Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Bewilligung des Verpflichtungskredites für den Praxistest KOMBITRANS (kombinierter Abfalltransport Strasse/Schiene) | |
| vom: | 10. April 2001 | |
| Nr.: | 2001-107 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
2. Rechtliche Grundlagen
Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, Stand 21. Dezember 1999, bildet die übergeordnete Rechtsgrundlage für die Abfallwirtschaft. Die technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990, Stand 1. April 1996, konkretisiert die bundesgesetzlichen Grundlagen.
Für die Transportlogistik von spezieller Bedeutung sind Art. 16 TVA sowie die §§ 21, 28, 30 und 31 des kantonalen Umweltschutzgesetzes vom 27. Februar 1991, Stand 27. Januar 2000.
| Art. 16 Abfallplanung
1 Die Kantone erstellen bis spätestens am 1. Februar 1996 eine Abfallplanung und führen diese periodisch nach.
2
Die Abfallplanung umfasst insbesondere folgende Bereiche:
3
Für die Abfallplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:
e. Der Transport der Abfälle soll mit der Bahn erfolgen, wenn dies wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt dadurch weniger belastet wird als durch andere Transportmittel. 4 Die Kantone unterbreiten die Abfallplanung dem Departement. |
Abb. 1: Auszug aus der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dez. 1990 (Stand 1. April 1996)
| § 21 Sammlung der Siedlungsabfälle
1 Die Gemeinden sorgen für die Sammlung der Siedlungsabfälle und für den Transport zu den Abfallanlagen oder zu den vom Kanton bezeichneten Sammelstellen. 2 Sie sorgen dafür, dass wiederverwertbare Abfälle separat gesammelt werden. 3 Sie erheben für die Abfuhr von nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfällen eine von der Menge abhängige Gebühr, welche die Kosten der gesamten Abfallbeseitigung deckt. 4 Sie können für die Abfuhr von Gartenabfällen und deren Kompostierung eine eigene, von der Menge abhängige Gebühr verlangen, die jedoch deutlich geringer sein muss, als die Gebühr nach Absatz 3. § 28 Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen 1 Die kantonale Behörde legt das Einzugsgebiet einer Abfallanlage fest und bestimmt, welche Abfallsorten ihr mit welchen Transportmitteln zugeführt werden dürfen. Sie hört die betroffenen Gemeinden und Betreiberinnen bzw. Betreiber von Abfallanlagen vorher an. 2 Sie kann bestimmen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zugeführt werden, namentlich wenn: a. eine andere Anlage überlastet oder ausgefallen ist, b. die Abfälle dadurch sinnvoller verwertet werden können oder c. die Kapazitäten dadurch wirtschaftlicher genutzt werden können. 3 In begründeten Fällen kann die kantonale Behörde anordnen, dass einzelne Abfallarten, insbesondere Sonderabfälle, bestimmten Abfall-anlagen zugeführt werden müssen, sofern diese über die erforderlichen Einrichtungen verfügen und die Abfälle in der für die Anlagen verlangten Qualität und Form geliefert werden. § 30 Möglichkeiten des Kantons 1 Der Kanton kann selbst Abfallanlagen erstellen, erwerben oder betreiben. Er kann zudem für die Einrichtung regionaler Sammelstellen sorgen, von denen aus die Abfälle zu den Abfallanlagen transportiert werden. 2 Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinden Standorte für zukünftige Abfallanlagen festlegen und durch rechtliche Massnahmen für ihren Zweck sichern. 3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder mit öffentlich-rechtlichen oder privaten Unternehmen Vereinbarungen über eine Beteiligung an solchen Anlagen oder über den gemeinsamen Betrieb treffen. 4 Der Kanton kann an die Erstellung und den Umbau von Abfallanlagen bis zur Höhe der entsprechenden Bundesleistungen Beiträge leisten, Darlehen gewähren oder Bürgschaften übernehmen. § 31 Kosten 1 Der Kanton überwälzt die Kosten, die ihm für die Behandlung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle sowie für die übrigen Aufwendungen der Abfallbewirtschaftung entstehen, den Lieferantinnen und Lieferanten der Abfälle. 2 Für die Gemeinden richtet sich die Gebühr nach den durchschnittlichen Kosten aller Beseitigungsanlagen und der Menge der gelieferten Abfälle. 3 Für die übrigen Abfall-Lieferantinnen und -Lieferanten wird die Gebühr nach Art und Menge der gelieferten Abfälle berechnet. |
Abb. 2: Auszug aus dem Umweltschutzgesetz BL vom 27. Februar 1991 (Stand 27. Januar 2000)
§ 28 räumt dem Kanton das Recht ein, die geeigneten Transportmittel für den Abfall zu bestimmen. In der vom baselbieter Volk am 22. September 1996 und vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt am 11. März 1998 angenommenen Abfallvereinbarung zwischen den beiden Kantonen kommt zum Ausdruck, dass die in der KVA Basel zu verbrennenden Abfälle aus unserem Kanton - soweit wirtschaftlich vertretbar und ökologisch sinnvoll - per Bahn anzuliefern sind.
Gemäss § 21 kann der Kanton zu diesem Zwecke Sammelstellen bezeichnen und gemäss § 30 steht dem Kanton das Recht zu, für regionale Sammelstellen zu sorgen.
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