Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Übernahme der Sekundarschulbauten durch den Kanton | |
| vom: | 30. April 2002 | |
| Nr.: | 2002-113 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
7. Ablauf des Verfahrens
| a. | Mit dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Bildungsgesetzes mutmasslich am 1. Januar 2004 geht das Eigentum an den zu übernehmenden Sekundarschulbauten und -anlagen von Gesetzes wegen an den Kanton über. Von diesem Zeitpunkt an ist er für die Planung, die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb der Sekundarschulbauten und -anlagen zuständig und kommt für die entsprechenden Kosten auf. Mit dem Abschluss der Baurechtsverträge mit den Standortgemeinden wird die Gesetzesänderung vollzogen. |
| b. | Der Kanton überweist den Standortgemeinden auf den Zeitpunkt der Übernahme den von der Projektorganisation errechneten und vom Regierungsrat beschlossenen Übernahmepreis. |
| c. | Der bauliche Zustand der übernommenen Bauten und Anlagen wird in Form eines Bonus- oder Malusfaktors zum bereinigten Anlagewert berücksichtigt. Für die maximale Bonusausschüttung im Rahmen der Übernahmepreisermittlung werden 1% des BGV-Neuwertes (23) von 400 bis 500 Mio Franken der zu übernehmenden Bauten und Anlagen bereitgestellt. Diese 4 bis 5 Mio Franken sind für das Übernahmejahr zusätzlich als Investitionsausgabe über den Schulbautenfonds (8030) zu budgetieren. |
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Änderung des Bildungsgesetzes gemäss beiliegendem Entwurf eines Landratbeschlusses zu beschliessen und das Postulat (90/118) von Eva Rüetschi vom 17. Mai betreffend Änderung von § 134 des Schulgesetzes vom 26. April 1990 abzuschreiben.
Liestal, 30. April 2002
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Schmid
Der Landschreiber: Mundschin
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Fussnote:
23 Durchschnitt des BGV-Neuwertes per 31.12.2002