| Geltende Kantonsverfassung |
Gemäss Initiativtext |
| § 1 Stellung des Kantons |
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1bis
Er (der Kanton) arbeitet darauf hin, die ihm aus Verfassung und Gesetz aufgetragenen zentralen Aufgaben für die Bevölkerung aus eigener Kraft erbringen zu können. |
| § 3 Interkantonale und regionale Zusammenarbeit |
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2
Sie (die Behörden) sind insbesondere bestrebt, mit anderen Behörden des Kantons Basel-Stadt Vereinbarungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen, den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen und die Gesetzgebung anzugleichen. |
2
Sie sind insbesondere bestrebt, mit den Behörden anderer Kantone Vereinbarungen abzuschliessen und gemeinsam Institutionen zu betreiben, sofern dadurch öffentliche Aufgaben sachgerechter und für den Kanton kostengünstiger erfüllt werden können. |
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2bis
Richtwert für die Höchstgrenze der jährlichen Abgeltungen und Beiträge an gemeinsame Aufgaben mit Basel-Stadt bilden 30% des durchschnittlichen jährlichen Ertrags der kantonalen Einkommenssteuer für natürliche Personen in den vorausgegangenen fünf Jahren. |
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3
Es sind Regeln für die wirksame Zusammenarbeit der Behörden aufzustellen. |
3
Im Rahmen der Gesetzgebung sind Regeln für die wirksame Zusammenarbeit der Behörden und zur Umsetzung der Grundsätze der Zusammenarbeit aufzustellen. |
| § 156 Abgeltungen und Beiträge an den Kanton Basel-Stadt |
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Für die Dauer von 5 Jahren nach Inkrafttreten von § 3 Abs. 2, Abs. 2
bis
und Abs. 3 gelten als Obergrenze für die Abgeltungen und Beiträge an gemeinsame Aufgaben mit Basel-Stadt die im Jahr 2000 bezahlten sowie die vom Landrat bis spätestens am 28. Februar 2001 beschlossenen Beträge. |