Vorlage an den Landrat


1. Vorbemerkung

Entsprechend § 6 Buchstabe c der Kantonsverfassung (1) berichtet der Regierungsrat mit der Staatsrechnung gemäss § 33 Absätze 1 und 2 des Finanzhaushaltsgesetzes (2) über das Finanzjahr 2001. Die Staatsrechnung enthält die Verwaltungsrechnung mit der Laufenden Rechnung, der Investitionsrechnung sowie die Bilanz des allgemeinen Staatsguts, Inventare und Angaben über Verpflichtungskredite. Weiter sind die Abschlüsse von Fonds und Stiftungen beigegeben. Einzelne besondere Aspekte der Rechnung werden von den Dienststellen in der üblichen Form kommentiert.



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Fussnoten:


1 . SGS 100


2 . SGS 310