Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Vorlagentitel: | Teilrevision des Rheinhafengesetzes | |
| vom: | 30. April 2002 | |
| Nr.: | 2002-114 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Landratsbeschluss betreffend Änderung des Rheinhafengesetzes - ENTWURF
Änderung vom ....
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Rheinhafengesetz vom 30. März 1992 1 wird wie folgt geändert:
§ 12 Erschliessungs- und Anschlussbeiträge
§ 12 Absatz 2
2 Die Beiträge gemäss Absatz 1 werden aufgrund der Erstellungs- oder Erneuerungskosten der Erschliessungsanlagen und der durch sie erschlossenen Flächen erhoben. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Beiträge. Die zuständige Direktion erlässt die Beitragsverfügungen.
§ 16 Absatz 1
1 Das Verlegen von Energietransportleitungen (Elektrizität, Gas, Fernwärme), von Fernmelde-, Datenübertragungsleitungen und dergleichen auf den Parzellen im Eigentum des Kantons bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion.
§ 27 Besonderheit im Bahnverkehr
Die Hafenabgaben für die im Bahnverkehr zugelassenen und transportierten Güter werden entsprechend dem Betriebsvertrag mit dem Bund erhoben.
II.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.
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Fussnote: