Vorlage an den Landrat


9. Resultat der Vernehmlassung

44 Gemeinden, 4 Parteien (FDP, CVP, SP und SVP) und 6 Vereine (Tierschutz beider Basel, Basellandschaftlicher Jagdschutzverein, Interessengemeinschaft der Kynologischen Vereine von Basel und Region, Tiermedizinische Gesellschaft Regio Basiliensis, Seniorenverband Nordwestschweiz und Verband Basellandschaftlicher Gemeinden) haben zum Vernehmlassungsentwurf Stellung bezogen.


Zu der im Vernehmlassungsentwurf vorgesehenen generellen Pflicht zur Mikrochip-Identifikation haben sich 85 % der eingeangenen Stellungnahmen zustimmend geäussert. Allerdings war zum Zeitpunkt der Vernehmlassung die vorgesehene Änderung des eidgenössische Tierseuchengesetzes, die die Einführung der Mikrochip-Identifikation für alle Hunde auf Bundesebene vorsieht, noch nicht bekannt. Der Regierungsrat will dieser Änderung jedoch nicht vorgreifen und trotz der grossmehrheitlichen Zustimmung im Rahmen der Vernehmlassung die generelle Pflicht zur Mikrochip-Identifikation vorderhand nicht einführen.


Bestimmungen für das Halten potenziell gefährlicher Hunde (98 % haben sich zustimmend geäussert) sind unbestritten.


Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden forderte, die Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunde an die Gemeinden zu delegieren. Dies wurde jedoch von einer Mehrheit der Gemeinden (62 %) und allen übrigen Stellungnehmenden abgelehnt.


Die Gemeinden sehen keine Notwendigkeit, Chip-Lesegeräte anzuschaffen bzw. sind der Ansicht, dass der Kanton diese zur Verfügung stellen muss. Wertvolle Anregungen gingen bezüglich der administrativen Massnahmen ein und wurden entsprechend berücksichtigt.


Einige Gemeinden wünschen, dass von den Gemeinden angeordnete Massnahmen gegen einzelne Hunde bzw. Hundehalterinnen und Hundehalter auf dem ganzen Kantonsgebiet Gültigkeit haben sollen. Dies wäre jedoch ein Eingriff in die Gemeindeautonomie.


Vorbehalte wurden gegenüber dem Nachweis der kynologischen Fachkenntnisse von drei Parteien geäussert. Da jedoch die geplante Gesetzesänderung auf Stufe der Prävention ansetzt, ist es unabdingbar, dass potenziell gefährliche Hunde nur in den Besitz von Hundehalterinnen und Hundehaltern gelangen, die sich bewusst sind, was für eine Verantwortung sie eingehen, die befähigt sind, mit einem solchen Hund umzugehen und das Verhalten des Hundes zu deuten wissen.


Aufgrund der Vernehmlassung vorgenommene Ergänzungen und Änderungen in den einzelnen Gesetzesbestimmungen:


§ 3 Absatz 3


Um Missverständnissen vorzubeugen, wird festgehalten, dass der Regierungsrat bestimmt, was ein potenziell gefährlicher Hund ist, und dass er das Bewilligungsverfahren ordnet.


§ 3a Bewilligungsvoraussetzungen


Die im Vernehmlassungsentwurf vorgesehenen §§ 2 bis Absatz 2 und 3 bis bis 3 quater werden zu einem einzigen Paragrafen zusammengefasst, da diese die Bewilligungsvoraussetzungen betreffen. Der in der Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde vorgesehene Nachweis der kynologischen Fachkenntnisse muss auf Gesetzesstufe verankert werden. Der Nachweis der kynologischen Fachkenntnisse soll aufzeigen, ob die Person, die einen potenziell gefährlichen Hund anschaffen will, sich der Verantwortung bewusst ist, die sie eingeht, und ob sie die erforderliche Zeit für den Hund aufbringen kann. Ebenso wird das Mindestalter für das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes auf 20 Jahre festgelegt (analoge Regelung wie in Basel-Stadt) und zudem sollen solche Personen handlungs- und urteilsfähig sein. Wer wegen Förderung der Prostitution vorbestraft ist, soll keine potenziell gefährlichen Hunde halten dürfen.


§ 4 Meldepflicht


Die Gemeinden wünschen, dass ein Hund nicht nur angemeldet werden soll, sondern dass auch der Tod oder die Weitergabe eines Hundes mitgeteilt wird. Ebenso wird gewünscht, dass Hunde nicht erst im Alter von fünf Monaten angemeldet werden müssen, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass Hunde ab einem Alter von vier Monaten angemeldet werden sollten.


§ 5 Kennzeichnungspflicht


Da von der Einführung einer generellen Pflicht zur Mikrochip-Identifikation aller Hunde zur Zeit abgesehen wird, erübrigt sich die Anschaffung von Chip-Lesegeräten durch die Gemeinden. Ob potenziell gefährliche Hunde vorschriftsgemäss mittels Mikrochip gekennzeichnet worden sind, kann im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft werden.


§ 9 Absätze 3 bis 5


Die anzuordnenden Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung bedürfen einer rechtlichen Grundlage.


Gegen die vorgesehene Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde sind wenige grundsätzliche Stellungnahmen eingegangen, die eine solche als unnötig erachten und eine Rasseliste als nicht gerechtfertigt betrachten. Ebenso haben zwei Parteien ihre Bedenken bezüglich des Nachweises der kynologischen Fachkenntnisse geäussert. Da diese jedoch einen wesentlichen Bestandteil im Sinne der Prävention darstellen, wird in der Verordnung präzisiert werden, was unter dem Begriff kynologische Fachkenntnisse zu verstehen ist und wie diese in Erfahrung gebracht werden sollen.




10. Antrag


Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird der Kanton Basel-Landschaft eine analoge Regelung wie der Kanton Basel-Stadt einführen. Der Regierungsrat erachtet dies als sinnvoll, damit Problemtiere nicht von der Stadt in die Agglomeration verschoben werden können.


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, dem beigelegten Entwurf einer Änderung des Gesetztes über das Halten von Hunden zuzustimmen und das Postulat Franz Hilber (2000/142) "Kampfhunde an die Leine" (Anhang I) als erfüllt abzuschreiben.


Liestal, den 25. Juni 2002


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Schmid
der Landschreiber: Mundschin



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