Vorlage an den Landrat


Landratsbeschluss betreffend Änderung des Rheinhafengesetzes - ENTWURF

Änderung vom ....


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Rheinhafengesetz vom 30. März 1992 1 wird wie folgt geändert:


§ 12 Erschliessungs- und Anschlussbeiträge


§ 12 Absatz 2


2 Die Beiträge gemäss Absatz 1 werden aufgrund der Erstellungs- oder Erneuerungskosten der Erschliessungsanlagen und der durch sie erschlossenen Flächen erhoben. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Beiträge. Die zuständige Direktion erlässt die Beitragsverfügungen.


§ 16 Absatz 1


1 Das Verlegen von Energietransportleitungen (Elektrizität, Gas, Fernwärme), von Fernmelde-, Datenübertragungsleitungen und dergleichen auf den Parzellen im Eigentum des Kantons bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion.


§ 27 Besonderheit im Bahnverkehr


Die Hafenabgaben für die im Bahnverkehr zugelassenen und transportierten Güter werden entsprechend dem Betriebsvertrag mit dem Bund erhoben.




II.


Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.



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Fussnote:


1 GS 31.323, SGS 421