Vorlage an den Landrat

Entwurf der Änderung der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse


Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Die Statuten vom 20. Oktober 1994 (1) der Basellandschaftlichen Pensionskasse werden wie folgt geändert:




§ 3 Absätze 1, 1 bis und 2


1 Mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses werden Mitglieder der BLPK:


a. die dem Personalgesetz vom 25. September 1997 (2) unterstehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern sie einen Gesamtverdienst erzielen, der drei Viertel des Mindestlohnes gemäss BVG nicht unterschreitet;


b. die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern sie einen Gesamtverdienst erzielen, der den Mindestlohn gemäss BVG übersteigt.


1bis Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Absatz 1 unterstehen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres der Risikoversicherung (Tod, Invalidität) und ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres der Vollversicherung.


2 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Absatz 1 Buchstabe b können mit der BLPK bezüglich der Unterstellung der Gesamtheit dieser Personen unter die Vollversicherung eine tiefere Gesamtverdienst-Limite vereinbaren, als dem Mindestlohn gemäss BGV entspricht.


II.


Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.



Back to Top

Fussnoten:


1 GS 31.782, SGS 834.2


2 GS 32.1008, SGS 150