Vorlage an den Landrat


Gesetz über die politischen Rechte - ENTWURF

Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.

Das Gesetz über die politischen Rechte vom 7. September 1981 (1) wird wie folgt geändert:

§ 28 Absatz 5
5 Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt. Die Bestimmungen für die Nachwahl werden sinngemäss angewendet.

§ 29 Absatz 2 (neu)
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird in Anwesenheit der Betroffenen bei kantonalen Wahlen vom Landschreiber, bei Gemeindewahlen durch die Statthalterin oder den Statthalter gezogen.


II.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.



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