Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Vorlagentitel: | Aenderung des Sachversicherungsgesetzes, Projekt TERRENO | |
| vom: | 23. Oktober 2001 | |
| Nr.: | 2001-246 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Gesetz über die Versicherung von Gebäuden, Grundstücken und Fahrhabe (Sachversicherungsgesetz) - ENTWURF
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Gesetz vom 12. Januar 1981
(4)
über die Versicherung von Gebäuden, Grundstücken und Fahrhabe (Sachversicherungsgesetz) wird wie folgt geändert:
§ 26 Absatz 2 Buchstabe d sowie Absatz 3
2
Nicht versichert sind:
d. Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehen durch rechtzeitige, zumutba- re Massnahmen hätten verhindert werden können, namentlich solche, die auf man- gelhafte Pflege oder mangelhaften Unterhalt zurückzuführen sind,
3
Nicht gedeckt sind Schäden an Obstertrag und Bodenerträgnissen.
§ 27 Absatz 1 Buchstaben c
Aufgehoben.
§ 28 Absatz 1 Buchstaben b, c und e
1
Für die Schadenermittlung gelten folgende Grundsätze:
b. Aufgehoben.
c. Aufgehoben.
e. Bei Waldschäden sind die erschwerte Holzhauerei und die Holzentwertung zu ver- güten.
II.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.
Fussnote:
4 GS 27.690, SGS 350
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