Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Änderung des Einführungsgesetzes vom 25. März 1996 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) | |
| vom: | 5. Februar 2002 | |
| Nr.: | 2002-027 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
4. Wirksamkeit und finanzielle Auswirkungen des revidierten EG KVG
Die Wirksamkeit und die finanziellen Auswirkungen des revidierten EG KVG werden wie bei der geltenden Regelung (s. 1.3 oben) ebenfalls anhand der wiederholt erwähnten Modellrechnungen beurteilt. Für die Modellrechnungen sind auch die gesetzlich verankerten 20 Prozent des steuerbaren Vermögens zum massgebenden Einkommen eines Haushalts dazu gezählt worden.
Die Modellrechnungen haben ergeben, dass das revidierte EG KVG den anderen Zielsetzungen (höhere Entlastung der tieferen Einkommen und Kostenneutralität) gerecht wird, wenn der Anteil am massgebenden Einkommen auf 6.25 Prozent angehoben, die Richtprämie für Erwachsene auf 175 Franken und diejenige für Kinder auf 70 Franken näher am Prämiendurchschnitt im Kanton festgelegt wird. Die Wirkungen dieser Eckwerte auf die KVPV beim revidierten EG KVG werden nachfolgend anhand der bekannten Indikatoren dargestellt.
4.1 Die Wirksamkeit des revidierten EG KVG
Die Auswirkungen des revidierten EG KVG und der veränderten Eckwerte (Prozentanteil, Erwachsenenrichtprämie) auf die Zahl der Bezugsberechtigten, die Höhe der individuellen Prämienverbilligung, die Entlastungswirkung und die Belastung der Einkommen mit Nettoprämien können im Detail der Beilage 2 entnommen werden. Vergleichsbasis ist das Übergangsjahr 2002. Aus der nachfolgenden Tabelle wird folgendes ersichtlich:
| - | Die Anzahl der bezugsberechtigten Haushalte nimmt um 10 000 auf etwas mehr als 52 000 Einheiten ab; die Anzahl der anspruchsberechtigten Personen sinkt um 14 000 auf 124 000. Das sind immer noch mehr als 40 Prozent der Kantonseinwohnerschaft, und im Vergleich mit anderen Kantonen bleibt dies ein Spitzenwert. Zur Erinnerung: in Basel-Stadt, Aargau und Solothurn liegt der Prozentsatz der Bezügerhaushalte bei 22 Prozent, 17 Prozent bzw. 30 Prozent. |
| - | Mit den neuen Eckwerten werden Haushalte mit überdurchschnittlichen Einkommen von der Verbilligung der Krankenversicherungsprämie ausgeschlossen, und die frei werdenden Mittel können für die Haushalte mit tieferen Einkommen eingesetzt werden. Neu können z.B. Haushalte mit 2 Erwachsenen und 2 Kindern bis hin zu einem massgebenden Einkommen von ca. 94 000 Franken eine Prämienverbilligung in Anspruch nehmen (im Jahr 2002 noch bis hin zu einem Einkommen von 115 000 Franken). Im kantonalen Vergleich sind dies weiterhin Höchstwerte. Dass die Zahl der anspruchsberechtigten Haushalte im Kanton abnimmt, hat den Vorteil, dass bei dem limitierten Gesamtbeitrag die durchschnittliche Prämienverbilligung zunimmt, die ausbezahlt werden kann. |
| - | Der Durchschnittsbeitrag, den ein Haushalt vom Kanton an die Krankenversicherungsprämie unter den neuen Bedingungen erhält, nimmt auf neu 1 808 Franken zu. Das sind 346 Franken bzw. 24 Prozent mehr als im Jahr 2002. Die Beiträge, die an besondere Zielgruppen wie z.B. Alleinerziehende, Familien oder wirtschaftlich Schwächste geleistet werden, liegen deutlich über dem rechnerischen Mittel und den bisherigen Beiträgen. Alleinerziehende mit 2 Kindern erhalten neu durchschnittlich 2 061 Franken KVPV (bisher 1 785), Familien mit 2 Kindern 3 068 Franken (bisher 2 795). In Bezug auf die Beiträge, die an einzelne Einkommenskategorien ausbezahlt werden, ist entscheidend, dass die KVPV mit sinkendem Einkommen proportional zunimmt um den Betrag, der vom Prozentanteil bestimmt wird. Ein Haushalt mit 1 000 Franken weniger massgebendem Einkommen erhält neu 62.50 Franken mehr KVPV (bisher 42.50 Franken). |
Tabelle: Vergleich des Ist-Zustandes mit dem revidierten EG KVG
| - | Der dritte Indikator für eine sozialpolitische Wirksamkeit der KVPV - die Entlastungswirkung -gibt an, welchen Anteil der Durchschnittsprämie (einschliesslich Unfalldeckung und mit gesetzlicher Minimalfranchise) der Kanton den Versicherten vergütet. Wie gesagt gilt, dass je höher dieser Anteil ist, desto weniger das Haushaltseinkommen nach Abzug der Prämienverbilligung durch die Krankenversicherung belastet wird. Im Schnitt vergütet der Kanton unter der neuen Regelung den Bezügern 43 Prozent (bisher 38 Prozent) der Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Bei den untersten Einkommen steigt der Anteil auf teilweise über 80 Prozent der Durchschnittsprämie an. Die wirtschaftlich Schwächsten werden somit noch wirkungsvoller entlastet als bisher. |
| - | Der letzte Indikator einer sozialpolitischen Wirkung der Prämienverbilligung - die Belastung der Einkommen durch die Nettoprämien - gibt an, welchen Teil des Einkommens ein Haushalt nach Abzug der Verbilligung für die Prämie der Krankenpflegeversicherung ausgeben muss. Aus der Beilage 2 ist ersichtlich, dass mit der Neuregelung die sozialpolitische Zielsetzung des Bundesrates - die Belastung des steuerbaren Einkommens durch Krankenversicherungsprämien soll nicht mehr als 8 Prozent betragen - für den grössten Teil der Baselbieter Versicherten erreicht werden kann, wenn auf die billigste Krankenversicherungsprämie abgestellt wird. |
4.2 Finanzielle Auswirkungen des revidierten EG KVG
Mit den Bestimmungen des revidierten EG KVG und den neuen Eckwerten der Prämienverbilligung - Anteil von 6.25 Prozent des massgebenden Einkommens, 175 Franken Erwachsenenrichtprämie und 70 Franken Kinderrichtprämie - wird mehr oder minder Kostenneutralität gegenüber dem Jahr 2002 gewahrt. Aufgrund der Modellrechnungen ist davon auszugehen, dass sich die Gesamtbeiträge des Bundes und des Kantons an die KVPV unter den neuen Eckwerten in der gleichen Grössenordnung wie bisher bewegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die neue Regelung für die Empfänger von Kinderalimenten als wesentliche Neuerungen der Teilrevision des EG KVG in die Modellrechnungen eingeflossen ist.
Die geschätzte Dimension der finanziellen Auswirkungen ist aus den folgenden Gründen mit gewissen Unschärfen behaftet, denen bei der Interpretation Rechnung zu tragen ist:
| - | Die Auswirkungen bestimmter Änderungen, die das revidierte kantonale Steuergesetz mit sich bringt (private Schuldzinsen sind nur noch im Umfang des Bruttovermögensertrags zuzüglich 50 000 Franken abzugsfähig, der Steuerfreibetrag von 7 000 bzw. 10 000 Franken von AHV/IV-Renten entfällt, Schulgelder von bisher maximal 4 000 Franken pro Kind sind nicht mehr abzugsfähig, Bausparrücklagen entfallen voraussichtlich und Krankheitskosten sind neu abzugsfähig) konnten in die Modellrechnungen nicht einbezogen werden, weil sie sich einer sinnvollen Schätzung entziehen. |
| - | Auch die Kosten der Anpassung des Prämienverbilligungssystems an das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (gesamtschweizerisch Mehrkosten von schätzungsweise 60 bis 90 Millionen Franken jährlich) konnten in den Modellrechnungen nicht berücksichtigt werden; der Anteil des Kantons Basel-Landschaft ist heute noch nicht bezifferbar. |
| - | Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Prämienindex als Kriterium für die Verteilung der Prämienverbilligungsbeiträge des Bundes auf die Kantone ab 2002 entfällt; die finanziellen Auswirkungen auf den Kanton Basel-Landschaft waren nur marginal. |
5. Synopsis der Änderung des EG KVG [PDF-Datei; 34 KB]
6. Entwurf des Dekrets [PDF-Datei; 7 KB]
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