Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Bewilligung der Verpflichtungskredite für Erhalt und Ausbau der Abwasserreinigungsanlage Birs 2 in Birsfelden und für Massnahmen im Einzugsgebiet und die Erteilung des Enteignungsrechtes für Massnahmen im Einzugsgebiet (Bau Mischwasserbecken) | |
| vom: | 17. Juni 2003 | |
| Nr.: | 2003-143 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
4. Ziele
4.1.1 Einleitbedingungen generell
Die ökologischen Ziele für Gewässer sind im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Abb. 1) und in der Gewässerschutzverordnung vom 28.10.1998 (Abb. 7) und deren Anhängen festgehalten.
| 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Grundsatz 1 Diese Verordnung soll ober- und unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen schützen und deren nachhaltige Nutzung ermöglichen. 2 Zu diesem Zweck müssen bei allen Massnahmen nach dieser Verordnung die ökologischen Ziele für Gewässer (Anh. 1) berücksichtigt werden.
Art. 2
Geltungsbereich
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Abb. 7: Auszug aus der Gewässerschutzverordnung vom 28.10.1998
Es geht insbesondere darum, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und deren nachhaltige Nutzung zu ermöglichen. Die Wasserqualität muss einer Vielzahl strenger Kriterien genügen. Bei der Einleitung von gereinigtem Abwasser der ARA Birs 2 via Ableitungskanal in den Rhein gelten die Einleitbedingungen nach Abb. 8.
Aufgrund des ungünstigen Verdünnungsverhältnisses von Birswasser und gereinigtem Abwasser hätte die Einleitbedingung bei der Einleitung in die Birs bezüglich ungelösten Stoffen (GUST) gestützt auf Artikel 6, Absatz 2 der Gewässerschutzverordnung, wesentlich verschärft werden müssen. Mit der Einleitung in den Rhein kann auf eine zusätzliche Filtrationsstufe zur Reduktion der ungelösten Stoffe verzichtet werden.
| Massnahmen | GUST | BSB 5 | DOC | NH 4 -N | Ges.P | Ges.N |
| Einleitung in Rhein (VO-Werte) |
< 15 mg/l | < 15 mg/l (90%) | < 10 mg/l (85%) | Keine Vorschrift |
< 0.8 mg/l | Stickstoff-Reduktions- programm Bund |
| Legende:
GUST Gesamte ungelöste Stoffe BSB 5 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen DOC Gelöster organischer Kohlenstoff NH 4 -N Ammonium-Stickstoff Ges.P Gesamt-Phosphor Ges.N Gesamt-Stickstoff (%) Reinigungseffekt bezogen auf Zulauf Kläranlage |
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Abb. 8: Anforderungen an den Kläranlagenablauf (Einleitbedingungen)
4.1.2 Stickstoffelimination
Der Bund hat sich im Rahmen internationaler Abkommen zur Reduktion des Stickstoffeintrags in die Nordsee verpflichtet. Gemäss Gewässerschutzverordnung des Bundes vom 28.10.1998 (vgl. Kap. 2, Abb. 2) ist daher für die Kantone im Einzugsgebiet des Rheins die Stickstoffelimination zum Schutze der Nordsee gefordert. Die ARA Birs 2 nimmt als eine der grössten Anlagen der Schweiz am Stickstoff-Reduktionsprogramm des Bundes teil. Der Bund deckt die durch die Stickstoffelimination entstehenden Mehrkosten bei der Abwassereinigung durch einmalige Beiträge ab.
Die Frist bis zur Umsetzung des Stickstoff-Reduktionsprogramms läuft per Ende 2005 aus. Anlageteile die später in Betrieb gehen, werden gemäss heutigem Stand der laufenden Abklärungen nicht mehr subventioniert.
Die Stickstoffelimination gehört heute zum Stand der Technik von Abwasserreinigungsanlagen (auch im Kanton Basel-Landschaft). Erfahrungsgemäss führt die Einführung der Stickstoffelimination in vielen Fällen zu einem stabileren Betrieb der biologischen Reinigungsstufe.
4.1.3 Mischwasserbehandlung
Im Zusammenhang mit der GEP-Bearbeitung (GEP = genereller Entwässerungsplan) hat das AUE eine Richtlinie über den Gewässerschutz bei Regenwetter erlassen (Richtlinien zur Entwässerungsplanung Gewässerschutz bei Regenwetter , AUE 2000). In dieser Richtlinie wird im Sinne einer Prioritätenliste der Umgang mit dem Regenwasser in den Siedlungsgebieten aufgezeigt. Neben dem Gebot der Versickerung von Regenwasser werden auch die sinnvollen Bereiche für die Einführung des Trennsystems hergeleitet. Für die Flächen, die weiterhin im Mischsystem entwässert werden, sind die Anforderungen an die Einstellung der Mischwasserentlastungen und die nötigen Massnahmen zur Mischwasserbehandlung festgelegt worden.
Für den Regenwetterfall fordert die Richtlinie, dass die zu Beginn eines Regenereignisses anfallenden stark belasteten Mischwassermengen - die sogenannten Spülstösse - in vollem Umfang vom Gewässer ferngehalten werden und zur Reinigung gelangen. Grosse Mengen später anfallenden Mischwassers - bei Dauerregen und entsprechend hoher Wasserführung des Gewässers - können zeitverzögert unbehandelt in die Oberflächengewässer eingeleitet werden.
Allfällige feste Stoffe, welche bei Regen entlastet werden und in Bachbett und Uferbuschwerk hängen bleiben können, müssen mechanisch zurückgehalten werden.
Die Anlagen sind so zu bemessen und auszurüsten, dass die Umweltbelastung zufolge Reinigung und Einleitung des Abwassers unter Beachtung der im folgenden aufgeführten Ziele, Anforderungen und Randbedingungen innerhalb der gesetzlichen Vorschriften gehalten wird:
| · | Minimierung von Geruchs- und Lärmemissionen | ||
| · | Effizienter Stickstoffabbau | ||
| · | keine Gefährdung des Grundwassers | ||
| · | korrekte Rückstandsentsorgung respektive -verwertung | ||
| · | Betriebskonzept so, dass | ||
| - | hohe Betriebssicherheit resultiert | ||
| - | hohe Wartungs- und Benutzerfreundlichkeit resultiert | ||
| - | hohe Unfallsicherheit in Betrieb und Instandhaltung resultiert | ||
| · | Flexibilität bezüglich Betrieb, Ergänzungen, Änderungen, Wirkungsgrad | ||
| · | Konzept der Anlage so, dass | ||
| - | minimaler Landbedarf durch kompakte Bauweise resultiert | ||
| - | minimaler Materialaufwand resultiert | ||
| · | Der lokalen Situation angepasstes, einheitliches Erscheinungsbild der Gesamtanlage durch architektonische Gesamtgestaltung und naturnahe Umgebungsgestaltung | ||
| · | Minimaler Energiebedarf, optimale Energienutzung | ||
| · | Optimale Durchführung späterer Erhaltungsmassnahmen (baulicher Unterhalt; Instandsetzung; Erneuerung; Ersatz von Komponenten, Anlageteilen) | ||
| · | Erreichung minimaler Lebensdauer | ||
| - | Kanäle | 60 Jahre | |
| - | Tragkonstruktion, Becken, Ausbau, Verkleidung | 30 Jahre | |
| - | Elektromechanische und mechanische Ausrüstung | 15 Jahre | |
| - | Steuerung, Messtechnik, Datenverarbeitung | 10 Jahre | |
| · | Minimale Jahreskosten (Betriebskosten plus Kapitaldienstkosten) | ||
| · | Etappierung Bauablauf so, dass | ||
| - | insgesamt eine rasche Realisierung möglich ist; | ||
| - | die Qualität des heutigen Betriebs während der Bauzeit möglichst erhalten bleibt; | ||
| - | möglichst eine sofortige Nutzung erstellter Anlagenteile gewährleistet ist. | ||
Mit der vorliegenden Landratsvorlage werden die in der Landratsvorlage vom 8. Februar 2000 betreffend Bau des Ableitungskanals und Revitalisierung der Birs gesteckten Ziele im Hinblick auf die Gesundung der Birs im Abschnitt Grellingen und Rheineinmündung konsequent weiterverfolgt. Es werden Lösungsmöglichkeiten für die einzuleitenden Massnahmen auf der ARA Birs 2 in Birsfelden und im Kanalisationsnetz aufgezeigt und die entsprechenden Kredite zur Realisierung beantragt. Ein wichtiges Element dieser Landratsvorlage und des Gesamtkonzeptes Abwassersanierung Birstal ist die Aufhebung der ARA Birs 1 in Reinach. Die Kosten für den Rückbau der ARA Birs 1 sind ebenfalls Bestandteil dieser Vorlage.
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