Vorlage an den Landrat


Beilage 1

Landratsgesetz - Entwurf (Von der Redaktionskommission bereinigt)


Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.
Das Gesetz vom 21. November 1994 (1) über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) wird wie folgt geändert:


§ 36 Absätze 1 und 1 bis
1 Mit der parlamentarischen Initiative können Ratsmitglieder ausgearbeitete Entwürfe einreichen
a. für den Erlass, die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- und Dekretsbestimmungen;
b. für Beschlüsse über Kantonsreferenden und Kantonsinitiativen (Artikel 141 und Artikel 160 Absatz 1 Bundesverfassung (2) ).
1bis Die parlamentarische Initiative muss von mindestens 12 Ratsmitgliedern unterzeichnet sein.


II.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.



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Fussnoten:


1 GS 32.58, SGS 131


2 SR 101