Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Vorlagentitel: | Bahnhofstrasse und Naustrasse in der Gemeinde Laufen: Änderung der kantonalen Richtplanung (kantonaler Strassennetzplan der Region Laufental) und gleichzeitiger Abtausch der Bahnhofstrasse und der Naustrasse zwischen Kanton und Gemeinde | |
| vom: | 21. August 2001 | |
| Nr.: | 2001-197 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Landratsbeschluss betreffend Bahnhofstrasse und Naustrasse in der Gemeinde Laufen: Änderung des kantonalen Richtplans (Strassennetzplan der Region Laufental) und Abtausch der Bahnhofstrasse und der Naustrasse zwischen Kanton und Gemeinde - ENTWURF
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 10 in Verbindung mit § 13 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 (SGS 430), beschliesst:
1. Die Änderung des kantonalen Richtplans (Strassennetzplan der Region Laufental vom Dezember 1994) wird gemäss dem Plan Nr. SNP-601B vom Mai 2001 und dem dazu gehörenden Bericht des Regierungsrates an den Landrat genehmigt.
2. Die Bahnhofstrasse (Abschnitt Kreisel Vorstadt bis Kreisel Nord) in der Gemeinde Laufen, wird in Eigentum und Hoheit der Gemeinde Laufen übertragen. Die Übertragung an die Gemeinde umfasst die folgenden Parzellen und Objekte gemäss dem Situationsplan vom 30. März 2001:
- Gemeinde Laufen, Parzelle Nr. 1959, Parzellenfläche von 180 m
2
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- Gemeinde Laufen, Parzelle Nr. 3851, Parzellenfläche von 1000 m
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- Birsbrücke Bahnhofstrasse, Objekt Nr. 3.51, auf der Bachparzelle Nr. 2921.
3. Die Naustrasse (Abschnitt Baselstrasse bis Kreisel Nord) in der Gemeinde Laufen, wird in Eigentum und Hoheit des Kantons Basel-Landschaft übertragen. Die Übertragung an den Kanton umfasst die folgenden Parzellen und Objekte gemäss dem Situationsplan vom 30. März 2001:
- Gemeinde Laufen, Parzelle Nr. 2778, Parzellenfläche von 4195 m
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- Gemeinde Laufen, Parzelle Nr. 3850, Parzellenfläche von 650 m
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- Birsbrücke Naustrasse, auf der Bachparzelle Nr. 2921.
4. Die Übertragung der Bahnhofstrasse (Abschnitt Kreisel Vorstadt bis Kreisel Nord) in Eigentum und Hoheit an die Gemeinde Laufen erfolgt entschädigungslos.
5. Für die Übertragung der Naustrasse (Abschnitt Baselstrasse bis Kreisel Nord) in Eigentum und Hoheit des Kantons Basel-Landschaft überweist die Gemeinde Laufen dem Kanton für anstehende Instandsetzungsarbeiten einen Betrag von Fr. 420'000.-. Der Betrag wird von der Gemeinde in drei Jahrestranchen a Fr. 140'000.- ausgerichtet. Die Zahlung der ersten Jahrestranche wird mit Beginn der Sanierungsarbeiten fällig.
6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Landratsbeschlusses ist das Grundbuchamt Laufen anzuweisen, die Eigentumsübertragungen im Grundbuch einzutragen.
7. Die Gemeinde Laufen wird verpflichtet, ihren Strassennetzplan im Rahmen ihres Strassenreglements, vorbehältlich kantonaler Planungsverfahren, den neuen Verhältnissen anzupassen.
8. Der Eigentumsantritt der Naustrasse an den Kanton Basel-Landschaft bzw. der Bahnhofstrasse an die Gemeinde Laufen erfolgt mit der entsprechenden Eintragung im Grundbuch.
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