Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Nicht formulierte Bildungsinitiative | |
| vom: | 7. November 2003 | |
| Nr.: | 2003-272 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Anhang
Rechtsgültigkeit der Bildungsinitiative
Die nicht formulierte Bildungsinitiative erfüllt die Einheit der Form, wird doch der Regierungsrat und der Landrat in allgemeiner Form beauftragt, zusammen mit dem Kanton Basel-Stadt auf den 1. Januar 2008 eine angeglichene Schulgesetzgebung für das Bildungswesen zu schaffen, die ein einheitliches Schulsystem für die Volksschulen, die weiterführenden Schulen und die Berufsschulen vorsieht. Zudem soll der Kanton Basel-Landschaft Fachhochschulen und Universität zusammen mit dem Kanton Basel-Stadt führen. Die Initiative enthält keinen ausgearbeiteten Entwurf zum Erlass, zur Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen der Verfassung oder eines Gesetzes. Die Aufträge sind vielmehr in allgemeiner Art gehalten.
Problematischer verhält es sich bezüglich der Einheit der Materie. Der Grundsatz der Einheit der Materie soll - wie erwähnt - gewährleisten, dass die Stimmberechtigten bei der Unterzeichnung einer Volksinitiative und bei der Abstimmung über sie ihren wirklichen Willen zum Ausdruck bringen können. Enthält eine Initiative verschiedene Forderungen, die sachlich nicht miteinander zusammenhängen, und möchten Stimmberechtigte der einen Forderung zustimmen, die andere aber ablehnen, wäre es ihnen verwehrt, ihren wirklichen Willen zum Ausdruck zu bringen. Die vorgeschlagenen Regelungen müssen deshalb einen engen inneren Zusammenhang aufweisen. Die Praxis wendet den genannten Grundsatz allerdings unterschiedlich streng an. Bei der in Form der allgemeinen Anregung gefassten Initiative ist nach der Praxis der Begriff der Einheit der Materie allgemein weiter zu fassen als bei der formulierten Initiative.
Die Bildungsinitiative verlangt zum einen ein einheitliches Schulsystem für die Volksschulen, die weiterführenden Schulen und die Berufsschulen. Zum andern wird auch verlangt, dass die beiden Kantone die Fachhochschulen und die Universität als autonome Organisation führen. Diese beiden Aspekte könnten als unterschiedliche Materien betrachtet werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Vereinheitlichung der Schulsysteme und die autonome Organisation der Fachhochschulen und der Universität unter dem sachlichen Oberbegriff "Bildung" zusammengefasst werden können. In Anbetracht der largen bundesgerichtlichen Praxis betreffend Einheit der Materie insbesondere bei unformulierten Volksinitiativen und dem Grundsatz "in dubio pro populo" kann nach unserer Auffassung nicht von einem Verstoss gegen die Einheit der Materie ausgegangen werden. Ein allfälliger Verstoss wäre mit Sicherheit nicht offensichtlich. Deshalb ist die Bildungsinitiative unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
Die Bildungsinitiative verstösst weder gegen materielles Recht des Bundes noch gegen materielles Recht des Kantons. Es ist dem Kanton Basel-Landschaft erlaubt, im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sein Schulsystem an dasjenige anderer Kantone anzupassen. Selbstverständlich sind aber im Rahmen der Umsetzung der Initiativen, insbesondere im Bereich der Berufsschulen, die bundesrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Die Initiative verstösst auch nicht gegen § 28 Absatz 1 KV. Diese Bestimmung hält fest, dass mit einer formulierten oder mit einer nichtformulierten Initiative der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen verlangt werden kann. Der Abschluss von Staatsverträgen ist in § 28 KV dagegen nicht vorgesehen. Bei nichtformulierten Begehren bestimmt der Landrat die Stufe der Verfassung oder des Gesetzes (§ 29 Absatz 3 letzter Satz KV). Die Bildungsinitiative kann aber nur erfüllt werden, wenn die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft Staatsverträge miteinander abschliessen. Gemäss kantonalem Verfassungsrecht ist es dabei Sache des Regierungsrates, die Verhandlungen zu führen und Staatsverträge abzuschliessen (vgl. § 77 Absatz 1 Buchstaben b und d KV). Auch wenn - wie erwähnt - mit einer Initiative nicht verlangt werden kann, dass Staatsverträge abgeschlossen werden, ist es doch möglich, verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die den Regierungsrat verpflichten, Vertragsverhandlungen aufzunehmen und auf den Abschluss derartiger Verträge hinzuwirken. Da die Initiative den Abschluss eines Staatsvertrages nicht direkt verlangt, sondern die Behörden lediglich in allgemeiner Form beauftragt, die Fachhochschulen und die Universität seien als autonome Organisation gemeinsam zu führen, wird es Sache des Landrates sein, die nötigen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um den Regierungsrat zu verpflichten, Vertragsverhandlungen aufzunehmen und auf den Abschluss eines Staatsvertrages hinzuwirken.
Die Forderungen der Bildungsinitiative sind nicht unmöglich, sofern beide Kantone den gleichlautenden Initiativen zustimmen und im Rahmen der Umsetzung auch die notwendigen Gesetzesänderungen und allfälligen Staatsverträge akzeptieren. Diese Einschränkung kann aber auf die Frage der Gültigkeit keinen Einfluss haben, ist doch davon auszugehen, dass sowohl den Initianten als auch den Unterzeichnern in beiden Kantonen sehr wohl bewusst war und ist, dass die Initiativen nur umgesetzt werden können, wenn beide Kantone damit einverstanden sind. Auch der zeitliche Rahmen (Umsetzung bis 1. Januar 2008) ist aus heutiger Sicht möglich. Die Bildungsinitiative ist demzufolge auch unter diesem Aspekt rechtsgültig.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die nichtformulierte Bildungsinitiative weder unmöglich noch offensichtlich rechtswidrig ist. Sie ist deshalb gültig.
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