Vorlage an den Landrat


Landratsbeschluss: Änderung des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft - ENTWURF

Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) vom 27. Februar 1991 wird wie folgt geändert:


§ 21 Absätze 3 - 5


3 Sie decken die gesamten Kosten der Abfallbeseitigung durch Gebühren und allfällige Konzessionsabgaben. Die Finanzierung muss zu einem überwiegenden Teil durch eine Gebühr erfolgen, deren Höhe von der Menge der nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfälle abhängig ist. Die Gemeinden können überdies eine Grundgebühr erheben, welche dem Grundsatz der Äquivalenz Rechnung trägt.


4 Sie können Unternehmen, welche bei Gewerbe- und Industriebetrieben die Sammlung von Siedlungsabfällen durchführen, eine Konzession erteilen und für diese eine Konzessionsabgabe erheben.


5 Sie können für die Abfuhr von Grünabfällen und deren Kompostierung eine eigene, von der Menge abhängige Gebühr verlangen, die jedoch geringer sein muss als die Gebühren nach Absatz 3.




II.


Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.


Liestal,


Im Namen des Landrates
die Präsidentin:
der Landschreiber:



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