Vorlage an den Landrat


Gesetz über die Versicherung von Gebäuden, Grundstücken und Fahrhabe (Sachversicherungsgesetz) - ENTWURF

Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.
Das Gesetz vom 12. Januar 1981 (4) über die Versicherung von Gebäuden, Grundstücken und Fahrhabe (Sachversicherungsgesetz) wird wie folgt geändert:


§ 26 Absatz 2 Buchstabe d sowie Absatz 3
2 Nicht versichert sind:
d. Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehen durch rechtzeitige, zumutba- re Massnahmen hätten verhindert werden können, namentlich solche, die auf man- gelhafte Pflege oder mangelhaften Unterhalt zurückzuführen sind,
3 Nicht gedeckt sind Schäden an Obstertrag und Bodenerträgnissen.


§ 27 Absatz 1 Buchstaben c
Aufgehoben.


§ 28 Absatz 1 Buchstaben b, c und e
1 Für die Schadenermittlung gelten folgende Grundsätze:
b. Aufgehoben.
c. Aufgehoben.
e. Bei Waldschäden sind die erschwerte Holzhauerei und die Holzentwertung zu ver- güten.


II.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.



Fussnote:
4 GS 27.690, SGS 350
Back to Top