Vorlage an den Landrat


Anhang

Rechtsgültigkeit der Sicherheitsinitiative


Die nicht formulierte Sicherheitsinitiative erfüllt die Einheit der Form, wird doch als allgemeine Anregung verlangt, dass ab Januar 2008 gemeinsame Organisationen für die Polizei, die Feuerwehr und den Bevölkerungsschutz bestehen müssen und bis dahin die nötigen gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten sind. Die Initiative enthält keinen ausgearbeiteten Entwurf zum Erlass, zur Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen der Verfassung oder eines Gesetzes.


Bezüglich der Einheit der Materie stellt sich die Frage, ob Polizei, Feuerwehr und Bevölkerungsschutz nicht drei zu verschiedene Organisationen sind, um in einer Initiative behandelt zu werden. Es ist durchaus denkbar, dass Stimmbürger und Stimmbürgerinnen zwar die Zusammenführung beispielsweise der Feuerwehr wünschen, nicht jedoch eine Vereinheitlichung der Polizei. Allerdings können die genannten Organisationen unter dem sachlichen Oberbegriff "Sicherheit" zusammengefasst werden. Deshalb kann von einem sachlichen Zusammenhang ausgegangen werden. Angesichts der largen Praxis betreffend Einheit der Materie und angesichts der Tatsache, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bei der konkreten Ausführungsgesetzgebung und bei der Ausarbeitung der notwendigen Staatsverträge nochmals zur Urne gerufen werden, kann nicht von einer offensichtlichen Verletzung der Einheit der Materie gesprochen werden.


Die Sicherheitsinitiative verstösst weder gegen materielles Recht des Bundes noch gegen materielles Recht des Kantons. Es ist dem Kanton Basel-Landschaft erlaubt, im Rahmen der ordentlichen Gesetzgebung die Bereiche Polizei und Feuerwehr eigenständig zu regeln, ohne dass damit gegen höherrangiges Recht verstossen würde. Auch die neue Bevölkerungsschutzgesetzgebung des Bundes verhindert eine einheitliche Organisation des Bevölkerungsschutzes nicht, ist doch die Organisation des Bevölkerungsschutzes gemäss der zukünftigen Gesetzgebung weitgehend Sache der Kantone [vgl. Artikel 6 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002]. Was die Zusammenführung der Polizei betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Kanton auf seinem Gebiet das Gewaltmonopol zusteht. Alle Zwangsgewalt darf nur vom Staat selbst oder auf Grund einer staatlichen Delegation ausgeübt werden. Von Bundesrechts wegen steht der Organisation einer einheitlichen Polizei für zwei Kantone nichts entgegen, da das Gewaltmonopol bei den staatlichen Behörden bleibt. Allerdings ist bei der konkreten Umsetzung darauf zu achten, dass die kantonalen Behörden ihre Aufsichtsrechte nicht verlieren [vgl. § 80 Absatz 4 KV.]. Auch allfällige Weisungsrechte der kantonalen Regierungen gegenüber der gemeinsamen Polizei müssen klar geregelt werden. Mit der Vereinheitlichung der Polizei, der Feuerwehr und des Bevölkerungsschutzes ist auch keine unzulässige Einschränkung der Eigenstaatlichkeit verbunden, jedenfalls so lange als die Aufsicht und die Weisungsbefugnis durch den Kanton gewährleistet bleibt.


Sollen die Forderungen der Sicherheitsinitiative erfüllt werden, so erfordert die Umsetzung den Abschluss von Staatsverträgen. Auch wenn mit einer Initiative der Abschluss von Staatsverträgen nicht verlangt werden kann, so kann doch verlangt werden, dass die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, die den Regierungsrat verpflichten, Vertragsverhandlungen aufzunehmen und den Abschluss der notwendigen Staatsverträge anzustreben. Die Sicherheitsinitiative ist deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtswidrig.


Die Forderungen der Sicherheitsinitiative sind nicht unmöglich, sofern beide Kantone den gleichlautenden Initiativen zustimmen und auch die nachfolgenden Gesetzesänderungen und Staatsverträge akzeptieren. Diese Einschränkung kann aber auf die Frage der Gültigkeit keinen Einfluss haben, ist doch davon auszugehen, dass sowohl den Initianten als auch den Unterzeichnern in beiden Kantonen sehr wohl bewusst war und ist, dass die Initiativen nur umgesetzt werden können, wenn beide Kantone damit einverstanden sind. Auch der zeitliche Rahmen (Umsetzung bis 1. Januar 2008) ist aus heutiger Sicht möglich. Die Sicherheitsinitiative ist demzufolge auch unter diesem Aspekt rechtsgültig.


Zusammenfassend ergibt sich, dass die nicht formulierte Sicherheitsinitiative weder unmöglich noch offensichtlich rechtswidrig ist. Sie ist deshalb gültig.



Back to Top