Vorlage an den Landrat


2. Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 31 des 1995 revidierten Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) haben die Kantone eine Abfallplanung zu erstellen. Dabei ermitteln sie insbesondere ihren Bedarf an Abfallanlagen und legen deren Standorte fest. Bereits früher hat der Bundesrat in Art. 17 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) bestimmt, dass die Kantone die vorgesehenen oder bestehenden Standorte der Abfallanlagen in den Richtplänen ausweisen und dafür sorgen müssen, dass die erforderlichen Nutzungszonen ausgeschieden werden. Die Festlegung eines Deponiestandortes erfolgt im Kanton Basel-Landschaft im Koordinationsplan (= Richtplan gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)).


Der Landrat hat mit Beschluss vom 31. Oktober 1988 den Koordinationsplan (= Richtplan gemäss RPG) erlassen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1989 hat der Bundesrat, gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumplanung, den Koordinationsplan des Kantons Basel-Landschaft mit Änderungen und Ergänzungen (vgl. Vorlage an den Landrat Nr. 91/135 vom 11. Juni 1991) genehmigt. Im Koordinationsplan werden mit Objektblättern (Richtplan-Text) der Stand der Koordination und die zu treffenden Massnahmen für die wichtigsten Vorhaben festgehalten. In einem Übersichtsplan (Richtplan-Karte) werden kartierbare Vorhaben zusammen mit wichtigen Ergebnissen der Raumplanung dargestellt.


Der Koordinationsplan enthält bereits Aussagen zum Thema Abfallbeseitigung innerhalb des Sachbereiches Ver- und Entsorgung/Umweltschutz. So wurden mit der Mutation 1999/1 des Koordinationsplanes Kanton Basel-Landschaft Standorte für zukünftige Inertstoffdeponien in der Region Liestal aufgenommen (vom Landrat am 14. Dezember 2000 beschlossen; Objektblätter VE. 4.4 und VE. 4.5). Die Mutation 2000/1 des Koordinationsplanes Kanton Basel-Landschaft, welche die Festlegung eines Standortes für eine zukünftige Inertstoffdeponie in der Region Gelterkinden beinhaltet, wurde vom Landrat am 27. März 2003 beschlossen (Objektblatt VE. 4.6).


Gemäss Art. 9 RPG ist der Koordinationsplan (Richtplan) zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgabe stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Im vorliegenden Fall stellt sich ein neue Aufgabe, indem für die Erweiterung einer bestehenden, aber weder richtplanerisch noch zonenrechtlich definierten Inertstoffdeponie der Standort festzusetzen ist.



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