Vorlage an den Landrat


6. Vernehmlassung
Am 3. Juli 2001 hat der Regierungsrat die Finanz- und Kirchendirektion beauftragt, den Entwurf der Gesetzesänderung bei Parteien und Verbänden bis Ende September 2001 in die Vernehmlassung zu geben. Die Vernehmlassungergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die FDP ist mit der Vorlage einverstanden. Sie empfiehlt jedoch, eine Variante Rückversicherung bis 40 Mio Fr. bei einem Selbstbehalt von 10 Mio Fr. zu prüfen.
Der Regierungsrat steht dieser Variante ablehnend gegenüber. Die Rückversicherung von CHF 10 Mio. über CHF 10 Mio. Selbstbehalt wurde geprüft. Prämie dieser Variante: CHF 400'000.-- oder knapp 30 % des neuen Gesamtprämienvolumens. Die von der FDP empfohlene Variante kostet schätzungsweise CHF 1'000'000.--.
Mit den in der Grundstückversicherung neu ausgewiesenen Prämiensätzen wird ein Ausgleich der zu erwartenden Schäden und des erhobenen Prämienvolumens erreicht (hundertprozentige Schadenbelastung). Eine Rückversicherung kann mit den aufgezeigten Prämienerhöhungen also keinesfalls finanziert werden.
Alternativ könnten die Prämiensätze, um die Rückversicherung zu finanzieren, nochmals um weitere 40 % - 80 % (je nach Rückversicherungsvariante) erhöht werden. Gegen dieses Konzept müsste allerdings mit breiter Opposition gerechnet werden.

Die CVP ist mit der neuen Selbstbehaltsregelung sowie mit den neuen Grund- und Flächenprämien einverstanden. Sie erachtet jedoch die Neudefinition des Deckungsumfanges als unbefriedigend; sie regt die Überprüfung des Ausschlusses von Grossschäden an und schlägt eine Rückversicherungsmöglichkeit vor. Zudem sollten betreffend der Leistungspflicht die Schäden nach oben begrenzt werden.


Der Regierungsrat steht diesem Vorschlag ablehnend gegenüber. Die Neudefinition des Deckungsumfanges entspricht einem Kompromiss der Interessengruppen. Würden einschränkende Aspekte wieder fallen gelassen, hätte dies sofort Auswirkungen auf einen erhöhten Prämienbedarf.
Eine obere Begrenzung der Leistungspflicht oder der Ausschluss der Grossschäden wurde diskutiert. Diese Variante wurde von der BGV wie von den Interessenvertretern unter folgendem Argumentarium verworfen:


Der primäre Zweck der Versicherung ist die Abdeckung des existenzbedrohenden Schadens. Folgerichtig darf der Versicherungsschutz gegen oben nicht begrenzt werden.
(Zur Rückversicherung siehe Stellungnahme bei der FDP).


Die übrigen Parteien haben entweder ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet (Jungfreisinnige) oder sich nicht vernehmen lassen.


Der Hauseigentümerverband Baselland (HEV) bedauert die mit der Gesetzesrevision anvisierte Erhöhung der Prämienbelastung für die Hauseigentümer, stimmt jedoch aufgrund der finanziellen Lage der Versicherung und der in konstruktiver Opfersymmetrie gefundenen Lösung zu.


Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) hat keine Einwände gegen eine Prämienerhöhung. Jedoch sind für ihn die vorgesehenen Ausschlüsse von Grosschäden nicht akzeptabel, und er schlägt dafür eine Rückversicherung vor. Die vorgeschlagene Deckungserweiterung im Bereich der privaten Gärten hält er für sehr problematisch. Schliesslich vermisst er in der Vorlage einen Vergleich zu anderen Kantonen und zur Privatassekuranz. Im Detail stellt der VBLG folgende Forderungen:

Der Regierungsrat steht den Vorschlägen des VBLG ablehnend gegenüber. Zur Richtigstellung: Nicht Grossschäden werden durch die neue Versicherungslösung ausgeschlossen, sondern gewisse Deckungskomponenten. Durch den Wegfall der 10 prozentigen Selbstbehaltsregelung sind künftig Grossschäden sogar noch umfassender gedeckt.


Zur Rückversicherung wird auf die Erläuterungen bei der FDP verwiesen.


Die Hauseigentümer waren bis anhin die Anspruchsgruppe, die die Versicherung mit einem Rendement von 130 % am wenigsten belastete. Es ist vom VBLG weder begründet noch von uns nachvollziehbar, weshalb die marginalen Deckungserweiterungen für die privaten Gärten problematisch sein sollten.


Der fehlende Vergleich in der Vorlage zu anderen Kantonen und zur Privatassekuranz liegt darin begründet, dass keine private Versicherungs-Gesellschaft dieses Risiko freiwillig zeichnen will.


Zu den detaillierten Forderungen des VBLG:

Der Waldwirtschaftsverband beider Basel (WbB) kritisiert in methodischer Hinsicht den rechnerischen Einbezug der beiden Jahrhundertereignisse "Vivian" (1990) und "Lothar" (1999), da insbesondere "Lothar" als einsamer Spitzenwert die Grundtendenz überdecke. Sodann stellt sich der WbB gegen die drei Deckungsausschlüsse betreffend vorzeitiger Abtrieb, betreffend Wege, Strassen und Parzellen der Bürgergemeinden sowie betreffend Waldbrand. Er schlägt folgende Regelungen vor:


Der Regierungsrat steht den Vorschlägen des ablehnend gegenüber. Schon die doppelte Nennung der Stürme "Vivian" (1990) und "Lothar" (1999) zeigt, dass es sich eben um keine Jahrhundertereignisse handelt. Die künftige Häufung dieser Ereignisse prognostiziert auch die Swiss Re mit Bezug auf die deutlich spürbaren Klimaveränderungen. Das Forstamt beider Basel prognostiziert gleichzeitig höhere künftige Schäden infolge abnehmender Bodenqualität (Säuregrad) und einer Reihe weiterer Faktoren.


Zu den vorgeschlagenen Regelungen:

Der Bauernverband beider Basel (BVbB) trägt die vorgeschlagenen Änderungen mit und ist auch bereit, diese in der bäuerlichen Basis zu vertreten.


Der Gemeinderat Bretzwil hat sich vernehmen lassen und stimmt der vorgeschlagenen Änderung zu.


Der Bürgerrat Rickenbach hat sich ebenfalls vernehmen lassen und beantragt, in die Versicherungsleistung für die Wiederherstellung des früheren Zustandes auch die Wege und Strassen miteinzubeziehen.


Der Regierungsrat steht diesem Vorschlag ablehnend gegenüber. Der Wiedereinschluss von Wegen und Strassen für Bürgergemeinden wäre nur mit massiven Mehrprämien zu finanzieren. Interessengruppen wie der Hauseigentümerverband und der Bauernverband, welche allesamt bereits heute bedeutend tiefere Schadenbelastungen wie die Gemeinden aufweisen, haben deutlich ihre Opposition zu weiteren Prämienerhöhungen zum Ausdruck gebracht.



7. Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Änderung des Gesetzes vom 12. Januar 1981 über die Versicherung von Gebäuden, Grundstücken und Fahrhabe (Sachversicherungsgesetz) gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.




Liestal, IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
der Präsident:
der Landschreiber:



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