Vorlage an den Landrat


3. Beitrag der Gemeinden

Per 1. Januar 1998 wurde das revidierte kantonale Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (OeV-Gesetz) in Kraft gesetzt. Die Abrechnung der Gemeindebeiträge für die Abgeltung der ungedeckten Kosten, worin auch der Beitrag des Kantons Basel-Landschaft an die Basler Verkehrs-Betriebe enthalten ist, erfolgt im Rahmen der Abrechnung des generellen Leistungsauftrages, aufgrund der gewichteten Haltestellenabfahrten (ÖV-Angebot).




4. Zuständigkeit des Landrates


Gemäss § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs sind dem Landrat Abrechnungen über die Angebotsvereinbarungen zur Genehmigung vorzulegen. Der vorliegenden Abrechnung liegen zwar keine Angebotsvereinbarungen gemäss Eisenbahngesetz zugrunde, schliesslich geht es aber um denselben Gegenstand, nämlich Beiträge an ein Transportunternehmen für die Abgeltung ungedeckter Kosten.




5. Antrag


Aufgrund des vorliegenden Berichtes beantragen wir Ihnen, dem beiliegenden Entwurf zu einem Landratsbeschluss zuzustimmen.




Liestal, den 9. April 2002


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
Der Präsident: Schmid
Der Landschreiber: Mundschin



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