Vorlage an den Landrat


1. Übersicht

Das Schweizervolk hat am 2. Juni 2002 einer Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches im Bereich des Schwangerschaftsabbruches deutlich zugestimmt. Die "Gutachterregelung" musste der "Fristenregelung" weichen. Die Änderung trat am 1. Oktober 2002 in Kraft ( ANHANG 1 ) und steht hier selbstverständlich nicht mehr zur Diskussion.


Im § 26 des kantonalen Gesetzes vom 30. Oktober 1941 (1) betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist die Sanitätsdirektion als die Behörden festgehalten, welche die Gutachter für den Schwangerschaftsabbruch bezeichnet und welche die Anzeigen über eine im Notstand vorgenommene Schwangerschaftsunterbrechung entgegennimmt.


Es gibt nun gemäss dem revidiertem Bundesrecht keine Gutachter mehr und keine Anzeigen über eine im Notstand vorgenommene Schwangerschaftsunterbrechung.


Neu müssen die Kantone die Praxen und die Spitäler bezeichnen, welche gemäss Artikel 119 Absatz 4 StGB die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen. Das ist eine gesundheitspolizeiliche Vollzugsaufgabe, welche die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion per Verfügung wahrzunehmen hat. § 26 des kantonalen Gesetzes vom 30. Oktober 1941 (2) betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist daher auch formell aufzuheben.




2. Bericht


2.1 Die bisherige Aufgabe des Kantons beim Schwangerschaftsabbruch


Aufgrund der bisherigen Regelung des Schwangerschaftsabbruches im StGB hat oder hatte der Kanton bis Ende September 2002 folgende, im Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion zugewiesene Aufgabe:




"§ 26 Sachverständiger bei Unterbrechung der Schwangerschaft, Anzeige einer Schwangerschaftsunterbrechung (Art. 120 StGB)


1 Zuständige Behörde zur Ermächtigung des sachverständigen Facharztes zwecks Erstattung des Gutachtens über eine Schwangerschaftsunterbrechung im Sinne von Art. 120 Ziffer 1 Absatz 1 und 2 StGB ist die kantonale Sanitätsdirektion.


2 Diese ist auch zuständig für die Entgegennahme der Anzeige über eine im Notstand vorgenommene Schwangerschaftsunterbrechung (Art. 120 Ziffer 2 Absatz 2 StGB)."


Aufgrund dieser speziellen Norm hat die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (letztmals) das Reglement vom 25. April 2002 (SGS 919.111) zur Schwangerschaftsunterbrechung erlassen.




2.2 Die neue Aufgabe des Kantons


Artikel 119 Absatz 4 StGB in der Fassung vom 23. März 2001, in Kraft per 1. Oktober 2002, lautet:


"Die Kantone bezeichnen die Praxen und die Spitäler, welche gemäss Artikel 119 Absatz 4 StGB die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen."




2.3 Konkretisierung der neuen Aufgabe


Als 1941 das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches erlassen wurde, gab es noch keine klar strukturierten Kompetenzausscheidungen für den Vollzug und keine verfassungsmässig klare Trennung zwischen dem Erlass von Vollzugsrecht und dem Erlass von rechtsverbindlichen Einzelanordnungen. Daher eine Zuständigkeitsregelung im StGB, die heute zu hinterfragen ist.
Da einerseits die Bezeichnung einzelner Praxen und Spitäler kein Erlass von Verordnungsrecht ist - der gemäss geltender Verfassung dem Regierungsrat und ausnahmsweise dem Landrat zustehen würde - , sondern der Erlass einer rechtsverbindlichen Anordnung, und da im Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973 (3) für diese Aufgabe die Zuständigkeit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion in § 3 nun festgehalten ist, wird vorgeschlagen, § 26 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches ersatzlos aufzuheben.




§ 3 Gesundheitsgesetz lautet:


"§ 3 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion


Der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion) obliegt der Vollzug der Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Gesundheitswesen und über die Gesundheitspolizei. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Vorschriften."


Mit einer Verfügung der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion konnte die Bezeichnung der Praxen und Spitäler zeitgerecht erfolgen, nämlich auf den 1. Oktober 2002.


Per 1. Oktober 2002 gibt es keine Schwangerschaftsgutachten mehr. Damit kann § 26 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches materiell auch nicht mehr zur Anwendung kommen. Die hier beantragte formelle Aufhebung des § 26 ist daher zeitlich nicht dringend und muss nicht rückwirkend erfolgen.




2.4 Weitere Berichtspunkte


- Auf ein Vernehmlassungsverfahren wurde verzichtet.


- Finanzielle oder personelle Auswirkungen hat diese Vorlage keine.


- Aufträge des Landrates liegen keine vor.




3. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, gemäss dem beigelegten Entwurf der Änderung des Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu beschliessen.


Liestal, 15. Oktober 2002


Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin



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Fussnoten:


1 GS 18.592; SGS 241


2 GS 18.592; SGS 241


3 GS 25.379; SGS 901