Vorlage an den Landrat

Landratsbeschluss betreffend Änderung des Dekretes vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) - ENTWURF


Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Dekret vom 8. Juni 2000 (1) zum Personalgesetz (Personaldekret) wird wie folgt geändert:


§ 50 bis Beiträge des Kantons an den Wegkauf von Rentenkürzungen


1 Kündigt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kantons das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 60. Altersjahres, so leistet der Kanton an den Wegkauf gemäss § 17 Abs. 3 der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse einen Beitrag.


2 Diese Wegkaufsleistung des Kantons erfolgt unabhängig von einer Wegkaufsleistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.


3 Der Beitrag des Kantons beläuft sich auf die Hälfte der notwendigen Einmaleinlage, maximal aber auf 25'000 Franken pro Jahr Differenz zwischen der vorzeitigen und der ordentlichen Pensionierung gemäss § 18 Abs. 1 der Statuten; bei angebrochenen Jahren reduziert sich der Beitrag anteilsmässig.




II.


Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.


Liestal,


IM NAMEN DES LANDRATES
der Präsident:
der Landschreiber:



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Fussnote:


1 ) GS 33.52