Vorlage an den Landrat


1.4 Gründe für die Teilrevision des EG KVG

Der Rückblick auf die Wirkungen der Prämienverbilligung im Kapitel 1.3 zeigt, dass die bestehende kantonale Regelung den sozialpolitischen Zielsetzungen der KVPV weitgehend Rechnung trägt. Die Entlastungswirkung ist deutlich, und für einen Grossteil der Bezüger reduziert sich die Belastung durch die Krankenpflegeversicherung auf weniger als 8 Prozent des massgebenden Einkommens. Verbesserungen sind trotzdem möglich, besonders im Hinblick auf eine weitergehende finanzielle Unterstützung der wirtschaftlich Schwächsten, weshalb die Teilrevision des EG KVG vorab darauf ausgerichtet ist.




1.4.1 Politische Anliegen an die Verbilligungspraxis


Die Ständige Konferenz zur Krankenversicherungsprämienverbilligung hat die Spezialregelung für das Jahr 2002 zum Anlass genommen, eine Reihe von Anliegen von politischer Seite zur Verbilligungspraxis zu überprüfen. Ein Einwand gegen das geltende Gesetz besteht darin, dass der Kanton die Gelder für die Prämienverbilligung nicht bei den Versicherten einsetze, die sie wirklich benötigten. Höhere Einkommen seien deshalb in Zukunft von den Beiträgen auszuschliessen, und die Einkommensschwächsten seien stärker zu entlasten als bisher.


Weiter wurde verlangt, Modelle für eine stärkere Berücksichtigung von Familien bei der Krankenversicherungsprämienverbilligung zu prüfen. Ausserdem sollen Versicherte mit kleinen Einkommen, die sie eigentlich zum Bezug der Subvention berechtigen, bezüglich der Prämienverbilligung nicht mehr leer ausgehen, wenn ihr Vermögen grösser ist als der geltende Vermögensabzug.


Dazu kommt die Forderung, der Kanton solle die Bundessubventionen für die Prämienverbilligung mehr, allenfalls voll ausschöpfen. Und letztlich solle der Regierungsrat die Richtprämien auch besser an die tatsächliche Prämienentwicklung anpassen.


Die Ständige Konferenz hat diese Anliegen aufgenommen und fünf Modelle zur Weiterentwicklung der Prämienverbilligung untersucht und der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission vorgelegt. Die Beurteilung der geprüften Modelle wurde anhand von den oben erwähnten Modellrechnungen vorgenommen und die Ergebnisse mit dem Istzustand verglichen. Für die Feststellung der Wirksamkeit der Modelle wurden die Indikatoren, die in Kapitel 1.3 im einzelnen beschrieben sind, zum Vergleich herangezogen.


Als wesentliches Ergebnis der Überprüfung hat sich ergeben, dass die politischen Anliegen an die Verbilligungspraxis erfüllt werden können, wenn die geltenden Regelungen der KVPV mit wenigen gezielten Anpassungen weitergeführt werden.


Das revidierte EG KVG hat gleichzeitig veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, auf die nachfolgend eingegangen wird. Zu berücksichtigen sind namentlich die revidierte kantonale Steuergesetzgebung, das revidierte Krankenversicherungsgesetz des Bundes und der dazugehörigen Verordnungen, das bilaterale Abkommen mit der EU über die Personenfreizügigkeit sowie der Neue Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen.




1.4.2 Revision der kantonalen Steuergesetzgebung


Die Anpassung der kantonalen Steuergesetzgebung an das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz und der Übergang zur einjährigen Steuerveranlagung bei natürlichen Personen haben Auswirkungen auf die individuellen Beiträge an die und auf die gesamten Kosten der Prämienverbilligung. Weil es im Jahr 2001 wegen der Umstellung auf die einjährige Steuerperiode keine ordentliche Steuerveranlagung geben wird, wurde für das Jahr 2002 die bereits geschilderte Spezialregelung erlassen.


Nach Abschluss der Speziallösung wird die Prämienverbilligung ab dem Jahr 2003 jeweils auf dem Einkommen basieren, das im Vorjahr veranlagt wird. Die Prämienverbilligung 2003 wird auf dem Einkommen 2001 und der Familienzusammensetzung am Ende des Jahres 2001 berechnet werden. Damit wird die Aktualität der Berechnungsgrundlagen der KVPV gegenüber dem Ist-Zustand erhöht.


Die Revision der Steuergesetzgebung hat aber noch weitere Änderungen bewirkt, die bei der Teilrevision des EG KVG zu berücksichtigen sind. Unklar ist derzeit noch, ob das für die KVPV massgebende Einkommen für Familien um den Abzug von 5 000 Franken pro Kind vom steuerbaren Einkommen sinken wird. Der Landrat hat nämlich am 13. Dezember 2001 die Motion 2001/283 von Roland Laube vom 22. November 2001 überwiesen, welche die Wiedereinführung des alten Kinderabzugs und gleichzeitig die Erhöhung dieses Abzugs auf neu 500 Franken verlangt. Der Regierungsrat hat einen entsprechenden Entwurf zur Änderung des Steuergesetzes am 22. Januar 2002 in die Vernehmlassung geschickt. Die Änderung könnte am 1. Januar 2003 - gleichzeitig mit dem revidierten EG KVG - in Kraft treten. Die Wiedereinführung des Kinderabzugs vom Steuerbetrag führt einerseits zu einer steuerlichen Entlastung von Haushalten mit Kindern und eher bescheidenen Einkommen, was sozialpolitisch erwünscht ist. Anderseits nimmt das für die Prämienverbilli-gung massgebende Einkommen von Familien und anderen Haushalten mit Kindern nicht wie bisher erwartet ab, weshalb die Prämienverbilligung dieser Haushalte auch nicht entsprechend ansteigt. Damit Haushalte mit Kindern trotzdem in den Genuss einer höheren Verbilligung der Krankenversicherungsprämien kommen als bisher, sieht der Regierungsrat eine Erhöhung der Kinderrichtprämie von bisher 50 auf neu 70 Franken vor.


Gemäss dem revidierten Steuergesetz sind Kinderalimente neu vom Empfänger zu versteuern. Dadurch würden die massgebenden Einkommen von Geschiedenen und getrennt Lebenden erhöht, was eine Reduktion der KVPV für diese Personen zur Folge hätte. Als Gegenmassnahme werden deshalb im revidierten EG KVG die Kinderalimente für die Zwecke der KVPV vom massgebenden Einkommen wieder abgezogen, so dass die alleinerziehenden Empfänger gegenüber heute nicht benachteiligt werden. Die Personen wiederum, welche die Kinderalimente bezahlen, können den gleichen Betrag je Kind neu von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen, so dass ihre KVPV gegenüber heute zunimmt.


Die folgenden Änderungen der kantonalen Steuergesetzrevision verändern zwar die steuerbaren Einkommen unterschiedlicher Personenkreise, ohne dass im revidierten EG KVG diesbezüglich spezielle Regelungen getroffen werden. Private Schuldzinsen sind nur noch im Umfang des Bruttovermögensertrags zuzüglich 50 000 Franken abzugsfähig, der Steuerfreibetrag von 7 000 bzw. 10 000 Franken von AHV/IV-Renten entfällt. Schulgelder von bisher maximal 4 000 Franken pro Kind sind nicht mehr abzugsfähig, Bausparrücklagen entfallen voraussichtlich und Krankheitskosten sind neu abzugsfähig.




1.4.3 Die erste Teilrevision des KVG


Die erste Etappe der Teilrevision des KVG ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten und hat neue Leitlinien für die Prämienverbilligungspraxis der Kantone mit sich gebracht, die das Verfahren versichertenfreundlicher machen sollen. Die geänderten Bestimmungen bleiben jedoch ohne tiefgreifende Auswirkungen auf das revidierte EG KVG und auf die Verbilligungspraxis im Kanton.


Wichtig ist die neue Bestimmung des revidierten KVG, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (14) . Der Vorgabe wird im Kanton durch die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbesteuerung im Anschluss an das Übergangsjahr 2002 Rechnung getragen. Die Aktualität der Bemessungsgrundlagen wird zusätzlich erhöht durch eine Bestimmung des revidierten EG KVG, wonach die Prämienverbilligung unter bestimmten Voraussetzungen auf Gesuch hin angepasst wird, z.B. wenn sich im Vorjahr gegenüber der Steuerveranlagung das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 20 Prozent verändert hat.


Der Bund verpflichtet die Kantone neu dazu, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (15) . Diese Verpflichtung hat auch keine Auswirkungen auf das revidierte EG KVG, denn im Kanton Basel-Landschaft wird die Verbilligung der Krankenversicherungsprämien bereits heute monatlich vorschüssig an die Versicherten ausbezahlt (16) .


Der Bund verpflichtet die Kantone darüber hinaus dazu, die Versicherten regelmässig über die Prämienverbilligungen zu informieren (17) . Auch hier drängt sich keine Änderung der kantonalen Praxis auf. Die Versicherten werden nämlich bereits heute individuell über die Verbilligung benachrichtigt, die automatisch anhand der definitiven Steuerveranlagung ermittelt wird. Wer den Beitrag beanspruchen will, hat lediglich den Antrag auf dem vorgedruckten Formular unterzeichnet bei der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft einzureichen.




1.4.4 Bilaterale Verträge mit der EU


Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU sieht die Koordination der sozialen Sicherheit vor, damit der freie Personenverkehr ohne Einschränkungen realisiert werden kann. Das bedeutet, dass bestimmte Personenkreise aus dem EU-Raum neu in die schweizerische Krankenversicherung aufgenommen werden müssen. Dies erfordert Anpassungen im KVG, unter anderem die Ausdehnung der obligatorischen Krankenversicherung auf bestimmte Personenkategorien aus dem EU-Raum, die ebenfalls Anspruch auf Prämienverbilligung erhalten, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.


Im KVG wurde deshalb die Bestimmung eingeführt, dass der Bundesrat die Anspruchsberechtigung auf versicherungspflichtige Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen kann, die sich längere Zeit in der Schweiz aufhalten (18) . Es handelt sich dabei um Grenzgängerinnen und Grenzgänger und um Personen, die in einem EU-Staat wohnen und dort eine schweizerische Rente beziehen, sowie um ihre Familienangehörigen.


Der Bundesrat hat für die Regelung der KVPV der betreffenden Personen aus dem EU-Raum drei bestehende Verordnungen geändert und eine neue Verordnung erlassen. Die Änderungen der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK, SR 832. 112.4) regelt den Verteilschlüssel, nach dem die Bundes- und Kantonsbeiträge auf die Kantone aufgeteilt werden. Die Kantonsanteile am Bundesbeitrag werden nach deren Wohnbevölkerung und Finanzkraft sowie neu nach der Anzahl der Grenzgängerinnen und Grenzgänger inkl. Familienangehörige festgelegt.


Die revidierte Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) regelt die Versicherungspflicht für in der EU wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Bezügerinnen und Bezüger einer Schweizer Rente oder einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und für deren Familienangehörige. Die Verordnung bestimmt neu, wie die betroffenen Personen über ihre Versicherungspflicht informiert werden und wie ihr Beitritt zur Krankenversicherung kontrolliert wird. Gleichzeitig verpflichtet sie die Versicherer, die soziale Krankenversicherung bei diesen Personen durchzuführen, und regelt die Möglichkeit, sich von dieser Verpflichtung zu befreien. Im weiteren werden die neuen Aufgaben der Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG aufgelistet. Weitere Bestimmungen betreffen die Kostenübernahme bzw. die anwendbaren Tarife, die Qualifikation von Leistungserbringerinnen und -erbringern, die Prämienberechnung und -erhebung, die Kostenbeteiligung und die besonderen Versicherungsformen.


Für Personen ohne einen aktuellen Anknüpfungspunkt in der Schweiz (Bezügerinnen einer CH-Rente im EU-Ausland und ihre Familienangehörigen) wurde ein Bundesverfahren erlassen. Dieses ist geregelt in der neuen Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und eine schweizerische Rente beziehen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen (VPVKEG). Das Verfahren ist als reines Antragssystem ausgestaltet; Vollzugsorgan ist die Gemeinsame Einrichtung KVG. Für die Bestimmung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse ist das Bruttoeinkommen (Renteneinkommen, Unterhaltsbeiträge und Vermögenserträge) ohne jegliche Abzüge massgebend. Die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten im Wohnland werden berücksichtigt. Die Versicherten haben weitreichende Mitwirkungspflichten. Die Auszahlung der Prämienverbilligungen erfolgt direkt über die Krankenversicherer.


Für den Vollzug der Prämienverbilligung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie deren Familienangehörige sind hingegen die Kantone verantwortlich, was eine entsprechende Bestimmung im revidierten EG KVG voraussetzt. Das konkrete Verfahren (u.a. Information der betroffenen Personen über ihre Versicherungspflicht, Kontrolle des Beitritts zur Schweizerischen Krankenversicherung, Zusammenarbeit mit der Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG) soll vom Regierungsrat geregelt werden, sobald die Verordnungen des Bundes in Kraft treten.


Eine Änderung der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA, SR 832.112.1) präzisiert, dass Entsandte, Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie deren Familienangehörige und in der Schweiz versicherte Rheinschiffer in den Risikoausgleich zwischen den Krankenversicherern einzubeziehen sind.


Die Verordnungsänderungen und die neue Verordnung treten in Kraft, sobald das Abkommen über die Personenfreizügigkeit von allen EU-Staaten ratifiziert ist. Der Zeitpunkt der Ratifikation ist noch nicht bekannt. Mitte 2001 hatten 10 Mitgliedstaaten der EU das Abkommen ratifiziert. In Frankreich, Deutschland, Irland, den Niederlanden und Belgien ist die Ratifikation noch nicht abgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass dies auch nicht vor dem 1. Januar 2002 der Fall sein wird.


Die Anpassung des Prämienverbilligungssystems an das Abkommen über die Personenfreizügigkeit wird gesamtschweizerisch zu Mehrkosten von schätzungsweise 60 bis 90 Millionen Franken jährlich führen. Der Anteil des Kantons Basel-Landschaft kann heute noch nicht beziffert werden.


Im Zuge der skizzierten Verordnungsänderungen hat der Bundesrat auch einen Parlamentsbeschluss von 1998 umgesetzt, wonach der Prämienindex als Kriterium für die Verteilung der Prämienverbilligungsbeiträge ab 2002 aus der bundesrätlichen Verordnung zu streichen sei. Diese Änderung hat keinen direkten Einfluss auf das revidierte EG KVG.




1.4.5 Die zweite Teilrevision des KVG


Im Rahmen der laufenden zweiten Teilrevision des KVG hat sich die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Ständerats für die Einführung eines Sozialziels der Prämienverbilligung ausgesprochen. Dieses besteht darin, dass die Krankenversicherungsprämien nach Abzug der Prämienverbilligung pro Haushalt höchstens 8 Prozent des Einkommens ausmachen dürfen. Massgebend ist gemäss dem Vorschlag der Kommission das Reineinkommen bei der direkten Bundessteuer. Kantone, die das Sozialziel nicht erreichen, können einklagt werden, und Kantone mit hohen Prämien würden gezwungen, den gesamten Bundesbeitrag auszuschöpfen.


Den Kantonen sollen drei Jahre eingeräumt werden, um die Vorgabe der Kommission zu erreichen. Es ist davon auszugehen, dass die Regelung den Bund etwas mehr kosten würde als heute. Weil ungewiss ist, wann und ob der Kommissonsvorschlag vom Bundesparlament überhaupt in das KVG aufgenommen wird (das Sozialziel ist bisher nur vom Ständerat beschlossen worden), bleibt das Sozialziel vorderhand ohne materiellen Einfluss auf die Teilrevision des EG KVG.




1.4.6 Neuer Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen


Im Neuen Finanzausgleich zwischen dem Bund und den Kantonen ist vorgesehen, dass der Bund festlegt, welche Einkommenskategorien Anrecht auf eine KVPV haben sollen. Die Kantone hätten die Bundesgelder so zu ergänzen, dass der vom Bund für jeden Kanton individuell festgelegte Selbstbehalt nicht überschritten würde. Der Selbstbehalt würde gemäss dem Vorschlag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats wie erwähnt auf 8 Prozent des Reinkommens bei der direkten Bundessteuer fixiert.



Fortsetzung >>>
Back to Top

Fussnoten:


14 Artikel 65 Absatz 3 KVG


15 Artikel 65 Absatz 3 KVG


16 Lediglich Prämienverbilligungsbeiträge unter 600 Franken werden in einer Einmalauszahlung vergütet; Beträge über CHF 600.- in monatlichen Beiträgen


17 Artikel 65 Absatz 4 KVG


18 Artikel 65 Absatz 1 KVG