Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Nicht formulierte Spitalinitiative | |
| vom: | 11. November 2003 | |
| Nr.: | 2003-270 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Anhang: Rechtsgültigkeit der Spitaliniaitiative
Die Spitalinitiative erfüllt das Erfordernis der Einheit der Form.
Was die Einheit der Materie betrifft, so stellen sich bei der Spitalinitiative keine Probleme, verlangt doch die Initiative einzig die Zusammenlegung der kantonalen Spitäler.
Die Initiative verstösst auch nicht gegen das Bundesrecht, obliegt doch das Gesundheitswesen weitgehend den Kantonen. Solange die bundesrechtlichen Vorschriften insbesondere bezüglich der Spitalplanung eingehalten sind, können die Kantone selbständig darüber entscheiden, wie sie ihr Spitalwesen organisieren wollen.
Die Initiative verstösst nicht gegen § 28 Absatz 1 KV. Diese Bestimmung hält fest, dass mit einer formulierten oder mit einer nicht formulierten Initiative der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen verlangt werden kann. Der Abschluss von Staatsverträgen ist in § 28 KV dagegen nicht vorgesehen. Bei nicht formulierten Begehren bestimmt der Landrat die Stufe der Verfassung oder des Gesetzes (§ 29 Absatz 3 letzter Satz KV). Sowohl die Spitalinitiative wie auch die beiden anderen Jubiläumsinitiativen können aber nur erfüllt werden, wenn die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft Staatsverträge miteinander abschliessen. Gemäss kantonalem Verfassungsrecht ist es dabei Sache des Regierungsrates, die Verhandlungen zu führen und Staatsverträge abzuschliessen (vgl. § 77 Absatz 1 Buchstaben b und d KV). Auch wenn - wie erwähnt - mit einer Initiative nicht verlangt werden kann, dass Staatsverträge abgeschlossen werden, ist es doch möglich, verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die den Regierungsrat verpflichten, Vertragsverhandlungen aufzunehmen und auf den Abschluss derartiger Verträge hinzuwirken. Auch auf dem Gebiete des Spitalwesens ist es möglich, die notwendigen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit der Regierungsrat verpflichtet werden kann, Vertragsverhandlungen aufzunehmen und auf den Abschluss der notwendigen Staatsverträge hinzuwirken.
Die Forderungen der Spitalinitiative sind nicht unmöglich, sofern beide Kantone den gleichlautenden Initiativen zustimmen und im Rahmen der Umsetzung auch die notwendigen Gesetzesänderungen und allfälligen Staatsverträge akzeptieren. Diese Einschränkung kann aber auf die Frage der Gültigkeit keinen Einfluss haben, ist doch davon auszugehen, dass sowohl den Initianten als auch den Unterzeichnern in beiden Kantonen sehr wohl bewusst war und ist, dass die Initiativen nur umgesetzt werden können, wenn beide Kantone damit einverstanden sind. Auch der zeitliche Rahmen (Umsetzung bis 1. Januar 2008) ist aus heutiger Sicht möglich. Die Spitalinitiative ist demzufolge auch unter diesem Aspekt rechtsgültig. Zudem zeigt die Tatsache, dass bereits heute beispielsweise das Kinderspital als eigenständige zusammengefasste Organisation von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam geführt wird, dass eine gemeinsame Spitalorganisation möglich ist. Dass dabei mit Sicherheit unzählige Detailprobleme gelöst werden müssen, ändert nichts an der grundsätzlichen Möglichkeit.
Zusammenfassend ist die Spitalinitiative nicht unmöglich oder offensichtlich rechtswidrig. Sie ist gültig.
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