Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Die Revision des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Klein- und Mittelhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz) | |
| vom: | 4. Februar 2003 | |
| Nr.: | 2003-037 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Kurzübersicht
Das heutige basellandschaftliche Wirtschaftsgesetz stammt aus dem Jahr 1959 und ist aus rechtlichen und praktischen Gründen revisionsbedürftig. Die wichtigsten Punkte sind:
Wegfall der Bedürfnisklausel: die aktuelle Bundesverfassung sieht keine wirtschaftspolitischen Einschränkungen der Anzahl Gastwirtschaften mehr vor; deshalb muss die entsprechende kantonale Bestimmung (1) , auch wenn sie in der Praxis ohnehin nicht mehr von Bedeutung war, gestrichen werden. Damit verbunden ist eine starke Vereinfachung der Patentarten ; weil nun keine wirtschaftspolitischen Entscheide mehr zu fällen sind, sondern blosse Bewilligungen erteilt werden können, kann die Zuständigkeit dafür vom Regierungsrat (2) auf die sachlich befasste Direktion (Justiz-, Polizei- und Militärdirektion (3) ) übertragen werden.
Erhalten bleibt das Erfordernis des Fähigkeitsausweises (4) , ebenso die bereits heute bekannten Ausnahmen davon. Auch die Vorschriften bezüglich der übrigen persönlichen Voraussetzungen sowie der persönlichen Betriebsführung werden beibehalten und teilweise verdeutlicht.
Ebenfalls - leicht verändert - beibehalten wird der Grundsatz fester Öffnungs- und Ruhezeiten . Allerdings werden die heute auf Bar-Dancings beschränkten Möglichkeiten verlängerter Öffnungszeiten auf alle Betriebe ausgedehnt; Voraussetzung ist bloss, dass die örtlichen Verhältnisse dies zulassen ( Immissionsschutz ).
Während die Zuständigkeit für Betriebe beim Kanton verbleibt, sollen künftig Anlässe (bisher "Gelegenheitspatente") von den Gemeinden bewilligt werden; damit wird dem verfassungsmässigen Grundsatz der Gemeindeautonomie besser Rechnung getragen (5) .
Bezüglich des Alkoholverkaufs müssen die aktuellen bundesrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden; der Verkauf/Ausschank gebrannter Wasser bleibt bewilligungspflichtig (6) , nicht mehr hingegen der Verkauf/Ausschank gegorener Getränke (7) . Die Altersgrenzen sind nun gänzlich bundesseitig geregelt, aber andere flankierende Massnahmen bleiben im Ermessen der Kantone.
Konkreter gefasst werden die behördlichen Möglichkeiten von Massnahmen und Eingriffen , wenn Betriebe nicht gesetzesgemäss geführt oder die öffentliche Ruhe und Ordnung tangiert werden (8) ; ebenso werden die Strafbestimmungen (9) konkreter formuliert, weil die bisherige pauschale Fassung sich nicht mit dem Erfordernis präzis umschriebener Straftatbestände verträgt.
Fortsetzung >>>
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Fussnoten:
1 § 14 des geltendenGesetzes über das Gastgewerbe (etc.) vom 26. Februar 1959 (WiG), SGS 540
3 § 19 des Gesetzesentwurfs (GE)
8 §§ 17 u. 46 WiG / § 28 f. GE