Vorlage an den Landrat


Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) - ENTWURF

Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Gesetz vom 25. September 1997 (1) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) wird wie folgt geändert:



§ 32 Titel


Ferien, Urlaub, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit, Unfall



§ 65 Vergütung, Auslagen, Schadenersatz


1 Das Dekret regelt die Vergütung.


2 Die Verordnung regelt den Auslagen- und den Schadenersatz.



§ 66 Übrige Leistungen


1 Die Leistungen des Kantons bei Ferien, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit und Unfall sind mit der Vergütung abgegolten. Vorbehalten bleibt Absatz 2.


2 Für Richterinnen und Richter regelt die Verordnung die Leistungen des Kantons bei Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit und Unfall. Kein Leistungsanspruch besteht bei Krankheit, Unfall oder Öffentlichkeitsdienst von weniger als 30 Tagen.



II.


Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.



Im Namen des Landrates
der Präsident:
der Landschreiber:



Fussnote:

1 GS 32.1008, SGS 150



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