäftsvermögen ungeschmälert bestehen bleibt und die selbständige Erwerbstätigkeit frei von steuerlichen Anfangsbelastungen durch Nachkommen weitergeführt werden kann. |
| - | Obwohl seit 2001 AHV-Renten in voller Höhe besteuert werden, belegt der Kanton Basel-Landschaft gerade beim Rentnerindex einen absoluten Spitzenplatz hinsichtlich tiefer Steuern; dies gilt besonders für die Gruppe mit einem steuerbaren Einkommen von 35'000 bis 80'000 Franken. Bei tiefen Einkommen hingegen entstehen bei Alleinstehenden sowie Rentenbeziehenden mit Ergänzungsleistungen Härtefälle, die derzeit über den Steuererlass gemildert werden müssen. |
| - | Von der Abzugsfähigkeit sämtlicher selbst getragener Krankheitskosten profitieren im Kanton Basel-Landschaft zurzeit alle Steuerpflichtigen, besonders aber ältere Personen und Familien mit Kindern. Auch die pauschalierte Abzugsfähigkeit von Heimkosten für pflegebedürftige Personen stellt eine verwaltungsmässig einfache und somit kundenfreundliche Lösung dar. Gleichzeitig kennt der Kanton Basel-Landschaft auch keine prozentuale oder betragliche Obergrenze für die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen. |
| - | Der Wert von Wertpapieren mit einer Rendite von weniger als 3 Prozent ist bloss mit einem reduzierten Vermögenssteuerwert ins Wertschriftenverzeichnis aufzunehmen. |
Zwei bedeutsame menschliche Faktoren
Zugang zu den Steuerbehörden
Die Steuerkundschaft im Baselbiet hat leichten Zugang zu fachlich kundigen, immer besser erreichbaren und lösungsorientierten Mitarbeitenden der Gemeindesteuerämter und der kantonalen Steuerverwaltung. Auskünfte und Vorbescheide der zuständigen Personen erfolgen in der Regel schnell, in verbindlicher Weise und in einheitlicher Qualität. Dies bestätigt auch die zweite Umfrage des Monatsmagazins "Bilanz" im November 2001 zur Einschätzung aller 26 kantonalen Steuerverwaltungen bei Untenehmen aus dem Steuerberatungs- und Treuhandwesen. Der Veranlagungsstand für Unselbständigerwerbende von 90 Prozent am Ende des Jahres 2002 für das Umstellungsjahr 2001 verdeutlicht zudem die Leistungsfähigkeit der Veranlagungsstellen.
Fachkundige Gerichtsinstanzen
Das Steuergericht und die zuständige Abteilung des Kantonsgerichts arbeiten rasch, systematisch und mit hoher Fachkunde, was die Rechtssicherheit im Kanton fördert.
Bei der kantonalen Taxationskommission handelt es sich um eine einzigartige Institution in der schweizerischen Steuerlandschaft. Sie gewährt als unabhängige Behörde Holding- und Domizilprivilegien, behandelt Gesuche um Steuerbefreiung und entscheidet auch so genannte Härtefälle. Die Taxationskommission hat somit die Befugnis, in Fällen besonderer Härte die Steuern niedriger anzusetzen, als die allgemeinen Regeln dies verlangen. Sie kann auf diese Weise Unbilligkeiten der gesetzlichen Ordnung ausgleichen oder zu harte Folgen einer an sich dem Gesetz entsprechenden Veranlagung mildern.
Gesetzesvorhaben und Massnahmen
Der Kanton Basel-Landschaft befindet sich als mittlere politische Ebene in einer "Sandwich-Position" zwischen dem Bund und den 86 Gemeinden.
Mit dem Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes per 1. Januar 2001 wurde in formeller Hinsicht vieles im Verhältnis zwischen den Kantonen und dem Bund vereinheitlicht. Die Beeinträchtigung des kantonalen gesetzgeberischen Handlungsspielraums und somit auch die Verringerung des interkantonalen Steuerwettbewerbs wird sich fortsetzen; bereits auf 2004 werden vorbehaltlich einer Referendumsabstimmung Vorgaben bei der Familien- und Wohneigentumsbesteuerung durch den Bund erfolgen, die bis spätestens Ende 2008 beziehungsweise Ende 2007 umgesetzt sein müssen.
Kantonale Vorhaben mit geplantem Inkrafttreten bis Anfang 2004:
| - | Mit der im Dezember 2002 eingereichten Wohneigentumsförderungs-Initiative sollen die Wohneigentumsförderung und der steuerliche Ausgleich zugunsten der Mieterinnen und Mieter in der Kantonsverfassung als Grundsatz festgelegt werden; diese Verfassungsänderung kann bei Annahme durch das Volk am 1. November 2003 in Kraft treten. |
| - | Ebenso soll die Wohnkosten-Gleichbehandlungs-Initiative, die im Januar 2003 eingereicht wurde, noch in diesem Jahr dem Volk vorgelegt werden. Diese Initiative will die steuerliche Gleichbehandlung von Mieterinnen/Mietern und Wohneigentümerinnen/Wohneigentümern wiederherstellen und soll auf Beginn des Jahres 2004 in Kraft treten. Der Eigenmietwert soll auf durchschnittlich 37,5 Prozent des Marktwertes ansteigen, und als Ausgleich soll der Mieterabzug auf 1'500 Franken erhöht werden. |
| - | Mit einer Revision des Steuergesetzes wird die seit 2001 praktizierte, kundenfreundliche Verzugszinsregelung per 2004 ins Steuergesetz überführt. Es ist vorgesehen, dass nur noch bei verspäteter Zahlung einer Steuerrechnung Verzugszinsen belastet werden dürfen. |
Weitere konkrete Vorhaben
| - | Die im Januar 2003 eingereichte Wohnkosten-Entlastungs-Initiative verlangt zwar eine Änderung des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes; es handelt sich indessen um ergänzende Massnahmen zur steuerlichen Begünstigung des Wohneigentums. Gemäss Initiativtext sollen finanzielle Beiträge an Neuerwerberinnen und Neuerwerber von selbst genutztem Wohneigentum und an Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer in finanzieller Notlage ausgerichtet werden. Zudem sind Anpassungen am Bausparmodell vorzunehmen. Die Initiative soll im Jahr 2004 dem Souverän zur Abstimmung vorgelegt werden. |
| - | Die Reform der Familienbesteuerung wurde in der Sommersession 2003 der eidgenössischen Räte verabschiedet und soll vorbehaltlich einer Referendumsabstimmung per 2004 in Kraft treten. Eine daran anknüpfende Reform der Familienbesteuerung im Kanton Basel-Landschaft ist die logische Folge. Aufgrund der hängigen parlamentarischen Vorstösse und der bundesrechtlichen Vorgaben werden folgende Punkte zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen sein: Steuererleichterungen für Familien, Einführung eines Abzugs für Kinderbetreuungskosten, Neuregelung des Abzugs von Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, Wechsel zum Kinderabzug vom Steuerbetrag sowie Entlastung von einkommensschwachen Rentnerinnen und Rentnern. |
| - | Der im Rahmen des Steuerpaketes unter Referendumsvorbehalt ebenfalls beschlossene Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung wird zu einer weiteren Revision des Steuergesetzes führen, die eine tief greifende Änderung der Wohneigentumsbesteuerung mit sich bringen wird. |
| - | Auch für eine kantonale Unternehmenssteuerreform besteht Handlungsbedarf. Im Vordergrund stehen dabei der Wechsel auf eine proportionale Gewinnsteuer und die Senkung der Kapitalsteuer. Weitere zu überprüfende Aspekte sind die Entschärfung der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Unternehmung und Beteiligungsinhaber/-inhaberinnen, die Aufhebung der Handänderungssteuer bei Umstrukturierungen und die Möglichkeit der Verrechnung von Grundstückgewinnen mit Betriebsverlusten. Parlamentarische Vorstösse dazu wurden bereits eingereicht, und auch auf Bundesebene werden diese Themen zum Teil im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II diskutiert. |
Fussnoten:
10 International Benchmark Club; Research Report 1, "Die Steuerbelastung von Unternehmen in ausgewählten Regionen des erweiterten Alpenraumes, Ermittlung und vergleichende Analyse", August 2001.
11 Vgl. dazu den Artikel "Deutsche reizt Zügeln in die Schweiz" in der Basler Zeitung vom 11. April 2003.
12 Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, Mai 2003.
13 Aufgrund aktualisierter Gewichtungen der natürlichen und der juristischen Personen sind die Indexwerte nicht mehr direkt mit denjenigen früherer Jahre vergleichbar.
14 Die Punkte- und Rangverbesserung gegenüber 2001 (Rang 23 mit 117,4 Punkten) ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung erstmals der Geldentwertung beim anrechenbaren Kapital Rechnung trägt.
15 Gemäss Faktorstatistik für 1999 handelt es sich dabei um einen Sechstel der Steuerkunden, die zusammen etwas mehr als die Hälfte des Steuerertrags erbringen.
Fortsetzung >>>
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