Vorlage an den Landrat


1. Zusammenfassung

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Wasserbau (SR 721.100) am 1. Januar 1993 wurde auf Bundesebene neue rechtliche Grundlagen für den Hochwasserschutz geschaffen. Die Erkenntnisse aus den schweren Unwettern von 1987 flossen in die Wasserbaugesetzgebung ein. Im Grundsatz bezweckt das Wasserbaugesetz den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor den schädlichen Auswirkungen des Wassers, wie Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen. Die Umsetzung der unter dem Titel des Hochwasserschutzes angeführten Ziele, sind durch die Kantone zu gewährleisten. In erster Linie haben sie Massnahmen im Bereich des Gewässerunterhalts und der Raumplanung zu treffen. Erst wenn diese nicht ausreichen, kommen Eingriffe in die Gewässer zum Zuge. Bei diesen Eingriffen sind den ökologischen Bedürfnissen des Lebensraums Wasser gebührend Beachtung zu schenken.


Mit der vorliegenden Revision des kantonalen Wasserbaugesetzes, werden nun die vom Bundesrecht vorgegebenen Rahmenbedingungen konkretisiert. Das noch aktuelle kant. Wasserbaugesetz wurde lediglich im Hinblick auf eine schadlose Abführung von Hochwasser konzipiert. Mit der Revision wird unter anderem die Berücksichtigung ökologischer Aspekte beim Hochwasserschutz festgeschrieben. Neu im Wasserbaugesetz ist zudem die Einführung eines Wasserbaukonzepts. Mit diesem Konzept sollen die verschiedenen wasserbaulichen Massnahmen aufeinander abgestimmt und koordiniert werden.


In gesetzessystematischer Hinsicht wurde der Revisionsentwurf neu strukturiert. Insbesondere der zweite Teil (Wasserbau, Bauten und Anlagen) wurde so gegliedert, dass die Zuständigkeiten für und die Finanzierung der verschiedenen Massnahmen je in separaten Kapiteln geregelt werden.


Im revidierten Wasserbaugesetz nicht mehr berücksichtigt wird konsequenterweise das Postulat der grundsätzlichen, schadlosen Abführung von Hochwasser durch wasserbauliche Massnahmen. Da das Netz der Uferwege durch den Kanton weitgehend realisiert wurde und solche Uferwege heute nicht mehr vorbehaltlos als sinnvoll erachtet werden, wurde auch dieser Passus im revidierten Gesetzesentwurf nicht mehr weitergeführt.


In Bezug auf die formulierte Gewässerinitiative, die von Umwelt- und Fischereiverbänden lanciert wurde, hat der Landrat bereits früher über deren Gültigkeit entschieden. Da die Gewässerinitiative thematisch dem Wasserbaugesetz sehr nahe steht, macht es Sinn, diese beiden Gesetzestexte durch den Landrat parallel zu behandeln. Der Landrat hat dabei zu entscheiden, ob er die formulierte Gesetzesinitiative dem Volk zur Zustimmung oder zur Ablehnung empfehlen will. In diesem Sinne wird der Revisionsentwurf des Wasserbaugesetzes der Gewässerinitiative als Gegenvorschlag gegenübergestellt.



2. Ausgangslage

2.1. Revisionsbedarf


Am 1. Januar 1975 ist das geltende kantonale Wasserbaugesetz (Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer) vom 2. September 1974 in Kraft getreten.


Die gesetzlichen und fachtechnischen Rahmenbedingungen für den Hochwasserschutz haben sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Mit dem Wandel im Umweltbewusstsein sind auch die Anforderungen an den Hochwasserschutz gestiegen. Die schweren Unwetter von 1987 veranlassten das Bundesamt für Wasserwirtschaft, die Kriterien zum Schutz unseres Lebensraumes vor den Gefahren des Wassers zu überprüfen. Die neuen Erkenntnisse wurden bei der Überarbeitung des Wasserbaupolizeigesetzes des Bundes aus dem Jahre 1877 berücksichtigt. Am 1. Januar 1993 trat das neue Bundesgesetz über den Wasserbau (WBG; SR 721) in Kraft. Es bezweckt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor den schädlichen Auswirkungen des Wassers. Dieses Ziel soll mit minimalen Eingriffen in die Fliessgewässer realisiert werden, wobei den Gewässern genügend Raum zur Erfüllung ihrer vielfältigen ökologischen Funktionen zu überlassen ist. Dabei sind die Gefahrenanalyse, die Differenzierung der Schutzziele, die zweckmässige Massnahmenplanung und die Begrenzung des verbleibenden Risikos von zentraler Bedeutung. In erster Linie wird vermehrt Gewicht auf Prävention (vorsorgliche raumplanerische Massnahmen) gelegt.


Das geltende kantonale Wasserbaugesetz lässt insbesondere die Differenzierung der Schutzziele nicht zu. Es ist unter dem allein gültigen Grundsatz der schadlosen Abführung des Hochwassers entstanden. So besagt bspw. § 12: "Das Gewässerbett und die Ufer müssen so beschaffen sein, dass in hydraulischer und baulicher Hinsicht ein ungehinderter und unschädlicher Abfluss des Wassers gewährleistet ist". Nach diesem Artikel müssen grundsätzlich überall die Gewässerläufe so gestaltet werden, dass das Wasser ohne Schaden zu verrichten abfliessen kann. Dies ist nicht in jedem Fall zweckmässig oder sinnvoll. Insbesondere lässt diese Bestimmung prinzipiell keine Aufwand - Nutzen Überlegungen in Bezug auf die Schutzziele zu.


Ein weiterer Grund für die Revision des kantonalen Wasserbaugesetzes besteht in der Verpflichtung in der Wasserbauverordnung des Bundes, dass die Kantone ihre Bestimmungen innert 5 Jahren seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes anzupassen haben.


Da während der Revisionsarbeiten am Wasserbaugesetz die formulierte Gewässerinitiative eingereicht wurde, wird das revidierte Wasserbaugesetz der Initiative als Gegenvorschlag gegenübergestellt.



3. Vorberatende Expertenkommission

Mitte Mai 2000 hat der vom Tiefbauamt ausgearbeitete Entwurf eines revidierten Gesetzes über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer die Vernehmlassung innerhalb der BUD durchlaufen. Die Stellungnahmen sind innerhalb einer BUD-internen Arbeitsgruppe diskutiert und bereinigt worden. Anfang August 2000 hat die BUD über die Absicht der Verbände "Pro Natura Baselland", "Kantonaler Fischereiverband Baselland", "Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband" und "WWF, Region Basel" eine Initiative für ein neues kantonales Gewässergesetz einzureichen, Kenntnis erhalten. Die BUD hat den Initianten anlässlich eines Gesprächs vom August 2000 angeboten, zwei Vertreter/innen in die Arbeitsgruppe zu delegieren. Dieses Angebot ist ebenfalls dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden unterbreitet worden.


Die Verbände haben daraufhin die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Personen gemeldet.


Zusammensetzung der Expertenkommission Wasserbaugesetz



4. Vernehmlassung

Nach einer verwaltungsinternen Vernehmlassung zum von der Expertenkommission überarbeiteten Revisionsentwurf des Wasserbaugesetzes ermächtigte der Regierungsrat am 9. April 2002 die Bau- und Umweltschutzdirektion die öffentliche Vernehmlassung zum Revisionsentwurf durchzuführen. In der Folge wurden die Gemeinden, die betroffenen Verbände und Umweltorganisationen sowie die Parteien eingeladen, ihre Meinung zum Revisionsentwurf des Wasserbaugesetzes vom 18. April bis am 14. Juni 2002 zu äussern.


Grundsätzlich stiessen die Revisionsbemühungen auf ein positives Echo. Auf die aus den Stellungsnahmen hervorgehenden wesentlichen Kritikpunkte wird im Rahmen der Kommentierung zu den Paragraphen einzugehen sein.



5. Kommentar zur Revision

5.1. Kurzübersicht zum revidiertes Gesetz


Was ist neu?


Was fällt weg?



5.2. Kommentar zu den Paragraphen

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Geltungsbereich


Entspricht sinngemäss § 1 des geltenden Gesetzes.



§ 2 Zweck und Ziel


Das Gesetz regelt die rechtlichen Voraussetzungen, damit die Gewässer in ihrem ursprünglichen, naturräumlich gegebenen Zustand erhalten und, wo er verändert wurde, soweit als möglich wieder hergestellt werden können. Es wird dafür gesorgt, dass die natürlichen Funktionen der Gewässer gewährleistet sind und ihre Nutzung auf diese Funktionen abgestimmt und der Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor den schädlichen Auswirkungen der Gewässer sichergestellt werden.


Stellungsnahmen:
Von den Umweltverbänden wird explizit auch der Schutz der Auenbereiche als Lebensraum gefordert. Im diesem Sinne und auf Anregung der FDP wird Absatz 1 Buchstabe d. so formuliert, dass mit dem Wasserbaugesetz auch die Funktion der Gewässer als Lebensraum für den Arten- und Biotopschutz gewährleistet werden soll. Damit werden zwar nicht explizit die Auengebiete erwähnt, hingegen sind auch Auengebiete unter dem Biotopschutz zu subsumieren.



§ 3 Zuständigkeit


Mit der Zuständigkeitsregelung wird die heutige, bewährte Praxis festgeschrieben.



§ 4 Begriffe


Das Wasserbaugesetz regelt eine weitgehend technische Materie. Des besseren Verständnisses wegen werden die wichtigsten Begriffe definiert. Anregungen aus der Vernehmlassungsrunde wurden, soweit sie zweckdienlich erschienen oder der besseren Verständlichkeit dienten, berücksichtigt.



§ 5 Eigentum, Verfügungsrecht


Abs. 1: Das geltende Gesetz bestimmt, dass die öffentlichen Gewässer Eigentum des Kantons sind. Dies hat immer wieder zu Verwirrungen geführt, da praktisch alle kleinen Bäche nicht als Parzelle ausgeschieden sind und das Grundeigentum Dritten gehört. Anstelle des Begriffs "Eigentum" wird der sachgerechte Begriff der "Hoheit" eingeführt. Damit wird festgehalten, dass über die Lebensgrundlage "Wasser" nicht nach Belieben verfügt werden kann. Vielmehr sind Eingriffe in Gewässer nur unter Aufsicht des Kantons möglich. Entsprechend bedürfen Eingriffe in öffentliche Gewässer einer Bewilligung (Abs. 3) und steht das Verfügungsrecht über die Nutzung der Gewässer (Abs. 4) dem Kanton zu.


Abs. 3: Die kantonale Fachstelle für Wasserbau ist heute die Hauptabteilung Wasserbau des Tiefbauamtes. Aus Gründen der Flexibilität wird im Gesetz bewusst auf die namentliche Bezeichnung verzichtet.


Stellungsnahmen:
Auf Kritik stiess die Regelung im Vernehmlassungsentwurf, wonach erodiertes Land bei Gewässern die im Eigentum des Kantons stehen, nach einer gewissen Zeit entschädigungslos in das Eigentum des Kantons übergeht. Diese aus dem Vermessungswesen des Kantons Bern rezipierte Regelung wurde in der nun vorliegenden Fassung des revidierten Wasserbaugesetzes wieder gestrichen.



§ 6 Ersatzpflicht


Diese Formulierung entspricht Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Der Wirkungsbereich bezieht sich allerdings explizit auf die technischen, bzw. wasserbaulichen Eingriffe in öffentliche Gewässer, wobei die ökologische Gesamtbilanz eines Gewässers auch bei unvermeidlichen technischen Eingriffen erhalten bleiben muss.



§ 7 Koordination


Bereits heute arbeitet der Kanton, rsp. die kantonale Fachstelle mit den Gemeinden und benachbarten Gebietskörperschaften beim Wasserbau zusammen. Was heute der Praxis entspricht, soll künftig durch eine gesetzliche Grundlage abgesichert werden.


Stellungsnahmen:
Von Seiten der Umweltverbände wurde gerügt, dass die Koordination alleine ein ungenügendes Instrument sei. Sie schlagen vor, in Anlehnung an die Gewässerinitiative eine interdisziplinär zusammengesetzte Gewässerkommission einzusetzen, die den Erfolg des Wasserbaugesetzes überwachen und mit umfangreichen Kompetenzen ausgestattet sein soll. Ausserdem wäre die Gewässer-Kommission in allen Belangen der Gewässer einsprache- und beschwerdeberechtigt. Die Expertenkommission die die Revision des Wasserbaugesetzes bearbeitete, war mehrheitlich der Auffassung, eine Gewässer-Kommission sei nicht erforderlich. Dies mit der Begründung, dass die neu eingeführten Instrumente und Mitwirkungsmöglichkeiten (vgl. § 10 Wasserbaukonzept; §11 Projekte) gewährleisten, dass den Zielsetzungen des Wasserbaugesetzes Nachachtung verschafft werden könne.



§ 8 Überwachung


Entspricht § 21 des bisherigen Gesetzes



Zweiter Teil: Wasserbau, Bauten und Anlagen


A. Inventar, Planung und Raumbedarf der Gewässer


§ 9 Gewässerinventar


Ein Bestandteil des Gewässerinventars ist das Gewässerverzeichnis. Es besteht bereits seit 1973 und enthält alle Namen und Gewässerlängen. Noch wichtiger ist eine Datenbank, welche über die Charakteristik der Gewässer wie Abflussmengen und ihre Jährlichkeiten sowie über die bewilligten Bauten und Anlagen Aufschluss gibt. Sie ist im Aufbau begriffen und wird laufend aktualisiert. Ebenso ist ein Verzeichnis der Wassernutzungen vorhanden.



§ 10 Wasserbaukonzept


Wie erläutert umfasst Wasserbau neben dem baulichen Hochwasserschutz auch ökologische Aspekte und solche der Vorsorge. Dies bedingt eine Koordination der wasserbaulichen Massnahmen unter- und miteinander. Das Instrument dazu ist das Wasserbaukonzept. Es handelt sich dabei nicht um ein raumplanerisches Mittel. Vielmehr wird mit dem Wasserbaukonzept angestrebt, bereits frühzeitig unterschiedliche, sich möglicherweise widersprechende Interessen erkennen und gegebenenfalls aufeinander abstimmen zu können. Dies ist denn auch der Grund, weshalb bei der Erarbeitung des Konzepts die Einwohnergemeinden und interessierte Kreise mit einbezogen werden. Einen weiteren Zweck, den das Wasserbaukonzept verfolgt, ist die mittelfristige Planung wasserbaulicher Eingriffe. Damit stellt es auch ein Führungsinstrument insbesondere in Hinsicht auf die Finanzplanung dar.


Stellungsnahmen:
Im Vernehmlassungsentwurf wurde unter dem Titel "Massnahmenplanung" ein Planungsinstrument für die mittelfristige Planung wasserbaulicher Eingriffe eingeführt. Die Massnahmenplanung wurde, wie aus der Vernehmlassung hervorging - von verschiedenen Seiten als Instrument der Raumplanung verstanden. Tatsächlich ging und geht es dabei darum, wie erläutert, die wasserbaulichen Eingriffe aufeinander abzustimmen und zu koordinieren. In diesem Sinne handelt es sich um eine konzeptionelle Aufgabe. Zur Klärung des Sachverhalts wird neu anstelle von "Massnahmenplanung" der Begriff des "Wasserbaukonzepts" eingeführt.



§ 11 Projekte


Die Festschreibung der Mitwirkung der betroffenen Einwohnergemeinden und der interessierten Kreise entspricht weitgehend der heutigen Praxis, die damit institutionalisiert wird. Der frühzeitige Einbezug von Betroffenen und Interessierten ist entscheidend für die Akzeptanz von Wasserbauprojekten.



B. Zuständigkeiten


§ 12 Einwohnergemeinden


Die Reinigung der öffentlichen Gewässer obliegt bereits nach dem bisherigen Gesetz den Gemeinden.


Stellungsnahmen:
Die FDP vertritt die Auffassung, dass den Gemeinden mehr Verantwortung und Kompetenzen im Bereich des Wasserbaus eingeräumt werden sollten. Entsprechend schlägt sie vor, dass die Zuständigkeit betreffend den Unterhalt und die Revitalisierung bei den Gemeinden liegen soll, wobei die Gemeinden auch die entsprechenden Kostenfolgen zu gewärtigen hätten.
Da vom Gemeindeverband und den Gemeinden keine Begehren in der Stossrichtung der FDP vorgebracht wurden, scheint es fraglich, ob eine solche Lösung, die den Gemeinden im Bereich des Wasserbaus tatsächlich mehr Kompetenzen und Pflichten einräumt, politisch tragfähig wäre. Die bisherige Aufgabenteilung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und den Privaten hat sich bewährt und erfordert nicht zwingend eine Änderung. Ausserdem ist ein wesentliches Ziel des Wasserbaus, dass die Gewässer sicher und nachhaltig fliessen können, wobei gleichzeitig der Netzaspekt der Gewässer zu berücksichtigen ist. Mithin ist dies eine Aufgabe, die auf der übergeordneten, kantonalen Ebene adäquater angegangen werden kann, als auf der kommunalen.



§ 13 Kanton


Auch die Zuständigkeitsregelung den Kanton betreffend, entspricht dem bisherigen Gesetz.


Stellungsnahmen:
Im Gegenzug zu ihrem Vorschlag zu § 12 fordert die FDP, dass der Kanton nur für den Hochwasserschutz zuständig zeichne. Entsprechend den Ausführungen dazu unter § 12 soll an Bewährtem festgehalten werden.



§ 14 Übrige


Abs. 1: Der Uferunterhalt liegt schon heute bei den Anstossenden.


Abs. 2: Ebenso sind Bachverlegungen schon auf der Basis des geltenden Gesetzes durch die Interessierten durchgeführt worden. Beispiele hiefür sind der Orisbach in Liestal und der Homburgerbach in Buckten, welche zur Arrondierung von Firmengelände umgeleitet wurden. In beide Fällen konnte die Nutzfläche von Firmenarealen vergrössert werden. Das Gewässer selbst hat von der Verlegung ebenfalls profitiert, da es gleichzeitig in einen naturnahen Zustand versetzt werden konnte.


Abs. 3: Das bisherige Gesetz regelt den Punkt der eingedolten Bäche nicht. Nach Art. 38 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG; SR 814.20) dürfen Fliessgewässer nicht eingedolt werden. Art. 38 Abs. 2 Bst. e GSchG sieht vor, dass der Ersatz bestehender Eindolungen nur erlaubt ist, wenn eine offene Führung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt.


Die Formulierungen im revidierten kantonalen Wasserbaugesetz entsprechen einer langjährigen Praxis, die auf folgenden Überlegungen basiert: Ein Bach braucht keine Röhren (Dolen), durch die er fliesst. Nutzniesser von eingedolten Bächen sind immer die Überlieger (Bahnen, Strassen, Plätze oder landwirtschaftliche Nutzflächen). Diese sollen daher auch für den Unterhalt, die Reinigung und den etwaigen Ersatz von Dolen, die ihnen nützlich sind, besorgt sein.


Abs. 4: Bei einer Gefährdung Dritter durch Dolen besteht eine Sanierungspflicht. Die kantonale Fachstelle kann die Entfernung oder den Ersatz von unzweckmässigen Dolen verfügen, wobei unzweckmässig in diesem Zusammenhang in der Regel mit falsch dimensionierten Dolen gleichzusetzen ist. Solche Dolen können zu einem Rückstau des abfliessenden Wassers führen, wodurch Schäden am Grundeigentum Dritter entstehen kann. Um den Ersatz oder die Aufhebung dieser Dolen anordnen zu können, räumt das revidierte Wasserbaugesetz der kantonalen Fachstelle, die Hauptabteilung Wasserbau des Tiefbauamtes, die betreffende Verfügungskompetenz ein.


Stellungsnahmen:
Der Verband der Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG), die SVP sowie einzelne Gemeinden halten dafür, dass Ausdolungen, rsp. der Ersatz von Dolen durch die Interessierten zu erfolgen habe. Zur Präzisierung möchte die SVP ausserdem die Kostentragungspflicht durch die Interessierten im Gesetz verankert wissen. Dem Bauernverband beider Basel (BvbB) und dem VBLG ist der Ausdruck "unzweckmässige" Dole zu unklar.
Wie erwähnt, dienen Dolen den Überliegern, normalerweise den Grundeigentümerinnen und -eigentümern. Aus dieser Sicht ist es gerechtfertigt, dass diese auch für den Unterhalt, die Reinigung und gegebenenfalls für den Dolenersatz oder die Aufhebung der Dolen zuständig sind und dafür aufkommen müssen. Auch unter einem sachenrechtlichen Blickwinkel ist es auf Grund des Akzessionsprinzips richtig, die Grundeigentümerinnen und -eigentümer für die Dolen, die sich in ihrem Grundstück befinden, in die Verantwortung zu ziehen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Dolen, weil sie z.B. falsch dimensioniert sind, den Grund für Überschwemmungen bilden. In diesem Sinne sind solche Dolen unzweckmässig, da sie potentiell mehr Schaden anrichten, als dass sie Nutzen bringen. Bisher fehlte eine Regelung, die es in solchen Situationen der Hauptabteilung Wasserbau des kant. Tiefbauamts ermöglicht hätte, den Ersatz oder die Aufhebung einer Dole zu verfügen. Die Bezeichnung "hydraulisch" unzweckmässig, wie der BvbB es vorschlägt, erscheint zu eng. Hingegen kann der Regierungsrat bei Bedarf über den Verordnungsweg noch detailliert festlegen, was unter "unzweckmässig" zu verstehen ist.



§ 15 Unterhalt der Ufervegetation


Abs. 1: Bisher bestand im Kanton immer eine gewisse Unsicherheit, welche Normen bei Eingriffen in die Ufervegetation massgebend sind. Mit der vorliegenden Regelung wird diese Unsicherheit ausgeräumt und entsprechend der übergeordneten Bundesgesetzgebung (NHG und Waldgesetz) geregelt. Das heisst, wenn es sich bei der Ufervegetation um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung handelt, unterliegt der Unterhalt der Ufervegetation der Aufsicht durch die Forstbehörden. In den übrigen Fällen ist die Ufervegetation durch das Natur- und Heimatschutzgesetz geschützt, die Aufsicht über den Unterhalt der Ufervegetation liegt deshalb bei der für die Umsetzung des NHG zuständigen Stelle.


Abs. 2: Die Unterhaltspflicht obliegt den Grundeigentümerinnen und -eigentümern.


Stellungsnahmen:
Konsequenterweise tritt die FDP auch im Bereich des Unterhalts der Ufervegetation dafür ein, dass dieser den Einwohnergemeinden obliege.
Die Anknüpfung der Unterhaltspflicht der Ufervegetation an das Grundeigentum dürfte sachlich richtiger sein. Dies wird besonders dort deutlich, wo es sich bei der Ufervegetation um Wald handelt. In den meisten Fällen ist im Kanton Basel-Landschaft der Wald im Eigentum der Bürgergemeinden, die auch die erforderlichen Forstorganisationen unterhalten. Wären nun die Einwohnergemeinden für den Unterhalt der Ufervegetation verantwortlich, führte dies zu unerwünschten Kompetenzüberschneidung. Dies gilt es zu verhindern. Auch in den übrigen Fällen erscheint es unter dem Primat des Eigentumsschutzes sachgerechter, dass der Unterhalt ihrer Ufervegetation den Grundeigentümerinnen und -eigentümern obliegt.



C. Finanzierung


§ 16 Reinigung


Schon beim bisherigen Gesetz ist vorgesehen, dass die Gemeinden die Reinigungskosten den Anstossenden überwälzen können. Im Sinne des Verursacherprinzips sollen die Gemeinden denjenigen die Reinigungskosten belasten können, welche ihren Unrat am Bachufer deponieren, der z.B. bei einer "Hochwassersituation" mitgeschwemmt wird und weiter bachabwärts wieder anlandet. Ein diesbezüglicher Beschwerdefall hat ergeben, dass die Formulierung im geltenden Gesetz zuwenig präzise sei. Mit der neuen Formulierung soll diesem Umstand Rechnung getragen werden.


Stellungsnahmen:
Verschiedentlich wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Entfernung und Entsorgung von Abfall den Verursachenden und nicht den Anstossenden zu überwälzen seien (FDP, SVP, BVB und zwei Gemeinden). In Realität würde es sehr schwierig sein, die Verursachenden zu ermitteln. Aus diesem Grund wird den Gemeinden mit der Bestimmung von § 16 die Möglichkeit eröffnet, den Anstossenden ihre Aufwändungen im Zusammenhang mit der Reinigung der öffentlichen Gewässer zu überbinden. Die Bestimmung von § 16 lit. a entspricht der bisherigen Regelung von § 15 Abs. 1 des WBauG. Bisher hat diese Regelung zu keinen Beanstandungen oder Problemen geführt.



§ 17 Uferunterhalt


Die Regelung des Uferunterhalts entspricht dem geltenden Gesetz. Im Zusammenhang mit der Abtretung von Uferland an den Kanton ist zu beachten, dass dies auf die Nutzung der verbleibendenden Stammparzelle keinen Einfluss hat (vgl. § 23 Abs. 2).


Stellungsnahmen:
Die FDP schlägt vor, dass die Abtretung eines angemessenen Pufferstreifens nicht nur an den Kanton sondern auch an die Gemeinde möglich sein soll. Nach Ansicht des Hauseigentümerverbandes ist die Definition der angemessenen Breite unklar. Der vorliegende Entwurf des revidierten WBauG bezeichnet den Kanton für den Unterhalt der Sohlen, die Revitalisierungen und den baulichen Hochwasserschutz als zuständig. Für die Realisierung der damit verbundenen Projekte, ist in gewissen Fällen die Beanspruchung von Land Dritter durch den Kanton erforderlich. Eine Abtretung von Land an die Gemeinde macht keinen Sinn, da durch die Gemeinde in der Regel keine Eingriffe im wasserbaulichen Sinne erforderlich sein werden.
Was eine angemessene Breite des allenfalls abzutretenden Pufferstreifens ist, kann nur unzulänglich abstrakt durch ein Gesetz festgelegt werden. Vielmehr ist diese Breite anhand der Situation vor Ort zu beurteilen. Zu beachten ist, dass keine Pflicht zur Abtretung eines Pufferstreifens entlang eines Bachlaufes besteht. Dies geschieht freiwillig und als Gegenleistung besteht die Befreiung der Uferunterhaltspflicht. Insofern unterliegt die Festlegung der abzutretenden Breite des Pufferstreifens auch einem gewissen Verhandlungsspielraum. Die gesetzliche Festlegung einer Bandbreite macht unter diesem Gesichtspunkt wenig Sinn.



§ 18 Revitalisierung


Revitalisierungen tragen zu einem komplexen, dynamischen Lebensraum für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt, zur Verbesserung der Wasserqualität und zur Erholung des Menschen bei. Sie dienen somit der allgemeinen Wohlfahrt und sollen deshalb durch die öffentliche Hand getragen werden.


Eine Beteiligung an den Kosten durch den Bund ist abhängig von der Finanzkraft der Kantone. Sie wird alle zwei Jahre durch den Bundesrat neu festgelegt. Der Kanton Basel-Landschaft gilt momentan als finanzstark und erhält keine Beiträge für Wasserbaumassnahmen. Bei mittlerer Finanzkraft wäre mit einem Beitrag um 20 % der Gesamtkosten zu rechnen.


Grundsätzlich trägt der Kanton die Kosten für Revitalisierungsmassnahmen. Selbstverständlich können die Massnahmen durch Gemeinden und Dritte finanziell unterstützt werden. Bspw. unterhalten einige Verbände und Vereine Fonds für die Revitalisierung von Gewässern.



§ 19 Baulicher Hochwasserschutz


Ein zentraler Punkt, der von praktisch allen Parteien, Gemeinden und Verbänden kritisiert wurde, war das vorgeschlagene neue Finanzierungsmodell für Hochwasserschutzmassnahmen. Gemäss dem Vernehmlassungsentwurf war vorgesehen, dass die Gemeinden auf Grund ihrer Steuerkraft und ihrer Interessenlage sich an den Kosten für Hochwasserschutzmassnahmen bis zu 30% der Gesamtkosten beteiligen würden. Dies wurde als Abweichung vom Gesetz über die Aufgabenverteilung vom 23. Juni 1982 (SGS 107) empfunden, durch welches die Gemeinden von der Kostentragung im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz entbunden worden sind.


Im Vernehmlassungsentwurf wurde die Frage der Kostentragung im Bereich des baulichen Hochwasserschutzes so geregelt, dass die Gemeinden bis maximal 30% an die Kosten zu tragen gehabt hätten. Dieser Vorschlag einer Kostentragungsregelung basierte auf der heute differenzierteren Betrachtung des Hochwasserschutzes. Wo möglich soll das eigentliche Gewässer vor negativen Eingriffen verschont werden. Das Wasser soll oberhalb der Schutzgüter (Überbauung) zurückgehalten oder mittels Entlastungskanal umgeleitet werden. Als Anstossende wären dann alle zu betrachten, welche sich unterhalb des Standortes des Hochwasserrückhaltes oder des Ableitbauwerkes befinden. Aber längst nicht alle hätten durch eine solche Massnahme einen Vorteil. Die Beitragspflicht müsste deshalb mittels eines Perimeterplans festgestellt werden und würde in der Regel auch Hinterliegende betreffen. Nun tragen aber die Gemeinden als Planungsträgerinnen die Verantwortung für eine sichereres Bauen und Wohnen. Dass die Gemeinden jedoch explizit einen Anteil an den Kosten des baulichen Hochwasserschutzes zu tragen haben, stiess insbesondere von Seiten des Gemeindeverbandes und der Mehrheit der Gemeinden auf Widerspruch. Argumentiert wurde, dass mit dem Gesetz über die Aufgabenverteilung vom 23. Juni 1982 (SGS 107) die Gemeinden von der Kostentragung für den baulichen Hochwasserschutz entbunden wurden. Dieser nicht ganz unbegründeten Kritik wurde Rechnung getragen, indem die bisherige Regelung der Kostentragung wieder aufgenommen wurde. Allerdings wurde zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, dass sich Gemeinden an den Kosten beteiligen können. Somit liegt es im Ermessen der Gemeinden, ob sie den Hochwasserschutz als übergeordnetes bzw. kommunales Interesse einstufen und sich an den Kosten beteiligen wollen.



§ 20 Private Gewässer


Entspricht § 19 des bisherigen Gesetzes


Stellungsnahmen:
FDP und BVbB vertreten die Auffassung, es sollte auch an den Unterhalt privater Gewässer vom Kanton Beiträge gewährt werden können. Nach der Definition in § 4 Buchstabe b handelt es sich bei privaten um stehende Gewässer, die Bestandteil einer privaten Parzelle sind, sowie um Gewerbekanäle oder andere Gewässer, die sich nachweislich in Privateigentum befinden. Eine Regelung, die den Eigentümern privater Gewässer die Möglichkeit eröffnen würde, kantonale Beiträge für den Unterhalt ihrer Gewässer zu beziehen, würde vermutlich den Rahmen der Gesetzgebung sprengen. Grundsätzlich könnte für jedes Gartenfeuchtbiotop ein Beitrag für finanzielle Unterstützung durch den Kanton gestellt werden. Dies kann nicht der Sinn der Wasserbaugesetzgebung sein. Die Anliegen der FDP und des BVbB wurden daher im vorliegenden Entwurf nicht berücksichtigt.



D. Verfahren


§ 21 Beschluss- und Auflageverfahren


Entspricht dem bisherigen Recht (vgl. §23 WbauG).



§ 22 Landerwerb


Eine unentgeltliche Abtretung von Uferland erfolgt immer freiwillig. Das geltende Recht lässt diese Möglichkeit schon heute zu. Sie hat sich bestens bewährt und soll beibehalten werden.


Im Rahmen eines Wasserbauprojektes mit konventionellem Gewässerausbau werden die Ufer neu gestaltet und baulich in einen besseren Zustand versetzt. Hierfür muss von den Anstossenden meistens Land erworben werden. Die neue Formulierung erlaubt es, die Verbesserung der Uferqualität im Rahmen des Landerwerbes beim Kaufpreis in Abzug zu bringen.


Stellungsnahmen:
Im Rahmen der Vernehmlassung wurden von verschiedenen Gemeinden und dem BVbB Ergänzungen beantragt oder präzisere Formulierungen vorgeschlagen. Die vorliegende Fassung von § 22 ist weitgehend auf diese Anliegen eingegangen. Nicht berücksichtigt wurde das Ansinnen der Gemeinde Pratteln, dass die Gemeinde ihre Zustimmung zur Anrechnung der baulichen Nutzung auf die Stammparzelle erteilen muss.



§ 23 Duldungspflicht der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer


Entspricht § 7 des bisherigen Gesetzes


Stellungsnahmen:
Abs. 1: Die Beanspruchung von Grundstücken für wasserbauliche Massnahmen ist unter enteignungsrechtlichen Aspekten abzuhandeln. Die von der SVP beantragte Ergänzung des Paragraphen, dass für eingetretene Schäden infolge Beanspruchung der Grundstücke Privater die betroffenen Grundeigentümer angemessen zu entschädigen seien, erübrigt sich damit.


Abs. 2: Der BVbB wehrt sich gegen das explizite Verbot von Einfriedungen in Pufferstreifen und beantragt, diese Bestimmung zu streichen. Die Bestimmung von § 23 Abs. 2 ist auf Einfriedungen ausgerichtet, die dauerhaft und massiv angelegt werden. Weidezäune fallen in der Regel nicht darunter.



E. Bauten und Anlagen


§ 24 Bewilligungen


Abs. 1: Die schon mit dem geltenden Gesetz erforderliche Bewilligungspflicht für Eingriffe in die Gewässer ist mit den Bedingungen der Art. 37 und 38 des GSchG ergänzt worden.


Abs. 2: Im Sinne der Pflicht zur Verfahrenskoordination, erfolgen Bewilligungen für Bauten oder Anlagen, die ein Gewässer beeinflussen und die Bestandteil eines Baugesuchs sind, im Baubewilligungsverfahren. Für die Bauherrschaft ist damit eine Erleichterung verbunden.



§ 25 Übergänge (Brücken, Stege und Durchlässe)


Abs. 1: Als Verkehrsträger gelten alle Anlagen für strassen- und schienengebundene Fahrzeuge und Gehende. Die im geltenden Gesetz fehlende Regelung bringt immer wieder langwierige Diskussionen über den Unterhalt von Stegen und meist alten Brücken. Es wird landläufig angenommen, dass ein Übergang über einen Bach zu letzterem gehört. Hier gilt die historische Sicht wie bei den Dolen. Der Bach braucht keine Brücken, Stege und Dolen!


Abs. 2: Mit der Anbindung der Bewilligungsvoraussetzungen an die kommunale Strassennetzplanung soll gewährleistet werden, dass auch ein Bedarf an einem Übergang nachgewiesen ist. Um auch für Gebiete ausserhalb des Siedlungsgebiets, die nicht im Strassennetzplan geregelt sind, Übergänge bewilligen zu können, wurde bewusst eine offene Formulierung gewählt. Auch solche Übergänge müssen den hydraulischen Anforderungen genügen.



§ 26 Weitere Bauten und Anlagen


Diese Regelung ist eine Konsequenz aus dem Umstand, dass ein Gewässer keine Bauten und Anlagen benötigt. Ihre Unterhaltspflicht liegt deshalb bei den Eigentümerinnen und Eigentümer.



Dritter Teil: Nutzung der Gewässer


Im geltenden Wasserbaugesetz ist die Nutzung der Gewässer in 18 Paragraphen geregelt. Neu sollen nur noch die wesentlichen Bestimmungen über die Gewässernutzung ins Gesetz aufgenommen werden: Unterordnung der Gewässernutzung unter die Ziele gemäss § 2, Konzessions- und Bewilligungspflicht für Gewässernutzungen, Gemeingebrauch an Gewässern, Bestand der ehehaften Rechte.



§ 27 Nutzung der Gewässer


Die geltende Regelung über die Wasserführung (§32 des geltenden Gesetzes) wird ersetzt durch die Ziele gemäss § 2. Für das Restwasser gelten im übrigen die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (SR 814.20).



§ 28 Gemeingebrauch


Entspricht § 27 Abs. 1 des geltenden Gesetzes.



§ 29 Konzessionen, Bewilligungen


Entspricht § 27 Abs. 2 sowie § 33 des geltenden Gesetzes.


Stellungsnahmen:
Der VBLG sowie vereinzelte Gemeinden beantragen den Einbezug der betroffenen Gemeinden vor Erteilung der Konzessionen. Das revidierte WBauG sieht vor, dass der Regierungsrat das Verfahren über die Erteilung von Konzessionen in der Verordnung regeln wird. Das noch geltende Gesetz sieht für die Erteilung von Nutzungsrechten eine öffentliche Planauflage vor. Eine solche dürfte auch über den Verordnungsweg beibehalten werden. Damit steht den Gemeinden die Möglichkeit offen, sich zu den Konzessionsgesuchen zu äussern. Ein explizites Festhalten des Einbezugs der Gemeinden im Rahmen der Konzessionserteilung erscheint unter diesem Gesichtspunkt als nicht zwingend erforderlich.



§ 30 Gewässernutzung und wasserbauliche Eingriffe


Entspricht §36 Abs. 2 des geltenden Gesetzes.



§ 31 Ehehafte Wasserrechte


Entspricht § 30 des geltenden Gesetzes.



Vierter Teil: Gebühren


§ 32 Gebühren


Bisher setze der Landrat per Dekret die Gebühren für die Wassernutzung fest (SGS 454.1). Mit der Revision des Wasserbaugesetzes wird der Gebührenrahmen für die verschiedenen Wassernutzungsmöglichkeiten festgelegt. Der Regierungsrat setzt durch Verordnung die effektiv geltenden Gebühren fest. Mit dieser Regelung wird dem Legalitätsprinzip Nachachtung verschafft. Das Legalitätsprinzip verlangt, dass die Gebühren in einem Gesetz im formellen Sinne in den Grundzügen festgelegt sind. Obwohl für die Bewilligungsgebühren der reguläre Rahmen von CHF 10'000.- bei besonders aufwändigen Verfahren überschritten werden kann, wird durch den Zusatz, die Gebühren seien kostendeckend zu veranschlagen, verdeutlicht, dass die Gebühren den Aufwand der Bewilligungsinstanzen zu decken haben.


Stellungsnahmen:
SVP und FDP verlangen die Beteiligung der Standortgemeinden an den Gebühreneinnahmen, der VBLG unter der Voraussetzung, dass die Gemeinden sich an den Kosten für den baulichen Hochwasserschutz zu beteiligen haben.
Eine Gemeinde und Pro Natura sowie der WWF erachten es nicht als sinnvoll, die detaillierten Frankenangaben für die einzelnen Nutzungsgebühren bzw. Konzessionsgebühren im Gesetz anzugeben.
Zur Frage der Gebührenteilung zwischen Kanton und Standortgemeinden ist darauf hinzuweisen, dass der Löwenanteil der Gebühren über die Wasserzinsen gemäss der Bundesgesetzgebung anfallen. Diese belaufen sich gegenwärtig im Umfang von zirka CHF 2,4 Mio. pro Jahr. Bei einer Verteilung auf die Standortgemeinden würden insbesondere Standortgemeinden, die Wasserkraftwerkanlagen auf ihrem Hoheitsgebiet beherbergen, profitieren. Die Gebühren für Wasserentnahmen aus Gewässern sind von untergeordneter Bedeutung und belaufen sich gegenwärtig auf zirka CHF 350'000 pro Jahr, wobei davon ein grosser Teil auf die Hardwasser AG entfällt. Die übrigen Gebühren für Bewilligungen und jährlichen Nutzungsgebühren belaufen sich im Umfang von wenigen tausend CHF. Angesichts des Umstandes, dass dem Kanton für den baulichen Hochwasserschutz, die Revitalisierung von Gewässern sowie den Unterhalt von Gewässersohlen erhebliche Aufwändungen entstehen, erscheint es als sachgerecht und zweckmässig, wenn die Wasserzinsen auch der Staatskasse zufliessen. Wie dargelegt würden nur wenige Standortgemeinden von einer Gebührenaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden profitieren. Auf Grund dieser Überlegungen wurde auf eine Gebührenverteilung zwischen diesen beiden Körperschaften verzichtet.
Die im WBauG festgeschriebenen jährlichen Nutzungsgebühren stellen, abgesehen vom Wasserzins, der durch den Bund bestimmt wird, einen oberen Rahmen für die Erhebung von Nutzungsgebühren dar. Der Gebührenrahmen wurde so festgelegt, dass er für eine gewisse Zeitdauer bestand haben wird. Die bisherige Gebührenregelung wurde über ein Dekret des Landrates festgelegt. Eine Änderung der Gebühren müsste daher ebenfalls über den Landrat erfolgen. Im Sinne einer Flexibilisierung, steht es nach der neuen Bestimmung von § 32 Abs. 3 dem Regierungsrat zu, in einer Verordnung die aktuellen Gebühren festzusetzen. In diesem Sinn entspricht die Regelung des Gebührenrahmens im Gesetz rechtsstaatlichen Anforderungen, wobei die Flexibilität in Bezug auf die detaillierte Gebührengestaltung durch den Regierungsrat offen gehalten wird. Nur falls der Gebührenrahmen angepasst werden sollte, müsste das Wasserbaugesetz in diesem Punkt revidiert werden.



Fünfter Teil: Strafbestimmungen


§ 33 Widerhandlungen und Strafverfolgung


Abs. 1: Ein Verstoss gegen das Wasserbaugesetz soll mit Sanktionen belegt werden können. Nach dem Bestimmtheitsgebot darf mit einer Strafe nur ein genau umschriebener Tatbestand belegt werden. Unbewilligte Veränderungen oder Nutzungen an öffentlichen Gewässern können gravierende Folgen haben. Aus diesem Grund werden solche Verhaltensweisen mit relativ hoher Strafe bedroht.


Abs. 2: Mit dem Verweis auf das Verwaltungsstrafrecht des Bundes, können auch juristische Personen, die einen der Tatbestände von § 33 Abs. 1 erfüllen, strafrechtlich verfolgt werden



§ 34 Wiederherstellung und Ersatz


Die Regelungen erlauben es der zuständigen Behörde, unabhängig von einem Strafverfahren, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durchzusetzen.



Sechster Teil: Schlussbestimmungen


§ 35 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches


keine Bemerkungen



§ 36 Aufhebung bisherigen Rechts


Kein Kommentar



§ 37 Inkrafttreten


Kein Kommentar



6. Gewässerinitiative

6.1. Kommentar


Am 19. Septemer 2002 hat der Landrat die Rechtsgültigkeit der formulierten Gesetzesinitiative für ein lebendiges Wassernetz Baselland die von den Trägerorganisationen Pro Natura BL, kantonaler Fischereiverband, Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband und der WWF Region Basel eingereicht wurde, beschlossen. Ausgenommen vom Beschluss wurden die §§ 20 Abs. 2 Bst. e. und 22 Abs. 3 Bst. c. da diese gegen übergeordnetes Recht verstossen. Zu den Details wird auf die Landratsvorlage vom 21. Mai 2002 verwiesen.


Die Gewässerinitiative ist dem Volk unverändert - vorbehalten bleiben diejenigen Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen - zur Abstimmung zu unterbreiten. In seinem Beschluss vom 19. Septemer 2002 verlängerte der Landrat auf Antrag der Initianten die gesetzlich vorgesehene Frist, die ab Einreichung der Initiative, bis zur Abstimmung in der Regel einzuhalten wäre bis zum 30. Juni 2004. Dadurch wird es dem Parlament ermöglicht, die Initiative und das revidierte Wasserbaugesetz im Parlament gleichzeitig beraten zu können.


Nach Ansicht des Regierungsrats stellt das revidierte Wasserbaugesetz eine konsensfähige, ausgewogene Lösung dar, die auch gewisse zentrale Aspekte der Gewässerinitiative berücksichtigt. In diesem Sinne bevorzugt der Regierungsrat die revidierte Fassung des Wasserbaugesetzes gegenüber dem Initiativtext. Der Regierungsrat beantragt deshalb dem Landrat, das revidierte Wasserbaugesetz als Gegenvorschlag zur formulierten Initiative zu behandeln.



7. Finanzielle Auswirkungen

Unmittelbar hat die Revision des Wasserbaugesetzes keine finanziellen Auswirkungen. Insbesondere wurde darauf Verzichtet, einen Fonds einzuführen, der über die Gebühren der Gewässernutzung geäufnet werden soll. Einen solchen fordert z.B. die Gewässerinitiative. Revitalisierungs- oder Hochwasserschutzprojekte bedürfen nach wie vor der Kreditbewilligung durch das Parlament.


Mit der Revision des Wasserbaugesetzes werden die Gebührenrahmen für die verschiedenen Nutzungen der Gewässer neu im Gesetz geregelt. Bisher werden die Gebühren in einem Landratsdekret geregelt. Die Regelung des Gebührenrahmens hat den Vorteil, dass bei Bedarf die Gebührenanpassung durch den Regierungsrat flexibel erfolgen kann.



8. Anträge

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragt der Regierungsrat dem Landrat dem Entwurf des revidierten Wasserbaugesetzes zuzustimmen und die formulierte Gewässerinitiative abzulehnen.



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