Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Ergänzungsvorlage zur Vorlage 2001/309 vom 18. Dezember 2001 betreffend Genehmigung des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB) Partnerschaftliches Geschäft |
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| vom: | 25. Februar 2003 | |
| Nr.: | 2001-309a | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
6. Pensionskasse
Die Mitarbeitenden der HPSA-BB werden grundsätzlich bei der basellandschaftlichen Pensionskasse BLPK versichert. Im Sinne einer Übergangsregelung soll jedoch für die über 50 Jahre alten Mitarbeitenden eine Ausnahme gelten: Alle am Gründungstag der HPSA-BB über 50 Jahre alten Mitarbeitenden verbleiben bei ihrer bisherigen Pensionskasse.
Die HPSA-BB schliesst mit allen Pensionskassen Anschlussverträge ab. Es sind folgende Anschlussverträge abzuschliessen:
| a) | Mit der BLPK als zukünftiger Versicherungsträger für alle am Gründungstag noch nicht 50jährigen und später eintretenden Mitarbeitenden der HSPA-BB (Bestand A). |
| Im Sinne der Übergangsregelung: | |
| b) | Mit der BLPK für die am Gründungstag über 50jährigen Mitarbeitenden des Seminars Liestal (Bestand B). |
| c) | Mit der PK des Basler Staatspersonals für die am Gründungstag über 50jährigen Mitarbeitenden des Pädagogischen Instituts und der FHS-BB. |
| d) | Mit der "Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge" für die am Gründungstag über 50-jährigen Mitarbeitenden der FHS-BB (die bis anhin versicherte Mitarbeitende). |
Alle Mitarbeitenden, die nicht unter die Übergangsregelung fallen, treten mit ihrem Versicherungsvermögen gemäss Freizügigkeitsgesetz in die BLPK ein und bringen somit ein volles und ausfinanziertes Deckungskapital mit. Dies führt zu entsprechenden Austrittsverlusten bei den PK der Kantone BL und BS, da ihr Deckungsgrad unter 100 % liegt. Für die im Sinne der Übergangsregelung bei den bisherigen PK verbleibenden Mitarbeitenden, haben die bisherigen Arbeitgebenden eine im Zeitpunkt der Gründung der HPSA-BB allfällig bestehende Unterdeckung zu tragen bzw. dafür zu garantieren.
Die Finanzkontrolle BL verlangt, dass die Garantieleistung des Kantons BL für die heute bestehende Unterdeckung analog zu dem im Entwurf vorliegenden Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Basler Staatspersonals geregelt wird.
Ein Anschlussvertrag nach dem Muster der PK BS ist vorgesehen. Der Vertrag soll die Durchführung der beruflichen Vorsorge für diejenigen Mitarbeitenden der HPSA-BB regeln, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung das 50. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Bestand A) sowie für diejenigen über 50-jährigen, die vor der Gründung der HPSA-BB bereits bei der BLPK versichert waren (Bestand B). Der Kanton Basel-Landschaft garantiert, dass die HPSA-BB nicht an der im Zeitpunkt der Gründung bestehenden Unterdeckung der BLPK partizipiert.
Mit der Gründung der HPSA-BB erbringt der Kanton Basel-Landschaft folgende Garantien zu Gunsten der HPSA-BB:
| a) | Aufbringung der fehlenden Mittel für eine volle und ausfinanzierte Austrittsleistung für die unter 50jährigen, die neu über die HPSA-BB der BLPK angeschlossen sind (Bestand A). Die per Ende 2002 geschätzte Verpflichtung beträgt ca. 1.25 Millionen Franken. |
| b) | Anteilsmässige Beteiligung an der bestehenden Unterdeckung für die über 50jährigen, die bei der bisherigen Pensionskasse verbleiben (Bestand B). Die per Ende 2002 geschätzte Verpflichtung beträgt ca. 4.45 Millionen Franken. |
| Im Umfang der Verpflichtungen gegenüber der HPSA-BB nimmt die Garantie des Kantons gegenüber der BLPK ab, sodass die Summe aller Verpflichtungen bzw. Garantien des Kantons gegenüber der BLPK unverändert bleibt. | |
Einkäufe von Lohnerhöhungen in die Pensionskasse, die mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses an die HPSA-BB verbunden sind, werden nach den Vorschriften des bisherigen Arbeitgebers vorgenommen.
Fortsetzung >>>
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