Vorlage an den Landrat


Energiegesetz - ENTWURF

Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.
Das Energiegesetz vom 4. Februar 1991 1 wird wie folgt geändert:


§ 13 Absätze 4 bis 9
4 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen vergüten den Elektrizitätserzeugerinnen und den Elektrizitätserzeugern die am Markt absetzbare erneuerbare Überschussenergie aus Anlagen bis 1 MW Leistung (Wasserwerke bis zu einer Leistung von maximal 500 kW) kostendeckend.
5 Die kostendeckende Vergütung wird während der Abschreibungszeit der Anlagen garantiert. Dies gilt für Neuanlagen, für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine kostendeckende Vergütung erhielten und für schon bestehende Anlagen, aus denen der produzierte Strom kostendeckend abgesetzt werden kann.
6 Der Regierungsrat bestimmt periodisch die Höhe der kostendeckenden Vergütung für jede Anlagenkategorie und regelt die Zubauleistung marktgerecht. Die kostendeckende Vergütung berechnet sich nach einer Standardanlage, die den neuesten Stand der Technik berücksichtigt.
7 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen informieren jährlich über die Produktion und den Vertrieb der erneuerbaren Energien zur Stromproduktion.
8 Der Kanton BL kann bei Bedarf auf die Absatzentwicklung mittels flankierender Massnahmen Einfluss nehmen, insbesondere über den Kauf von erneuerbarem Strom für seine eigenen Bauten und Anlagen, durch verkaufsfördernde Aktionen und die Einführung eines verkaufsstimulierenden Bonus-Systems.
9 Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.


II.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.


Liestal,


Im Namen des Landrates
die Präsidentin:
der Landschreiber:



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Fussnote:


1 GS 30.585, SGS 490