Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Vorlagentitel: | Änderung des Dekrets über die öffentliche Beurkundung | |
| vom: | 4. Dezember 2001 | |
| Nr.: | 2001-292 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Dekret über die öffentliche Beurkundung - ENTWURF
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Dekret vom 22. Juni 1978 über die öffentliche Beurkundung (1) wird wie folgt geändert:
§ 2 Arten von Bewilligungen
Bewilligungen werden erteilt:
a. für Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien
b. für Notarinnen und Notare der Gemeinden
§ 5 Prüfungskommission
Die Notariatsprüfungskommission gemäss Notariatsgesetz vom 28. September 1997
(2)
nimmt auch die Prüfungen der Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien sowie der Notarinnen und Notare der Gemeinden ab.
§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, neben den in § 3 genannten, sind:
a. für Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien wahlweise:
| - | abgeschlossenes juristisches Studium oder gleichwertiger Abschluss; |
| - | höhere kantonale Verwaltungsprüfung und dreijährige Tätigkeit im Grundbuchwesen oder in der öffentlichen Beurkundung; |
| - | sechsjährige Tätigkeit auf einer Bezirksschreiberei, wovon mindestens drei Jahre im Grund buchwesen oder in der öffentlichen Beurkundung; |
b. für Notarinnen und Notare der Gemeinden wahlweise:
| - | eine der unter Buchstabe a genannten Voraussetzungen; |
| - | sechsjährige Tätigkeit auf einer Bezirksschreiberei oder einer Gemeindeverwaltung oder gleichwertige praktische Betätigung. |
§ 10 Gegenstand der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckt sich:
a. für Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien auf das Beurkundungs-, Zivil-, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie auf die Grundzüge des öffentlichen Rechts;
b. für Notarinnen und Notare der Gemeinden auf das Beurkundungs- und Sachenrecht sowie auf die Bestimmungen über Kauf, Tausch und Schenkung.
§ 13 Amtsaufnahme
Die Amtsaufnahme der Notarin oder des Notars ist der Aufsichtsbehörde unter Beilage der von ihm verwendeten Unterschrift zu melden.
§ 19 Genehmigungen, Anzeigen, Mitteilungen
1
Die Notarin oder der Notar holt die für ein öffentlich beurkundetes Rechtsgeschäft erforderlichen Genehmigungen ein.
2
Die Notarin oder der Notar erlässt die für den Vollzug des Rechtsgeschäftes gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen und Mitteilungen.
§ 20 Protokolle
1
Die Notarin oder der Notar führt über die Ausfertigung folgender öffentlicher Urkunden Protokoll:
a. für alle Urkunden, die nicht grundbuchlich zu vollziehen sind, mit Ausnahme der Beglaubigungen;
b. für Bürgschaften;
c. für Wechselproteste.
2
Die Aufsichtsbehörde legt die Einzelheiten der Protokollführung fest.
§ 21 Jahresstatistik, Bericht
Die Notarin oder der Notar legt der Aufsichtsbehörde am Ende des Kalenderjahres aufgrund der Protokolle eine Statistik vor und erstattet Bericht über besondere Vorfälle.
§ 22 Aufbewahrung der Protokolle und Akten
Akten und Protokolle sind durch die Notarin oder den Notar auf der Amtsstelle bzw. dem Notariatsbüro sorgfältig und sicher aufzubewahren.
§ 23 Aufsicht
1
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Amtsführung der Notarinnen und Notare und führt periodisch Inspektionen durch. Dem Regierungsrat ist darüber Bericht zu erstatten.
2
Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Amtsführung erlassen.
II.
Diese Änderung tritt am 1. April 2002 in Kraft.
Liestal,
Im Namen des Landrates
der Präsident:
der Landschreiber:
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Fussnoten: