Vorlage an den Landrat


1. Rechtsgrundlage

Die Grundlagen für die Lohnanpassung sind in § 49 («Zuständigkeit und Verfahrensregeln») des Personaldekrets (1) geregelt, der wie folgt lautet:


« 1 Der Landrat beschliesst jährlich per 1. Januar über den Ausgleich der Teuerung.


2 Der Regierungsrat stellt dem Landrat nach Verhandlung mit der Arbeitsgemeinschaft der Personalverbände Antrag über die Höhe des Teuerungsausgleichs. Orientierungsgrösse für die Verhandlungen des Regierungsrats mit den Personalverbänden ist der Landesindex der Konsumentenpreise vom Oktober des Jahres, das dem Vollzug des Teuerungsausgleichs vorangeht. Als weitere Beurteilungsgrössen sind die finanzielle Situation des Kantons und die wirtschaftliche Entwicklung im Umfeld miteinzubeziehen.


3 Mit dem Beschluss über den Teuerungsausgleich ermächtigt der Landrat den Regierungsrat, die Lohntabellen im Anhang II des Personaldekretes entsprechend zu ändern und per 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft zu setzen.»



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Fussnote:


1 Dekret zum Personalgesetz vom 8. Juni 2000, SGS 150.1, GS 33.1248