Vorlage an den Landrat

7. Verpflichtungskredit für fünf Jahre 2002 - 2006


Gemäss Finanzhaushaltsgesetz vom 18. Juni 1987, § 26 Abs. 1, sind für Verpflichtungen, welche Ausgaben über das Jahr des Voranschlages hinaus zur Folge haben, beim Landrat Verpflichtungskredite einzuholen. Der vorgeschlagene Verpflichtungskredit soll neu für fünf Jahre im voraus festgelegt werden. In seiner Höhe von Fr. 3'750'000.-- entspricht er fünf Jahrestranchen im Budget von Fr. 750'000.--, wovon Fr. 650'000.-- für Subventionen und Fr. 100'000.-- für Gutachten und Expertisen verwendet werden. Die Verteilung der Subventionen und der Ausgaben für Gutachten und Expertisen kann von der Fachstelle im Rahmen des Gesamtkredites nach effektivem Bedarf im Rahmen der jährlichen Budgetierung vorgenommen werden.


Die Erweiterung des Verpflichtungskredites auf einen Zeitraum von fünf Jahren (2002 - 2006) verkleinert den administrativen Aufwand und erlaubt eine längerfristige Planung gerade von grösseren Renovationsprojekten.


Allfällige sehr umfangreiche Renovationen oder Restaurierungen an geschützten Kulturdenkmälern fallen nicht unter diese Regelung und müssen wie bisher durch separate Landratsvorlagen subventioniert werden.



Langenbruck, Kloster Schönthal. Vorbildlicher Rückbau und Renovation der mittelalterlichen Klosterkirche und ihrer Umgebung. Die Klosterkirche ist heute Ausgangspunkt für den Skulpturenpark "Sculpture at Schöntal".




8. Termine


Der Mehrjahreskredit für die Denkmalsubvention und für die Erstellung von Gutachten und Expertisen ist für den Zeitraum von fünf Jahren, 1. Januar 2002 - 31. Dezember 2006, vorgesehen.




9. Investitionskosten / Folgekosten


Es fallen keine Investitionskosten an und es ergeben sich auch keine Folgekosten. Die kontinuierlichen, fachgerechten Massnahmen der Denkmalpflege verhindern Folgeschäden und Zerstörung von geschützten Kulturdenkmälern mit allfälligen Folgekosten für den Kanton.




10. Antrag


Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen:


Liestal, den 24. April 2001


In Namen des Regierungsrates
der Präsident
der Landschreiber



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