Vorlage an den Landrat


Dekret über die öffentliche Beurkundung - ENTWURF

Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Dekret vom 22. Juni 1978 über die öffentliche Beurkundung (1) wird wie folgt geändert:


§ 2 Arten von Bewilligungen
Bewilligungen werden erteilt:
a. für Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien
b. für Notarinnen und Notare der Gemeinden


§ 5 Prüfungskommission
Die Notariatsprüfungskommission gemäss Notariatsgesetz vom 28. September 1997 (2) nimmt auch die Prüfungen der Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien sowie der Notarinnen und Notare der Gemeinden ab.


§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, neben den in § 3 genannten, sind:
a. für Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien wahlweise:

b. für Notarinnen und Notare der Gemeinden wahlweise:

§ 10 Gegenstand der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckt sich:
a. für Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien auf das Beurkundungs-, Zivil-, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie auf die Grundzüge des öffentlichen Rechts;
b. für Notarinnen und Notare der Gemeinden auf das Beurkundungs- und Sachenrecht sowie auf die Bestimmungen über Kauf, Tausch und Schenkung.


§ 13 Amtsaufnahme
Die Amtsaufnahme der Notarin oder des Notars ist der Aufsichtsbehörde unter Beilage der von ihm verwendeten Unterschrift zu melden.


§ 19 Genehmigungen, Anzeigen, Mitteilungen
1 Die Notarin oder der Notar holt die für ein öffentlich beurkundetes Rechtsgeschäft erforderlichen Genehmigungen ein.
2 Die Notarin oder der Notar erlässt die für den Vollzug des Rechtsgeschäftes gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen und Mitteilungen.


§ 20 Protokolle
1 Die Notarin oder der Notar führt über die Ausfertigung folgender öffentlicher Urkunden Protokoll:
a. für alle Urkunden, die nicht grundbuchlich zu vollziehen sind, mit Ausnahme der Beglaubigungen;
b. für Bürgschaften;
c. für Wechselproteste.
2 Die Aufsichtsbehörde legt die Einzelheiten der Protokollführung fest.


§ 21 Jahresstatistik, Bericht
Die Notarin oder der Notar legt der Aufsichtsbehörde am Ende des Kalenderjahres aufgrund der Protokolle eine Statistik vor und erstattet Bericht über besondere Vorfälle.


§ 22 Aufbewahrung der Protokolle und Akten
Akten und Protokolle sind durch die Notarin oder den Notar auf der Amtsstelle bzw. dem Notariatsbüro sorgfältig und sicher aufzubewahren.


§ 23 Aufsicht
1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Amtsführung der Notarinnen und Notare und führt periodisch Inspektionen durch. Dem Regierungsrat ist darüber Bericht zu erstatten.
2 Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Amtsführung erlassen.


II.
Diese Änderung tritt am 1. April 2002 in Kraft.


Liestal,


Im Namen des Landrates
der Präsident:
der Landschreiber:



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Fussnoten:


1 GS 26.752, SGS 217.1


2 GS 33.0098, SGS 217