Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
|
| Titel: | Teilrevision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO) | |
| vom: | 26. November 2002 | |
| Nr.: | 2002-294 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
A. Ausgangslage
Per 1. Januar 2000 trat das revidierte Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO, SGS 251) in Kraft, das in materieller, organisatorischer und struktureller Hinsicht zum Teil erhebliche Veränderungen auf verschiedenen Ebenen mit sich brachte. Dank entsprechendem Engagement der beteiligten Behörden konnten die neuen Regelungen gut umgesetzt werden.
Nach mittlerweile zweijähriger Praxiserfahrung mit der revidierten Strafprozessordnung ist der Zeitpunkt für eine kritische Betrachtung gekommen. Im Sinne einer direkten Evaluation führte die landrätliche Justiz- und Polizeikommission (JPK) bereits am 14. Mai 2001 ein Hearing mit den verschiedenen involvierten Behörden sowie einem Vertreter der Anwaltschaft durch. Daraus ergab sich, dass - bei nach wie vor teilweise unterschiedlicher Optik zwischen den Exponenten - grundsätzlich die wichtigen Neuerungen als gut eingeführt betrachtet werden können. Gleichzeitig traten aber Bereiche zutage, in denen sich einzelne neue Regelungen als eher umständlich oder wenig praktikabel erweisen. Im Sinne einer Auslegeordnung erörterte die JPK diese Punkte an ihrer Sitzung vom 11. Juni 2001. Die JPK hielt ausdrücklich fest, dass keine grundsätzlichen "politischen" oder strukturellen Veränderungen angezeigt sind und deshalb auch kein Rückkommen auf frühere, in der JPK oder im Landrat ausführlich diskutierte Entscheide Platz greifen soll.
Die hier unterbreitete Revisionsvorlage hat zum Ziel, die "neue" Strafprozessordnung aufgrund der zweijährigen Praxiserfahrungen zu optimieren und erkannte Mängel zu beheben. Ausserdem soll das seit 1. Januar 2002 in Kraft stehende Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs berücksichtigt werden, welches mehrere bisher auf kantonaler Ebene geregelte Bereiche neu auf Bundesebene regelt und damit die entsprechenden kantonalen Bestimmungen obsolet macht.
B. Zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Revisionspunkte
Die Revisionspunkte können in zwei Gruppen eingeteilt werden: einerseits materiellrechtliche Aspekte (Untersuchungshaft, Wegfall des Vorprüfungsverfahrens bei den Strafbefehlen), anderseits verschiedene Präzisierungen verfahrensrechtlicher Artikel.
Materiellrechtlich sollen Bestimmungen zur Untersuchungshaft geändert werden. Einerseits soll die maximal zulässige Dauer der Untersuchungshaft nicht mehr auf die Hälfte der zu erwartenden Strafdauer begrenzt sein, sondern entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die gesamte Dauer der zu erwartenden Strafdauer ausgedehnt werden. Im weiteren soll das Verfahrensgericht in Strafsachen die Haft in besonderen Fällen nicht mehr um jeweils nur 2 Monate, sondern neu um bis zu 6 Monate verlängern können; damit sollen Leerläufe vermieden werden.
Ebenfalls materiellrechtlicher Natur ist der Verzicht auf das Vorprüfungsverfahren betreffend Strafbefehle durch die Staatsanwaltschaft. Es hat sich gezeigt, dass der mit dieser Vorprüfung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zur Wirkung steht und dass dieser Verfahrensschritt ohne schwerwiegende Nachteile ersatzlos gestrichen werden kann.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind verschiedene Zuständigkeiten zu präzisieren:
| - | Aufhebung der Untersuchungshaft / Anordnung von Ersatzmassnahmen. |
| - | Keine Beschwerdemöglichkeit gegen gerichtliche Haftanordnungen. |
| - | Haftverlängerung auch im Beschwerdeverfahren gegen den Haftbefehl möglich. |
| - | Möglichkeit, die Mitteilung von Beweiserhebungen zu verschieben wenn notwendig. |
| - | Präzisierung betreffend Zeugnisverweigerungsrecht von Ehegatten. |
| - | Präzisierung betreffend Anzeigepflicht von Staatsangestellten. |
| - | Mitwirkung und Akteneinsicht von Verwaltungsbehörden. |
| - | Zuständigkeit für Bussenumwandlungen bei Strafbefehlen beim Statthalteramt. |
| - | Redaktionelle Klarstellungen beim abgekürzten Verfahren. |
| - | Abstimmung mit dem neuen Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. |
C. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Im Grundsatz werden die Revisionsvorschläge grossmehrheitlich begrüsst, teils unter explizitem Hinweis darauf, dass eine Überprüfung der "neuen" Strafprozessordnung und - wo angezeigt - deren Anpassung an die aus zwei Jahren Rechtsanwendung gewonnenen Erfahrungen sinnvoll und richtig ist. Eine deutliche Kluft zeigt sich lediglich bei den Bestimmungen über die Untersuchungshaft: während die flexiblere Gestaltung der Haftverlängerungsfrist und die Angleichung der maximalen Haftdauer an den bundesgerichtlichen Standard von den meisten Vernehmlassungspartnern begrüsst wird, gibt es hierzu auch dezidiert ablehnende Stimmen.
Zu den übrigen Änderungen, meist eher technischer Natur, werden zahlreiche Anregungen gemacht, welche in der Mehrheit auch übernommen werden konnten. Diese werden in den nachfolgenden Erläuterungen (s. unten Abschnitt D.) einzeln beschrieben. Dennoch sollen an dieser Stelle kurz die hauptsächlichen Anliegen der wichtigsten Vernehmlassungsgruppen festgehalten werden.
I. Politische Parteien
Die CVP ist grundsätzlich mit der Revision einverstanden, bedauert aber, dass die Maximaldauer der Untersuchungshaft erhöht worden ist und keine klarere Definition der "besonderen Fälle" (§ 86 Absatz 2) gefunden wurde.
Die EVP begrüsst die Revision. Kritik äussert sie bezüglich der auf 30 Tage verlängerten Einsprachefrist beim Strafbefehl (§ 134 Absatz 1), welche der raschen Verfahrenserledigung abträglich seien, und beantragt die Beibehaltung der bisherigen Frist von 10 Tagen.
Die FDP beschränkt sich ausdrücklich auf politische Aspekte. Sie begrüsst die Möglichkeit der erstreckten Haftverlängerung und des Verzichts auf Haftüberprüfung, ebenso den Verzicht auf die Vorprüfung der Strafbefehle durch die Staatsanwaltschaft.
Die Schweizer Freiheitspartei SFP spricht sich für eine besondere Wachsamkeit gegenüber einer hinterhältig zunehmenden EU-Konformität aus. Sie fordert die ersatzlose Abschaffung des Verfahrensgerichts in Strafsachen und mahnt eine sehr restriktive Anwendung der technischen Überwachungsgeräte an. Weiter soll eine innerkantonale Beschwerdeinstanz gegen Haftbefehle geschaffen werden, wobei Haftbeschwerden (ausser bei Fluchtgefahr) aufschiebende Wirkung haben und mündlich verhandelt werden sollen. Ferner sollen Haftverlängerungen nicht gleichzeitig mit Haftbeschwerden beantragt bzw. bewilligt werden können. Schliesslich wird vorgeschlagen, das Zeugnisverweigerungsrecht allgemeiner auf "Personen mit enger Beziehung zu den Angeschuldigten" zu erweitern und in Verfahren betr. Bussenumwandlungen in Haft soll stets das rechtliche Gehör gewährt werden.
Die SVP begrüsst die Teilrevision der Strafprozessordnung ebenfalls, wenn auch der kurze Zeitraum seit der Inkraftsetzung Bedenken weckt. Den grundsätzlichen Änderungen (Dauer der U-Haft, Wegfall der Vorprüfung bei Strafbefehlen, BÜPF) stimmt sie zu, fügt aber einige Bemerkungen und Anregungen zu Einzelpunkten an. Nicht einverstanden zeigt sich die SVP mit der Verlängerung der Strafbefehl-Einsprachefrist auf 30 Tage.
II. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden
Kantonsgericht:
| - | Zu § 102a lit. c: Beschwerdeinstanz gegen Entscheide des Verfahrensgerichts in Strafsachen soll nicht das Gesamt-Verfahrensgericht sein, sondern die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts. |
| - | Zu § 102a lit. d: Die Triage betreffend Berufsgeheimnis / Zeugnisverweigerungsrechte soll nicht beim Gesamt-Verfahrensgericht, sondern beim dessen Präsidium liegen. |
| - | Besonderes Untersuchungsrichteramt und Staatsanwaltschaft sollen Haftentlassungsgesuche rechtskräftig abweisen können und sie nicht bloss an das Verfahrensgericht zum Entscheid weiterleiten müssen, wenn sie nicht gutgeheissen werden können. |
| - | Besonderes Untersuchungsrichteramt und Staatsanwaltschaft sollen bei Haftentlassungen selbst für Ersatzmassnahmen zuständig sein (§ 85 StPO). |
| - | Streichung des Verweises auf § 84 StPO in § 26 Abs. 2, weil BUR / Staatsanwaltschaft aufgrund von § 74 die Kompetenz zur vorläufigen Festnahme haben; |
Verfahrensgericht in Strafsachen / Richtervereinigung BL
| - | Besonderes Untersuchungsrichteramt und Staatsanwaltschaft sollen für Haftentlassungen und Ersatzmassnahmen selbst zuständig sein (§ 85 StPO). |
| - | Haftbeschwerde: keine Verlängerung der Bearbeitungsfristen => 3 Tage beibehalten; |
| - | Keine gleichzeitige Haftverlängerung im Verfahren auf Haftbeschwerde, weil sonst die angeschuldigte Person angesichts der drohenden Verlängerung von einer Haftbeschwerde abgehalten werden könnte; ev. aber Abschaffung der Haftbeschwerde (?), weil das Verfahren zu lang dauert und damit seiner Funktion nicht gerecht wird; |
| - | Kostenregelung für Beschwerdeverfahren erforderlich, über welche ausserhalb der Hauptsache selbständig entschieden wird. |
| - | Differenzierte Frist bei der periodischen Haftüberprüfung, z.B. drei im Untersuchungsverfahren und sechs Monate im Gerichtsverfahren. |
| - | Möglichkeit des Verzichts auf Haftüberprüfung problematisch, weil damit im Zusammenhang mit der Verlegung in eine Strafanstalt Druckausübung möglich sei (indem Verlegung nur bei Verzicht bewilligt würde). |
| - | Die Frist für die Beurteilung von Verfahrensbeschwerden (§ 120) ist zu kurz. |
| - | Eigene Bestimmungen für das Verfahren vor dem Verfahrensgericht; die bisherige Anlehnung ans Verwaltungsverfahrensgesetz befriedigt nicht. |
| - | Bessere Übergangsregelung für das Verfahrensgericht bzw. die frühere Überweisungsbehörde, weil es weiterhin Geschäfte der Überweisungsbehörde gibt (und seien es nur Löschungsanträge u. dergleichen). |
Statthalterkonferenz
| - | Erleichterungen bei Zustellungen ins Ausland. |
| - | Verfahrenseröffnung nicht zwingend schriftlich, aktenkundig reicht. |
| - | Präzisierung der Begründungspflicht von Strafbefehlen. |
| - | Einvernahmen und Beweiserhebungen sollen auch ohne anwaltliche Vertretung gültig sein, falls mangels funktionierendem Anwalt-Pikettdienst keine Anwältin / kein Anwalt gefunden werden kann. |
| - | In § 39 (Ausschluss von Beweiserhebungen / Mitteilung) "unverzüglich" streichen, um nicht in unnötige Sachzwänge zu geraten. |
Staatsanwaltschaft
| - | Eigene Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren wird begrüsst, aber redaktionelle Anmerkung zum Begriff "Zwischenverfahren". |
| - | Einverstanden mit Möglichkeit zu erst nachträglicher Mitteilung von Beweiserhebungen bzw. vom Ausschluss der Teilnahme an solchen (§ 39), aber die Kriterien sind eigenständig zu formulieren. |
| - | Einverstanden mit Neufassung des Zeugnisverweigerungsrechts bei Ehegatten, aber § 54 Abs. 1 lit. a sollte auf unmündige Kinder beschränkt werden. |
| - | Beteiligung von Verwaltungsbehörden: Mit Akteneinsichtsrecht einverstanden, aber dessen Umfang ist zu präzisieren. Die vorgeschlagenen weiteren Mitwirkungsrechte sollten näher präzisiert werden. |
| - | Mit Verzicht auf Mitteilung von Verfahrenseröffnungen an Staatsanwaltschaft einverstanden, wenn die Information in wichtigen Fällen trotzdem gewährleistet ist. |
| - | Strafbefehle: Abschaffung der Vorprüfung wird befürwortet, wenn die Strafbefehle bei den Statthalterämtern konstant und zuverlässig "professionell" bearbeitet werden; ev. ist die Möglichkeit zur Rektifizierung einzubauen. |
| - | In Fällen unbedingter Freiheitsstrafen soll zusätzlich eine kurze Begründung der Strafzumessung vorgeschrieben werden, was der heutigen Praxis entspricht. |
| - | In § 134 Abs. 2 soll die Möglichkeit der anklageweisen Ergänzung des Strafbefehls aufgenommen werden. |
| - | Die Anmeldung von Schadenersatzforderungen im abgekürzten Verfahren wird als entbehrlich betrachtet. |
III. Interessenorganisationen
Anwaltsverband / Frauenrat / DJS
| - | Zuständigkeiten betreffend Haftanordnung / Haftbeschwerde / Haftverlängerung: nicht einverstanden, dass gerichtliche Haftentscheide innerkantonal endgültig sind, weil Bundesrecht keine ausreichenden Rechtsmittel bereit halte. |
| - | Haftverlängerung im Beschwerdeverfahren: grundsätzlich nicht einverstanden mit Haftkompetenz des Statthalteramts, es wird ein System ähnlich dem BS-Haftrichter beantragt. |
| - | Mit erst nachträglicher Mitteilung der Beweiserhebung in besonderen Fällen (§ 39) einverstanden, dies sollte aber nur mit Bewilligung des Verfahrensgerichts möglich sein. |
| - | Dauer der Untersuchungshaft: Mit Ersetzung der heutigen Regelung durch Formulierung gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht einverstanden, heutige Regelung soll beibehalten werden. |
| - | Nicht einverstanden mit Möglichkeit der Haftverlängerung bis 6 Monate statt wie heute nur 8 Wochen. |
| - | (nur Frauenrat) Die Frist zur Anmeldung der Schadenersatzforderungen im abgekürzten Verfahren soll in begründeten Fällen nicht als Verwirkungs-, sondern bloss als Ordnungsfrist ausgestaltet sowie insbesondere zu Gunsten der Opfer erstreckbar sein. |
| - | Zuständigkeit für Bussenumwandlungen bei Strafbefehlen (§ 228 Absatz 2): grundsätzlich einverstanden, sofern das rechtliche Gehör gewährleistet ist. |
| - | (nur Frauenrat) Weitere Opferschutzbestimmungen sind einzubauen, insbesondere die Information der Opfer über Haftentscheide. |
Fortsetzung >>>
Back to Top